Ghostwriting: Ist das strafbar, was ist erlaubt?

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Ghostwriting bezeichnet die auftragsmäßige Anfertigung von Texten gegen Entlohnung. In der Außendarstellung wird lediglich der Auftraggeber als Autor genannt, der eigentliche Schreiber, der „Ghostwriter“, bleibt dabei verborgen. Aber ist das eigentlich erlaubt?

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Ghostwriting als Dienstleistung gab es bereits in der Antike. Cicero, Platon, Cäsar, Augustus und andere haben sich ihre Reden von anderen schreiben lassen. Auch heutzutage ist Ghostwriting ein fester Bestandteil in der Gesellschaft. Vor allem in der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft werden gegen Entlohnung Auftragstexte im Namen anderer erstellt und publiziert. Dennoch stellen sich besonders hinsichtlich der Arbeit von Ghostwritern und Ghostwriter-Vermittlungen in der Hochschullandschaft oftmals rechtliche – nicht unproblematische – Fragen. Der folgende Artikel zeigt die Bedingungen und Regelungen zu wissenschaftlichem Ghostwriting in kompakter und zusammenfassender Weise.

Ghostwriting-Auftrag & seine Rechtsbasis

Die rechtliche Basis eines Ghostwriter-Auftrages ist eine vertragliche Vereinbarung wie sie nach dem Prinzip der zivilrechtlichen Privatautonomie der Parteien abgeschlossen werden kann. Nach rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB. Im Rahmen dieses Werkvertrages verpflichtet sich der Autor zur Erstellung der jeweils vereinbarten Leistung. Zugleich stellt die vertragliche Vereinbarung einen Verzichtsanspruch des Autors auf seine urheberrechtlichen Ansprüche und eine Übertragung aller Nutzungsrechte an den Auftraggeber dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Honorars. Eine solche Absicherung kann auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.

Ist das akademische Ghostwriting strafbar?

Mit seinem Grundsatzurteil vom 01.09.2009 äußerte sich das OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08) eindeutig zum akademischen Ghostwriting. In dem Prozess ging es um die zwischen Ghostwriter und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Urheber (Ghostwriter) zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft. Dem Auftraggeber wurde hingegen gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen. Das OLG Frankfurt stellte mit seinem Urteil fest, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

In dem Urteilstenor hieß es weiter, dass es bei der Frage nach der Legalität nicht darauf ankommen könnte, in welchem Bereich die Ghostwriter Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Vielmehr sei auf das Ghostwriting an sich als Dienstleistung abzustellen. Das gelte demnach auch für das akademische Ghostwriting. Danach ist die Erstellung von Vorstudien, Exposés oder Mustervorlagen für wissenschaftliche Arbeiten ebenso legal, wie das Schreiben von Fachbüchern o.ä.

Welche strafrechtlichen & zivilrechtlichen Sanktionierungen sind möglich?

Es muss bei der Frage der rechtlichen Beurteilung von akademischen Ghostwriting nach folgenden Konstellationen unterschieden werden:

    Ghostwriter/Vermittlung – Strafrecht
    Auftraggeber – Strafrecht
    Auftraggeber – Universität (Hochschulgesetz)
    Ghostwriter/Vermittlung – Auftraggeber (Zivilrecht).

Für die ersten drei Konstellationen kommen verschiedene strafrechtliche Delikte in Betracht wie auch Sanktionierungen seitens der Hochschule. Insbesondere auf der Grundlage der Eidesstattlichen Erklärung gem. § 157 StGB kann es zu Sanktionsmöglichkeit kommen. Dazu wird im nachfolgenden Abschnitt eine ausführliche Darstellung vorgenommen.

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In der Konstellationen zwischen Ghostwriter und Auftraggeber kommen mitunter zivilrechtliche Ansprüche z.B. wegen Schlechtleistung gem. §§ 280 ff. BGB oder auch urheberrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu urheberrechtlichen Ansprüchen zählen insbesondere die Nutzungsrechte der jeweiligen Arbeiten. Der Auftraggeber eines Werkes erwirbt Nutzungsrechte. Dahingegen behält der Autor die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 13 UrhG), die nach Deutschen Recht nicht abgegolten werden können. Daraus folgt, dass der Autor bei einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes seine Rechte geltend machen könnte.

Wann ist mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen?

