Wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben hat er? Sollte ein externer oder ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden? Diese und viele weitere Fragen stellen sich angesichts der DSGVO zurzeit zahlreiche Unternehmer. Wir geben einen praktischen Überblick über das wichtige Thema „DSGVO Datenschutzbeauftragter“.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist ein Datenschutzbeauftragter und was macht er?
- Wer braucht denn nun einen Datenschutzbeauftragten?
- Wer kann Datenschutzbeauftragter werden?
- Externer oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter?
- Was kann passieren, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?
- Aber was ist mit den Kosten eines Datenschutzbeauftragten?
- Checkliste zum Datenschutzbeauftragten
- Externen Datenschutzbeauftragten günstig bestellen
1. Was ist ein Datenschutzbeauftragter und welche Aufgaben hat er nach der DSGVO?
Was ist ein Datenschutzbeauftragter?
Ein Datenschutzbeauftragter ist eine natürliche Person (oder ein Unternehmen), das von einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle bestellt wird, um die Einhaltung des Datenschutzes sicher zu stellen und zu überwachen.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO?
Dem Datenschutzbeauftragten kommen nach der DSGVO wichtige Aufgaben zu:
- Er ist verpflichtet, Unternehmen über bestehende datenschutzrechtliche Pflichten aufzuklären und deren Einhaltung überwachen.
- Er ist erster Ansprechpartner für die Anfragen von Behörden und Betroffenen.
- Er führt das Verarbeitungsverzeichnis (früher Verfahrensverzeichnis).
- Der Datenschutzbeauftragte berät und unterstützt Unternehmen bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.
- Er ist Ansprechpartner für Geschäftsführung, Mitarbeiter und Vertrieb und Marketing in allen Fragen im Umgang mit Nutzer- und Kundendaten.
Ab wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Für zahlreiche Unternehmen ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bereits nach jetzigem Recht Pflicht. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 wird der Kreis der Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten benötigen, deutlich erweitert. Dabei kommt es nach der DSGVO nicht mehr nur auf die Größe des Unternehmens an. Auch kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sind häufig zur Bestellung eines DSB verpflichtet. Details finden Sie weiter unten.
Wichtiger Hinweis: Der Datenschutzbeauftragte muss nach der DSGVO in der Datenschutzerklärung benannt werden. Da das Vorhandensein eines DSB so leicht nachprüfbar ist, ist mit der Geltung der DSGVO mit verschärften Kontrollen der Aufsichtsbehörden, Kundenanfragen und ggf. Abmahnungen zu rechnen.
Jedes Unternehmen muss selbst klären, ob es einer Bestellpflicht unterliegt und einen (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten bestellen muss.
Lohnt sich die freiwillige Bestellung eines DSB?
Ein Datenschutzbeauftragter kann (und sollte nach der DSGVO in vielen Fällen) auch freiwillig oder in Zweifelsfällen bestellt werden.
Viele - gerade kleinere - Unternehmer sind mit den zahlreichen Dokumentations-, Auskunfts- und nachweispflichten der DSGVO überfordert. Hier kann oft nur ein spezialisierte Anwalt oder eben ein Datenschutzbeauftragter helfen, ein Unternehmen DSGVO-konform abzusichern.
Wenn das Thema Datenschutz bei Ihnen im Unternehmen also nicht schon in fachlich guten Händen ist, sollten alle Unternehmen, die Kundendaten verarbeiten darüber nachdenken, auch ohne gesetzliche Pflicht freiwillig einen DSB zu bestellen.
Dadurch sind Sie als Unternehmer von Fragen zu Verarbeitungsverzeichnis, Folgeabschätzung, Dokumentation usw. befreit. Als Unternehmer können Sie sich so auch haftungsrechtlich entlasten.
Hinzu kommt auch ein nicht zu unterschätzender positiver Marketingeffekt für Unternehmen, die in der Außendarstellung und bei Kundenfragen auf einen professionellen Datenschutzbeauftragten verweisen können.
Was versteht man unter der "Bestellung" eines Datenschutzbeauftragten?
