Wer als Verbraucher online Waren bestellt, hat in der Regel ein Widerrufsrecht und kann die Ware 14 Tage lang zurückgeben. Für bestimmte Warengruppen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Viele Händler haben dies bisher bei Heizölbestellungen getan. Aber ist das zulässig? Hierüber entschied jetzt der BGH.
Der Fall nahm seinen Anfang, als ein Kunde 2013 über die Internetplattform eines Heizölhändlers 1.200 Liter Heizöl für 1.063,72 Euro bestellte. In der Folgezeit wollte der Kunde das Heizöl doch nicht mehr von dem Händler abnehmen. Der Heizölhändler machte daraufhin Schadensersatz nach seinen AGB in Höhe von rund 113 Euro geltend. Der Kunde widerrief daher den Vertrag. Der Heizölhändler verklagte den Kunden zunächst vor dem Amtsgericht auf die rund 113 Euro. Hier bekam er Recht. Auch die Berufungsinstanz sprach dem Händler den Schadensersatz zu.
Beide Gerichte argumentierten, dass aufgrund der Vorschrift aus § 312 g Absatz 2 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht für online-Heizölbestellungen gewährt werden muss. Der Kunde wollte sich hiermit nicht zufrieden geben und erstritt nun ein Urteil beim BGH.
Vor dem Bundesgerichtshof erhielt der Kunde Recht. Mit seinem Urteil vom 17.06.2015 (Az. VIII ZR 249/14) wies der BGH die Klage des Händlers auf Zahlung ab und entschied, dass das Widerrufsrecht nicht immer ausgeschlossen werden kann. § 312 g Absatz 2 Nr. 8 BGB besagt, dass das Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren besteht, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Die BGH Richter argumentierten, dass diese Ausnahmevorschrift nur dann angewendet werden kann, wenn die Schwankungen am Markt den Schwerpunkt des Vertrages berühren. Der spekulative Charakter muss daher den Kern des Geschäfts ausmachen. Zwar unterliegt der Heizölpreis den Marktschwankungen. Heizölkäufe werden jedoch normalerweise zur Eigenversorgung getätigt. Der spekulative Charakter fehlt daher. Der Kunde konnte den Vertrag deswegen widerrufen und musste nicht zahlen.
AnzeigeFazit:
Online-Händler, die über ihre Plattformen Heizöl anbieten, dürfen das Widerrufsrecht nicht grundsätzlich wegen § 312 g Absatz 2 Nr. 8 BGB ausschließen. Der Ausnahmetatbestand ist nach dem Grundsatzurteil des BGH auf Heizöl nicht anzuwenden. Das Widerrufsrecht hat jedoch noch immer Grenzen:
Wenn das Heizöl schon in den Tank eingefüllt ist und dort mit bereits vorhandenem Heizöl vermischt wird, muss der Händler den Widerruf nicht akzeptieren. Hierfür greift der Ausschlussgrund nach § 312 g Absatz 2 Nr. 4 BGB. Bis zum Einfüllen kann der Kunde aber noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
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Sören Siebert auf Google+