Ghostwriting bezeichnet die auftragsmäßige Anfertigung von Texten gegen Entlohnung. In der Außendarstellung wird lediglich der Auftraggeber als Autor genannt, der eigentliche Schreiber, der „Ghostwriter“, bleibt dabei verborgen. Aber ist das eigentlich erlaubt?
Ghostwriting als Dienstleistung gab es bereits in der Antike. Cicero, Platon, Cäsar, Augustus und andere haben sich ihre Reden von anderen schreiben lassen. Auch heutzutage ist Ghostwriting ein fester Bestandteil in der Gesellschaft. Vor allem in der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft werden gegen Entlohnung Auftragstexte im Namen anderer erstellt und publiziert. Dennoch stellen sich besonders hinsichtlich der Arbeit von Ghostwritern und Ghostwriter-Vermittlungen in der Hochschullandschaft oftmals rechtliche – nicht unproblematische – Fragen. Der folgende Artikel zeigt die Bedingungen und Regelungen zu wissenschaftlichem Ghostwriting in kompakter und zusammenfassender Weise.
Ghostwriting-Auftrag & seine Rechtsbasis
Die rechtliche Basis eines Ghostwriter-Auftrages ist eine vertragliche Vereinbarung wie sie nach dem Prinzip der zivilrechtlichen Privatautonomie der Parteien abgeschlossen werden kann. Nach rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB. Im Rahmen dieses Werkvertrages verpflichtet sich der Autor zur Erstellung der jeweils vereinbarten Leistung. Zugleich stellt die vertragliche Vereinbarung einen Verzichtsanspruch des Autors auf seine urheberrechtlichen Ansprüche und eine Übertragung aller Nutzungsrechte an den Auftraggeber dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Honorars. Eine solche Absicherung kann auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.
Ist das akademische Ghostwriting strafbar?
Mit seinem Grundsatzurteil vom 01.09.2009 äußerte sich das OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08) eindeutig zum akademischen Ghostwriting. In dem Prozess ging es um die zwischen Ghostwriter und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Urheber (Ghostwriter) zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft. Dem Auftraggeber wurde hingegen gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen. Das OLG Frankfurt stellte mit seinem Urteil fest, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.
In dem Urteilstenor hieß es weiter, dass es bei der Frage nach der Legalität nicht darauf ankommen könnte, in welchem Bereich die Ghostwriter Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Vielmehr sei auf das Ghostwriting an sich als Dienstleistung abzustellen. Das gelte demnach auch für das akademische Ghostwriting. Danach ist die Erstellung von Vorstudien, Exposés oder Mustervorlagen für wissenschaftliche Arbeiten ebenso legal, wie das Schreiben von Fachbüchern o.ä.
Welche strafrechtlichen & zivilrechtlichen Sanktionierungen sind möglich?
Es muss bei der Frage der rechtlichen Beurteilung von akademischen Ghostwriting nach folgenden Konstellationen unterschieden werden:
Ghostwriter/Vermittlung – Strafrecht
Auftraggeber – Strafrecht
Auftraggeber – Universität (Hochschulgesetz)
Ghostwriter/Vermittlung – Auftraggeber (Zivilrecht).
Für die ersten drei Konstellationen kommen verschiedene strafrechtliche Delikte in Betracht wie auch Sanktionierungen seitens der Hochschule. Insbesondere auf der Grundlage der Eidesstattlichen Erklärung gem. § 157 StGB kann es zu Sanktionsmöglichkeit kommen. Dazu wird im nachfolgenden Abschnitt eine ausführliche Darstellung vorgenommen.
In der Konstellationen zwischen Ghostwriter und Auftraggeber kommen mitunter zivilrechtliche Ansprüche z.B. wegen Schlechtleistung gem. §§ 280 ff. BGB oder auch urheberrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu urheberrechtlichen Ansprüchen zählen insbesondere die Nutzungsrechte der jeweiligen Arbeiten. Der Auftraggeber eines Werkes erwirbt Nutzungsrechte. Dahingegen behält der Autor die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 13 UrhG), die nach Deutschen Recht nicht abgegolten werden können. Daraus folgt, dass der Autor bei einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes seine Rechte geltend machen könnte.
