Tattoos bei Bewerbern für einen Job sind bei vielen Arbeitgebern nicht gerne gesehen. Das Verwaltungsgericht Berlin musste prüfen, ob das Land Berlin eine Bewerberin für eine Ausbildung zurückweisen darf, weil sie ein kleines Tattoo am Handgelenk trug.
Anwärterin für Justizdienst trägt kleine Tätowierung
Eine Bewerberin für die Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin trug in der Nähe des Handgelenks ein 5 x 3 cm großes Tattoo, welches einen heulenden Wolf darstellte. Dies war für den Dienstherren Grund genug, um die Bewerberin abzulehnen.
Zur Begründung führte er aus, die Tätowierung sei auch unter der Dienstbekleidung (z.B. durch Heben des Armes) sichtbar. Die Bewerberin hielt die Ablehnung für ungerechtfertigt und leitete rechtliche Schritte ein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Fall dann entschieden.
Tattoos gesellschaftlich anerkannt
Das Berliner Verwaltungsgericht (Beschluss vom 22. April 2015, Az. VG 36 L 83.15) hielt die Ablehnung für unberechtigt und verpflichtete den Dienstherrn zur erneuten Bescheidung. Zwar steht es letzterem zu, bestimmte Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild zu stellen. Das gänzliche Verbot von Tätowierungen bedarf allerdings weiterer Begründungen.
Das Gericht stellte klar, dass berücksichtigt werden muss, dass Tattoos mittlerweile in Mode sind und daher gesellschaftlich anerkannt sind. Ein Verbot ist daher nur dann angebracht, wenn hierfür dienstliche Gründe sprechen. Die Tätowierung der Bewerberin war jedoch sehr klein. Zudem erzeugte das Bild des Wolfes keinen aggressiven bzw. gefährlichen Eindruck.
Außerdem ist das Bild nicht als Ausdruck einer gesellschaftlichen Haltung (z.B. Zuordnung zur rechtsextremen Szene) zu verstehen. Es war daher nicht zu befürchten, dass die Anwärterin dem Dienst nicht genügend Respekt entgegenbringt.
Fazit:
Zumindest kleine und unauffällige Tätowierungen können im Normalfall nicht als Ablehnungsgrund im Rahmen einer Bewerbung herhalten.
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