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten muss in Zukunft nicht mehr schriftlich erfolgen. Aus diesem Grund spricht man künftig auch von „Benennung“ statt „Bestellung“. Schriftliche Muster müssen somit nicht mehr verwendet werden.
Allerdings müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten künftig veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
2. Wann ist ein Datenschutzbeauftragter gesetzlich erforderlich?
Das Thema "DSGVO und Datenschutzbeauftragter" ist grundsätzlich erst einmal für alle Unternehmen relevant, die mit personenbezogene Nutzer-und Kundendaten zu tun haben. Dabei ist es egal, ob es sich um online oder "altmodische" offline Daten handelt. Die Datenschutzgrundverordnung gilt nämlich in der realen Welt ebenso wie im Internet.
Aber wann ist ein Datenschutzbeauftragter denn nun gesetzlich erforderlich? Bestimmte Unternehmen sind zur Bestellung eines (externen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Die Datenschutzgrundverordnung (DGVO) und das neue BDSG schreiben die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Es sind in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Unternehmen beschäftigt.
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bestehenden Rechtslage. Eine automatisierte Datenverarbeitung liegt vor, wenn die Datenverarbeitung mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt (z.B. am Computer).
„In der Regel“ bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Beschäftigten zu deren „Berufsalltag“ gehört. Das ist z.B. bei Callcenter-Mitarbeitern, die telefonische Bestellungen aufnehmen, der Fall. Bei einem Zeitungsjungen, der normalerweise nur Zeitungen austrägt und einmalig als Krankheitsvertretung Bestellungen aufnehmen muss, eher nicht.
Der Beschäftigtenbegriff ist weit zu verstehen, so dass auch freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Teilzeitkräfte etc. als Beschäftigte zählen. Es ist dabei irrelevant, ob die Beschäftigtenzahl kurzzeitig unter oder über 10 Beschäftigte fällt.
Wann eine „ständige Beschäftigung“ vorliegt ist im Einzelfall zu klären. Von einer ständigen Beschäftigung kann aber zumindest dann ausgegangen werden, wenn die Datenverarbeitung durch die Beschäftigten regelmäßig oder wiederkehrend erfolgt.
b) Die Kerntätigkeit des Unternehmens besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen
Diese – zugegeben etwas sperrige Formulierung – hat zwei wesentliche Voraussetzungen.
Zum einen muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erforderlich macht. Wann das der Fall ist, ist in der DSGVO nicht definiert. Anhaltspunkte für eine umfangreiche und systematische Tätigkeit können aber Dauer der Überwachung, Anzahl der betroffenen Personen und Menge der betroffenen Daten sein.
Die Datenverarbeitung muss außerdem eine Kerntätigkeit des Unternehmens sein. Das ist der Fall, wenn die betreffende Datenverarbeitung ein zentraler Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit / Geschäftsstrategie ist. Beispielsweise ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für ein Krankenhaus oder die Verarbeitung von Adressdaten für Auskunfteien ein zentrales Element ihrer Tätigkeit. Die Verwaltung von Personaldaten innerhalb eines Unternehmens ist dagegen in der Regel als Nebentätigkeit einzustufen.
c) Die Kerntätigkeit des Unternehmens besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien.
Als besondere Datenkategorien gelten vor allem folgende Daten:
- Gesundheitsdaten
- personenbezogene Daten über Straftaten oder strafrechtliche Verurteilungen
- Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung
- Daten aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht
- genetische und biometrische Daten
Wenn Sie eine dieser Datenkategorien verarbeiten, kommt es nur noch darauf an, ob eine „umfangreiche Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO vorliegt. Ist dies der Fall, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
d) Das Unternehmen ist nach DSGVO verpflichtet, eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (Art. 35 DSGVO), müssen Sie unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
e) Geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.
Den Punkt wollen wir nur kurz erwähnen. Da er für die meisten "normalen" Unternehmen aber nicht zutrifft konzentrieren wir uns hier auf die wichtigen Punkte.
3. Wer kann Datenschutzbeauftragter werden?
Ein Datenschutzbeauftragter muss über die Qualifikation und das Fachwissen zur Wahrnehmung seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgaben verfügen. Konkrete Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen oder Ausbildung sind jedoch weder in der DSGVO noch im BDSG-neu vorgesehen. Datenschutzbeauftragter kann daher grundsätzlich jeder werden.
