Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung bei Änderung im XING-Profil erlaubt?

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Posts in sozialen Netzwerken haben schon einige Angestellte den Job gekostet. Doch sind die (fristlosen) Kündigungen eigentlich immer erlaubt? Das Landesarbeitsgericht Köln musste z.B. entscheiden, ob eine fristlose Kündigung zulässig war, weil ein Arbeitnehmer seinen Berufsstatus bei XING auf „Freiberufler“ änderte.

Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei ändert Berufsstatus auf „Freiberufler“

Eigentlich war schon alles geregelt: Der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden sollte. Kurz vor Ende des Anstellungsverhältnisses änderte der Mitarbeiter aber seinen Berufsstatus bei dem sozialen Netzwerk XING in „Freiberufler“. Hiervon bekam auch sein Arbeitgeber Wind und sprach deswegen eine fristlose Kündigung aus.

Er begründete das mit einer angeblichen Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters, da die Nutzer XING hauptsächlich zu beruflichen Zwecken nutzen. Der Arbeitgeber ging deswegen davon aus, dass der Angestellte seine freiberufliche Tätigkeit bewerben wollte. Hierdurch habe er versucht, Mandanten abzuwerben.

Der Betroffene war mit der Kündigung nicht einverstanden und klagte. Das Landesarbeitsgericht hat sich nun Gedanken zum Fall gemacht.

Änderung des XING-Profils allein reicht für fristlose Kündigung nicht aus

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 12 Sa 745/16) entschied, dass der geänderte Berufsstatus für die fristlose Kündigung nicht ausreichte.

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Natürlich dürfen Arbeitnehmer während einem bestehenden Anstellungsverhältnis nicht in Konkurrenz mit dem Arbeitgeber treten. Erlaubt ist es aber, die spätere Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Jobs vorzubereiten. Die Grenze des Erlaubten wird erst dann erreicht, wenn Angestellte noch während des Arbeitsverhältnisses aktiv für eine Konkurrenztätigkeit werben.

Das war hier aber nicht der Fall. Die Änderung des Profilstatus allein erreichte diese Grenze noch nicht. Das Gericht wies nämlich darauf hin, dass der Name der Kanzlei immer noch im Profil als aktuelle Tätigkeit genannt war. Außerdem fanden sich in der Rubrik „Ich suche“ keine Angaben. Von angeblichen Versuchen, Mandate zu suchen, konnte deswegen nicht die Rede sein.

Praxis-Tipps:

1.    Immer wieder sind Posts in sozialen Netzwerken der Grund für Kündigung. Besonders sogenannte „Hass-Posts“ im Rahmen der Flüchtlingskrise spielen in letzter Zeit eine besonders große Rolle. Einen aktuellen Beitrag hierzu finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/news/facebook/10305-kuendigung-wegen-hasspostings.html

2.    Grundsätzlich sind fristlose Kündigungen aber nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie sind nur zulässig, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwer beeinträchtigt ist. In der Regel ist vor der fristlosen Kündigung auch eine Abmahnung erforderlich.

Praxis-Tipp
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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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Typische Fragestellungen im Arbeitsrecht (Quelle: www.perwiss.de) in Bezug auf die neuen Medien sind bspw.: Wie das Internet am Arbeitsplatz genutzt werden darf oder in welcher Form eine Kündigung im Internetzeitalter zu erfolgen hat. Vor allem die Fragen, wer dafür haftet, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Dienst-Computer illegale Software installiert hat oder im Internet nicht im Sinne des Unternehmes aktiv ist, sind für alle Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses von Bedeutung.

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