Wann ist mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen?
Schwieriger wird die Rechtslage bei dem Verhältnis zwischen Universität und Auftraggeber. Reicht der Auftraggeber eines Ghostwriters dessen Arbeit entgegen der vertraglichen Vereinbarung als die eigene ein, ist mit Sanktionen seitens der Universität zu rechnen. Das gilt insbesondere in dem Fall, in dem die von einem Ghostwriter geschriebene Arbeit als eigene unter Zugrundelegung einer eidesstattlichen Erklärung eingereicht und dies entdeckt wird. In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit des Studenten wegen Falsche Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB in Frage. Der Student verpflichtet sich mit einer Eidesstattlichen Erklärung, dass er die Arbeit selbst und eigenständig, d.h. ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Sollte er wider dieser Erklärung eine fremde Arbeit als die seine einreichen, ist mitunter sogar mit einer Exmatrikulation oder einem Bußgeld zu rechnen. Dazu bedarf die Universität jedoch einer Rechtsgrundlage in Form einer Regelung in der Hochschulordnung.
Der beschriebene Sachverhalt muss jedoch eindeutig von dem Urteil des OLG Frankfurt abgegrenzt werden. In dem Urteil bezeichnet das Gericht die Nutzung eines vorgefertigten Werkes als Mustervorlage oder Vorstudie bei der Erstellung seiner eigenen Arbeit als legal. Nach Ansicht des Gerichts wird damit lediglich der aktuelle Forschungsstand abgeklärt.
Macht sich der akademische Ghostwriter strafbar?
Fraglich ist, ob für den Fall, dass ein Auftraggeber die Arbeit eines Ghostwriters einreicht, auch Sanktionen gegen diesen in Betracht kommen. Mit der vertraglichen Vereinbarung bzw. den AGBs zwischen Ghostwriter und Auftraggeber wurde festgehalten, dass Letzterer die jeweilige Arbeit lediglich als Vorlage nutzen darf. Sollten ein Text entgegen dieser Vereinbarung vom Auftraggeber ohne Änderung übernommen werden, macht sich dieser – wie aufgezeigt – strafbar. Eine Strafbarkeit des Autors kommt lediglich in dem Fall in Frage, in dem der Autor nachweislich Kenntnis davon hat, dass seine Arbeit ohne Änderung eingereicht werden soll. In diesem Fall wäre eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Falsch Versicherung an Eides Statt §§ 156, 27 StGB möglich. Hierbei muss jedoch ausdrücklich hervorgehoben werden, dass mit einer solchen Kenntnis nach der vertraglichen Regelung nicht zu rechnen und damit auch der Vorsatz nicht oder nur schwer nachweisbar ist.
So entschied auch das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 116/10) mit seinem Urteil vom 08.02.2011. Das OLG entschied, dass das auftragsweisliche Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen illegal sei. Aus diesem Tenor erfolgt jedoch nicht, dass es sich auch um eine verbotene Handlung handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit, die als solche nicht strafbar sei.
Der mithin angeführte Straftatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB kommt weiterhin nicht in Betracht. Die Urkundenfälschung ist nicht einschlägig, denn der Begriff Urkunde bezeichnet eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist wie auch deren Aussteller erkennen lässt. Sie verweist demnach auf denjenigen, der sie einreicht. Die Urkunde bürgt wiederum nicht dafür, dass auch der Inhalt vom Nutzer stammt.
Fazit und Ausblick: Wie wird das Ghostwriting in Zukunft gehandhabt?