Unternehmen sollten die Auswahl eines Datenschutzbeauftragten dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, da dessen Auswahl im Zweifel vor den Datenschutzbehörden gerechtfertigt werden muss. Insoweit ist es hilfreich einen DSB zu benennen, der seine Datenschutzkenntnisse mit einem Zertifikat (z.B. vom TÜV, der IHK o.Ä.) belegen kann oder nachweislich über diese Kenntnisse verfügt (z.B. auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwälte).
Zudem ist darauf zu achten, dass die Wahl des Datenschutzbeauftragten nicht zu Interessenkonflikten führt. So sollte z.B. der Geschäftsführer / Unternehmensinhaber eines Unternehmens nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein.
4. Externer oder betrieblicher Datenschutzbeauftragter?
Nach der DSGVO kann der Datenschutzbeauftragte sowohl extern als auch betriebsintern bestellt werden. In beiden Fällen muss darauf geachtet werden, dass der bestellte Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und keine Interessenkonflikte bestehen. Welche Variante sinnvoller ist, muss jedes Unternehmen selbst entscheiden.
Ein externer Datenschutzbeauftragter braucht in der Regel mehr Zeit, um sich in die Unternehmensstrukturen hineinzudenken. Gerade bei kleineren Unternehmen könnte sich die Bestellung eines externen DSB dennoch anbieten, um das eigene Personal nicht mit diesen Aufgaben nicht zu binden. Durch die Wahl eines erfahrenen Externen, kann man zudem die nach der DSGVO erforderliche Qualifikation sicherstellen und nachweisen.
5. Was passiert, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?
Der aufmerksame Leser dieses Beitrags dürfte die Folgen bereits erahnen – Geldbuße bis zu 20 Mio. oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Auch wenn natürlich nicht jedes Unternehmen mit derart hohen Bußgeldern rechnen muss, ist davon auszugehen, dass datenschutzrechtliche Verstöße mit Inkrafttreten der DSGVO deutlich stärker in den Fokus von Aufsichtsbehörden und Abmahnanwälten rücken dürften. Daher besser vorbeugen als heilen.
Anzeige6. Die Kosten eines Datenschutzbeauftragten
Eine der wichtigsten Fragen neben der Qualifikation der Datenschutzbeauftragten lautet natürlich: "Was kostet ein Datenschutzbeauftragter"? Pauschal kann man zu den Kosten für einen Datenschutzbeauftragten natürlich kaum etwas sagen. Es lassen sich hier aber grob 4 Modelle unterscheiden:
1. Der interne betriebliche Datenschutzbeauftragte
Den Datenschutz im eigenen Unternehmen abzuwickeln hat einige entscheidende Vorteile, siehe oben. Grundsätzlich wird eine Vollzeitstelle für einen internen DSB aus Kostengründen aber wohl nur für große Unternehmen in Betracht kommen. Oder für Unternehmen, deren Geschäftsmodell das Sammeln, Verarbeiten und Auswerten von Nutzerdaten ist.
2. Der "15 Euro im Monat" Datenschutzbeauftragte
Wir waren bei eRecht24 schon immer Freund von professionellen und preiswerten Lösungen, die auch für Startups oder MKUs erschwinglich sind. Was die Kosten für externe Datenschutzbeauftragte angeht werden die Zeiten der "15 Euro im Monat Datenschutzbeauftragten" mit der DSGVO aber wohl vorbei sein.
Die Masse an Dokumentations-, Auskunfts- und Informationspflichten, die die DSGVO aufstellt - und die dann natürlich auch noch umgesetzt werden müssen - erfordern eine Menge an Arbeit und Know How. Das ist aber unserer Einschätzung nach für 15 Euro/ Monat nicht zu leisten. Bzw. wenn es möglich wäre, dann würden Sie an dieser Stelle einen Link zu unserem Angebot für einen "15 Euro/ Monat Datenschutzbeauftragten" finden.
