OLG München: Irreführende O2-Werbeanrufe über Konkurrenten verboten

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Der Telekommunikationsdienstleister O2 ist immer mal wieder für eine Schlagzeile gut. Zuletzt erst beschwerten sich Tausende Kunden über den schlechten Kundenservice des Mobilfunkanbieters. Nun machte auch das OLG München O2 einen weiteren Strich durch die Rechnung aufgrund irreführender Werbeanrufe.

O2-Werber versuchten Telekom-Kunden abzuwerben

Im hart umgekämpften Telekommunikations- und Mobilfunkmarkt sind manchen Akquise-Mitarbeitern scheinbar alle Mittel recht, um neue Kunden zu gewinnen. Mit irreführenden Werbeanrufen und Falschaussagen über den Konkurrenten Telekom versuchte O2 somit Bestandskunden zum Wechsel zu bewegen.

Die O2-Werber behaupteten laut den verunsicherten Telekom-Kunden und dem OLG, dass die Telekom den Anschluss weiterhin nicht mehr bedienen werden. Ein zweiter Kunde berichtete, dass ihm am Telefon versucht wurde einzureden, dass es ein neues Gesetz gebe, welches besagt, dass Telefon- und Internetanschlüsse nicht mehr bei zwei verschiedenen Anbieten bestellt werden dürfen. Die Telekom-Kunden beschwerten sich und meldeten sich bei der Telekom.

Unterlassungsklage gegen Telefonica

Daraufhin reichte die Telekom eine Unterlassungsklage gegen Telefonica, der Muttergesellschaft von O2, ein. Es stellte sich glücklicherweise heraus, dass es sich bei den Werbelügen nur um Einzelfälle handelte und nicht um eine gängige Vorgehensweise von O2, von denen mehrere Kunden betroffen hätten sein können.

In diesem Fall handelt es sich nicht um die erste Entscheidung – die Telekom hatte bereits in erster Instanz gewonnen, doch Telefonica legte gegen die Entscheidung Berufung ein. In zweiter Instanz bestätigte nun auch das OLG München am vergangenen Donnerstag (07.12.2017, Az.: 29 U 208/17), dass Werbeanrufe mit Falschaussagen über die Konkurrenz nicht nur irreführend, sondern auch verboten sind.

Fazit

Der Fall zeigt, dass schon Einzelfälle ausreichen, um solch ein Verbot auszusprechen. Sollten auch Sie von solchen falschen Werbeaussagen konfrontiert werden, melden Sie sich bei Ihrem Anbieter oder beim Verbraucherschutz.

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