Bisher gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die das Ghostwriting oder die Vermittlung von Ghostwritern sanktioniert. In der jüngsten Gegenwart setzen sich deutsche Hochschulen aber zunehmend für ein Verbot von Ghostwriting an. Dazu wird vom Deutschen Hochschulverband (DHV) die Einführung des neuen Straftatbestandes “Wissenschaftsbetrugs” angestrebt. Problematisch an diesem Gesetzesvorschlag ist jedoch bereits der Versuch einer Definition des “Wissenschaftsbetrugs”. Der Gesetzesentwurf scheiterte somit an dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot Art. 20 III GG. Das sich daran in näherer Zukunft etwas ändern könnte, ist nach der gegenwärtigen Lage nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Ghostwriting als Dienstleistung weder rechtswidrig noch strafbar ist: Wenn die Regeln eingehalten werden!
Autor:
Marcel Kopper
Mitgründer der Plattformen für akademische Freelancer GWriters und Ghostwriter.de
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Auf meinem Blog habe ich einen neuen Artikel rund ums Gruppenarbeit:
https://bachelorschreibenlassen.com/blog/mehr-spas-an-der-gruppenarbeit
Für mich ist das Betrug und sollte strafrechtlich verfolgt werden.
Es sollte an Universitäten generell geprüft werden, ob der Diplomand oder Doktorand überhaupt in der Lage war, diese Arbeit zu fertigen. In der mündlichen Abschlussprüfung wäre zu wünschen, dass die Prüfungskommission nicht vorher bekannt gegeben wird und vor allem aus Prüfern anderer Universitäten besteht, damit eine vorherige Absprache vermieden werden kann.
"Der Urheber bleibt Inhaber des Urheberrechts. Dieses kann weder übertragen noch durch einen Vertrag an dritte Personen abgetreten werden. Zudem bleibt das Urheberrecht auch über den Tod des Urhebers hinaus bestehen und kann durch Erben bis zu 70 Jahre darüber hinaus noch in Anspruch genommen werden."
Kommt ein Urheber auf die Idee, sein Recht durchzusetzen, müssen Kunde und Agentur dem nachkommen. Was dann passiert, ist offensichtlich.
Der Autor kann lediglich die Nutzungsrechte abtreten.
Simone Hartmann - ghostwriter-vergleich.de
Worum dieser Artikel wie um den heißen Brei herumredet ist die einfache Tatsache, dass jede Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung ein Täuschungsversuch ist.
Es ist ein Täuschungsversuch, einen solchen Text als Prüfungsleistung einzureichen. Es ist aber auch schon ein Täuschungsversuch, Vorleistungen wie Mustervorlagen oder Vorstudien als Hilfsmittel zu benutzen. Und wer dabei erwischt wird, hat mit Sanktionen zu rechnen. Und wer nicht dabei erwischt wird trägt zum fatalen Image der Akademiker bei, dass sie nur Lufitkusse sind, die ihren Abschluss erhalten haben ohne wirklich Ahnung vom Thema zu haben.
Täuschungsversuche sind übrigens jetzt schon Ordnungswidrigkeiten und können mit hohen Geldbußen geahndet werden. So etwas ist kein Kavaliersdelikt.
Außerdem ist es der Fall, dass selbst die Professoren am Schreiben dieser Arbeiten teilnehmen. Es heißt, sie können die Arbeit völlig schreiben! Ist das erlaubt?
Also, sogar wenn man Ghostwriting gesetzlich verbietet, bedeutet es nicht, dass die Menschen aufhören, fremde Kenntnisse als ihre eigenen auszugeben.
Aber jetzt zurück zum Thema. Ghostwriting bedeutet nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit für jemanden zu schreiben. Ghostwriter helfen auch mit der Recherche oder beim Korrekturlesen, wenn die Arbeit schon geschrieben ist, was heutzutage auch viele brauchen. Ich persönlich hab die Erfahrungen mit dieser Agentur: https://akadem-ghostwriter.de/. Sie haben meine Arbeit auf Plagiat geprüft und mir wirklich gut dabei geholfen. Deshalb finde ich Ghostwriting nicht so schlimm.
mir erscheint der Kommentar etwas fadenscheinig und eher ein Werbetext für die im Kommentar erwähnte Plattform. Alle von dir angesprochenen Fragen und Probleme werden doch ausführlich im Artikel behandelt.