3. Spezialisierte Anwälte als Datenschutzbeauftragter
Professionell umgesetzt werden kann die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten natürlich durch spezialisierte Rechtsanwälte. Pauschale Preise kann man hier aber auch kaum benennen. Es kommt dabei immer auf Ihre konkrete Tätigkeit und den Stand des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen an.
Am Anfang muss sich der Anwalt einen Überblick über den Stand des Datenschutzes im Unternehmen verschaffen. Das ist vor allem dann sehr zeitaufwändig, wenn das Thema "Datenschutz und Kundendaten" in Unternehmen lange Zeit eher "nebenbei" und ohne Struktur behandelt wurde. Dann müssen die Prozesse analysiert werden und Lösungen zur DSGVO-konformen Umsetzung entwickelt werden.
Achtung Eigenwerbung: Wenn Sie Interesse an einem anwaltlichen Datenschutz-Audit oder einem Angebot für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten haben können Sie sich gern an die Kanzlei Siebert Goldberg wenden:
https://www.e-recht24.de/lp/dsgvo-check.html
https://www.kanzlei-siebert.de/
Wir weisen aber darauf hin, dass es aufgrund der hohen Nachfrage ein klein wenig dauern kann.
4. Eine Mischung aus Inhouse und professioneller Betreuung
Viele Unternehmen, für die ein interner DSB oder eine individuelle anwaltliche Betreuung aus Kostengründen nicht in Betracht kommt, müssen die DSGVO Pflichten und die Frage "Bestellung eines Datenschutzbeauftragten" aber trotzdem lösen. Und zwar möglichst zeitnah zum 25. Mai 2018 und darüber hinaus.
Da wir wissen, dass sich nicht jedes Unternehmen eine anwaltliche Beratung leisten kann und wir bei eRecht24 aus den genannten Gründen nicht die Ressourcen haben, eine professionelle und preiswerte Lösung anzubieten haben wir uns einmal auf dem Markt umgesehen. Am meisten überzeugt hat uns dabei - Achtung Werbung - das Datenschutz-Kit der IITR Datenschutz GmbH.
Die Lösung vereint die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten mit der praktischen Abwicklung der datenschutzrechtlich relevanten Prozesse von der Bestellung des DSB über interne Datenschutzrichtlinien, das Erstellen und Pflegen des Verarbeitungverzeichnisses, Muster zur Auftrags(daten)verarbeitung, die Bearbeitung von Auskunfts- und Löschungsansprüchen, die Datenschutzfolgeabschätzung, Mitarbeiterschulungen und vieles mehr.
Der große Vorteil: Auf alle relevanten Inhalte, Tools, Verträge und Dokumente können Sie und Ihre Mitarbeiter direkt, online und an einer Stelle zugreifen. Sie erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten und können zusätzlich Ihre Mitarbeiter schulen. Und das zu unserer Meinung nach angemessenen Kosten.
Werbung Ende.
7. Checkliste
- Prüfen Sie, ob Sie gesetzlich verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
- Prüfen Sie, ob Sie um die Anforderungen der DSGVO umzusetzen, freiwillig einen DSB bestellen wollen.
- Bestellen Sie einen geeigneten internen oder externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen.
- Veröffentlichen Sie die Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten auf Ihrer Webseite.
- Teilen Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel der Landesdatenschutzbeauftragte Ihres Bundeslandes) die Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten zum 25.5.2018 mit.
Punkt 5 Ihrer Auflistung finde ich dann doch etwas reißerisch. Ich vermute mal eher, die Geldbußen in genannter Höhe werden fällig, wenn man gegen das DSGVO verstößt. Alleine die Nicht-Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird wohl keine existenzbedrohenden Geldbußen nach sich ziehen - oder täusche ich mich?
Mr Wash hat wegen des fehlenden Datenschutzbeauftragten im Jahre 2016 ein Bußgeld in Höhe 10.000€ bezahlt. Laut J. Caspar ist beim Bußgeld mit dem Faktor 67 zu rechnen, das wären dann 670.000€. Für manche Firmen schon existenzbedrohend.
herzlichen Dank für das konkrete Beispiel. Auch wenn ich Herrn Caspar nicht kenne und sich mir daher nicht erschließt, wie er auf den Faktor 67 kommt, finde ich dieses reale Bußgeld-Beispiel sehr interessant.
Da Mr.Wash deutlich mehr Umsatz machen wird und deutlich mehr Menschen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten betraut sein werden wie z.B. beim untenstehenden Handwerksbetrieb mit 10 Mitarbeitern, können wir gespannt sein, auf welche Bußgeldhöhe sich die Rechtssprechung einschießen wird.
wie sieht es denn bei einem Handwerksbetrieb aus, der natürlich personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse) speichert/nutzt um Angebote bzw Aufträge abwickeln zu können? Die Daten sind in der Warenwirtschaft gespeichert und es greifen ca 10 Mitarbeiter darauf zu? Falle ich dann auch unter die Regelung einen Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen?
Hallo Katharina, ob eine Webseite privat ist oder nicht, ist für die DSGVO irrelevant. Maßgeblich ist nur, ob personenbezogene Daten erhoben werden (was bei so gut wie jeder Webseite der Fall ist, weil schon die Übertragung von IP-Adressen darunter fällt). Ein DSB muss bestellt werden, wenn eine oder mehrere der unter 2. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsform (ob Unternehmen oder privates Projekt) spielt dabei keine Rolle.
Wichtig ist allerdings eine vollständige und korrekte Datenschutzerklärung sowie die explizite (nicht implizite) Einwilligung der Seitenbesucher zur Übermittlung personenbezogener Daten. Diese muß natürlich VOR der Übermittlung erfolgen.
Richtig, das wäre so ähnlich wie "vor dem Lesen vernichten". Ebenso wenig funktioniert die gern angepriesene Lösung, etwa Cookies zu verhindern, indem man einen "ablehnen"-Button anklickt - auch ist der Cookie schon auf dem Rechner gelandet.
"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"
Ob jetzt aber die von dir genannte Meinungsbildung über deine Homepage als "persönliche Tätigkeit" gilt, ist mir nicht intuitiv klar.
Wir haben auch einige Endkunden mit Shop-Systemen in deren Datenbanken durchaus sensitive Daten gespeichert sind (haben keinen Einfluss darauf was gespeichert wird, ist ja Endkunden Sache...) und auch in den E-Mail Postfächern der Endkunden können ja sensitive Daten enthalten sein. So z.B. Passwörter, Verträge, intime Fotos, was auch immer der Endkunde in seinem Postfach gespeichert hat...
Benötige ich in solch einem Szenario auch einen DSB?
quo vadis?
also wenn schon, dann aber "Arme EU" ;-)
wie sieht es denn bei einem Handwerksbetrieb aus, der natürlich personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse) speichert/nutzt um Angebote bzw Aufträge abwickeln zu können? Die Daten sind in der Warenwirtschaft gespeichert und es greifen ca 10 Mitarbeiter darauf zu? Falle solche Betriebe dann auch unter die Regelung einen Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen?
Muß ich da auch was Beachten.Oder muß ich Mein Blog Löschen deswegen.Ich habe damals ein Impresum und Datenschutz über sie in den Blog schon reingeschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Bei der Schufa kann man auch nicht daher gehen und sagen, ich entziehe euch das Recht, meine Daten zu speichern... Die lachen dich aus! Datenschutz - Bestimmung über die eigenen Daten - alles Augenwäscherei. Es ist nur schade, dass die deutschen keinen Ars... in der Hose haben und einfach mal am 25.05.18 ALLE deutschen Webseiten und Onlineshops OFFLINE nehmen. Man lässt sich eben, wie immer von Leuten regieren, die selbst gar kein Internet kennen (oder nur von Hörensagen).
So hab ich es zumindest verstanden (ich bin aber auch kein Anwalt)
Danke
mfg Georg
wir sind ein eingetragener Verein e.V. und in unserer Vorstandschaft haben max.7 Leute zugriff auf unsere Mitgliederverwaltung. Ich bin der Einzige welche neue Mitglieder erfasst, ändert und auch die Einzüge macht. Wie sieht es da bei uns aus? Müssen wir einen DSB bestellen oder nicht. Da so ich gelesen habe das nicht mehr der 1.Vorsitzende machen darf. Unsere neue Datenschutzerklärung und das neue Impressum sind wir gerade dabei zu ändern. Können sie uns hier weiterhelfen? Das wäre super.
wir sind eine Famlie,( Mann und Frau ) die eine kleine Ferienwohnung vermietet. ( Steuerrechtlich als Kleinunternehmer nach §19 Abs.1 UStG ). Angebote und Buchungsbestätigungen werden in altmodischer Form ( schriftlich) erstellt. Müssen wir einen DSB bestellen oder nicht.
Für eine Antwort wären wir dankbar.
(https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/10744-datenschutzbeauftragter-dsgvo.html) > "Wichtiger Hinweis: Der Datenschutzbeauftragte muss nach der DSGVO in der Datenschutzerklärung benannt werden. Da das Vorhandensein eines DSB so leicht nachprüfbar ist, ist mit der Geltung der DSGVO mit verschärften Kontrollen der Aufsichtsbehörden, Kundenanfragen und ggf. Abmahnungen zu rechnen."
Dieser aber im Bereich des Datenschutzes der Internetseite von eRecht24 selbst NICHT benannt wird und somit NICHT leicht nachvollziehbar ist. Oder übersehe ich diesen einfach nur?
Wer schützt uns eigentlich vor den unsäglichen Bürokraten in Brüssel?
Wenn ich bedenke, dass die für so einen unausgegorenen Müll auch noch Geld bekommen (inkl. Pensionen) könnte ich mich in den Allerwerteswten beißen, warum ich nicht auch einfach Beamter geworden bin.
Versucht mal lieber selber was auf die Kette zu bekommen und was zu erwirtschaften, als sinnlos die schwer arbeitende Bevölkerung zu terrorisieren !!!
User "Mark" sagte es schon richtig: wieder mal eine Maßnahme um Unternehmergeist und Gründungswillige zu BEHINDERN.
quo vadis?
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Darlehensangebot.
ich betreibe einen 24 Std. häuslichen Dienst zur Seniorebetreuung (Nur Vermittlung von Personal) und bin nicht ganz unerfahren was Websiten angeht, speziell die Abmahnhaie. Sie sind mit den unmöglichsten Tricks unterwegs. Letztes Jahr hatte ich so einen Fall, volllkommen Dubios, aber ich habe eine Top Kanzlei in Rostok gehabt, die haben den dubiosen Herrschaften Feuer gemacht und ich habe nie wieder etwas von Ihnen gehört.
Die DSGVO ist jedoch ein anderes Kaliber, da muss selbst ich mich heftig mit befassen, um den Brüsseler Schwachsinn umzusetzen. Nichts gegen Datenschutz, er ist wichtig, nr die DSGVO braucht niemand. Viele kleine Unternehmen werden hier ausgebremst oder lassen ihre Projekte einfach fallen, weil ihnen das alles zu kompliziert ist. eRecht24 hat mich vor einigen Fehltritten immer durch Ihre Tips (Newsletter) gut beraten. Mitlerweile denke ich aber darüber nach die Firma ins außereuropäische Ausland zu verlagern, da es durch Brüssel immer irrsinniger wird und bald kein nrmal sterblicher mehr einen Durchblick hat.
greift die Zählung der 10 Personen die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten richtig? Personen die Papierdokumente und Papierakten mit personenbezogenen Daten einsehen oder einsehen können, werden nicht gezählt?
Im Rahmen der Umsetzung des Datenschutzes bin ich mit abweichenden Regeln bei der Zählung durch meinen Datenschützer konfrontiert worden. Papierdokumente mit personenbezogenen Daten spielen auch in vielen Fällen eine Rolle.
Alle Personen die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit mit personenbzogenen Daten in Kontakt kommen bzw. in Kontakt kommen können, seien mitzuzählen.
Hier ein paar Beispiele:
• Hotel Reinigungspersonal (hermuliegende Dokumente, Briefe, Listen, Ausdrucke aller Art, ..)
• Der Maler (hermuliegende Dokumente, Briefe, Listen, Ausdrucke aller Art, ..)
• Die Pflgedienstkraft (konkrete Fragen, hermuliegende Dokumente, Briefe, Listen, Ausdrucke aller Art, ..)