Schwieriger wird die Rechtslage bei dem Verhältnis zwischen Universität und Auftraggeber. Reicht der Auftraggeber eines Ghostwriters dessen Arbeit entgegen der vertraglichen Vereinbarung als die eigene ein, ist mit Sanktionen seitens der Universität zu rechnen. Das gilt insbesondere in dem Fall, in dem die von einem Ghostwriter geschriebene Arbeit als eigene unter Zugrundelegung einer eidesstattlichen Erklärung eingereicht und dies entdeckt wird. In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit des Studenten wegen Falsche Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB in Frage. Der Student verpflichtet sich mit einer Eidesstattlichen Erklärung, dass er die Arbeit selbst und eigenständig, d.h. ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Sollte er wider dieser Erklärung eine fremde Arbeit als die seine einreichen, ist mitunter sogar mit einer Exmatrikulation oder einem Bußgeld zu rechnen. Dazu bedarf die Universität jedoch einer Rechtsgrundlage in Form einer Regelung in der Hochschulordnung.

Der beschriebene Sachverhalt muss jedoch eindeutig von dem Urteil des OLG Frankfurt abgegrenzt werden. In dem Urteil bezeichnet das Gericht die Nutzung eines vorgefertigten Werkes als Mustervorlage oder Vorstudie bei der Erstellung seiner eigenen Arbeit als legal. Nach Ansicht des Gerichts wird damit lediglich der aktuelle Forschungsstand abgeklärt.

Macht sich der akademische Ghostwriter strafbar?

Fraglich ist, ob für den Fall, dass ein Auftraggeber die Arbeit eines Ghostwriters einreicht, auch Sanktionen gegen diesen in Betracht kommen. Mit der vertraglichen Vereinbarung bzw. den AGBs zwischen Ghostwriter und Auftraggeber wurde festgehalten, dass Letzterer die jeweilige Arbeit lediglich als Vorlage nutzen darf. Sollten ein Text entgegen dieser Vereinbarung vom Auftraggeber ohne Änderung übernommen werden, macht sich dieser – wie aufgezeigt – strafbar. Eine Strafbarkeit des Autors kommt lediglich in dem Fall in Frage, in dem der Autor nachweislich Kenntnis davon hat, dass seine Arbeit ohne Änderung eingereicht werden soll. In diesem Fall wäre eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Falsch Versicherung an Eides Statt §§ 156, 27 StGB möglich. Hierbei muss jedoch ausdrücklich hervorgehoben werden, dass mit einer solchen Kenntnis nach der vertraglichen Regelung nicht zu rechnen und damit auch der Vorsatz nicht oder nur schwer nachweisbar ist.

So entschied auch das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 116/10) mit seinem Urteil vom 08.02.2011. Das OLG entschied, dass das auftragsweisliche Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen illegal sei. Aus diesem Tenor erfolgt jedoch nicht, dass es sich auch um eine verbotene Handlung handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit, die als solche nicht strafbar sei.

Der mithin angeführte Straftatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB kommt weiterhin nicht in Betracht. Die Urkundenfälschung ist nicht einschlägig, denn der Begriff Urkunde bezeichnet eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist wie auch deren Aussteller erkennen lässt. Sie verweist demnach auf denjenigen, der sie einreicht. Die Urkunde bürgt wiederum nicht dafür, dass auch der Inhalt vom Nutzer stammt.

Fazit und Ausblick: Wie wird das Ghostwriting in Zukunft gehandhabt?

Bisher gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die das Ghostwriting oder die Vermittlung von Ghostwritern sanktioniert. In der jüngsten Gegenwart setzen sich deutsche Hochschulen aber zunehmend für ein Verbot von Ghostwriting an. Dazu wird vom Deutschen Hochschulverband (DHV) die Einführung des neuen Straftatbestandes “Wissenschaftsbetrugs” angestrebt. Problematisch an diesem Gesetzesvorschlag ist jedoch bereits der Versuch einer Definition des “Wissenschaftsbetrugs”. Der Gesetzesentwurf scheiterte somit an dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot Art. 20 III GG. Das sich daran in näherer Zukunft etwas ändern könnte, ist nach der gegenwärtigen Lage nicht zu erwarten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Ghostwriting als Dienstleistung weder rechtswidrig noch strafbar ist: Wenn die Regeln eingehalten werden!

 

Autor:

Marcel Kopper

Mitgründer der Plattformen für akademische Freelancer GWriters und Ghostwriter.de

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Kommentare  
Sophie
+2 # Sophie 14.11.2019, 09:36 Uhr
Entschuldigung aber Ghostwriting ist komplett legal und keine Gesetze werden gebrochen. Generell dürfen Dienste von Ghostwritern für Prüfungssituationen und als Inspiration dienen. Wie der Kunde die Arbeit letztendlich verwendet ist für ihn zu entscheiden. Hier ist die Agentur https://schreib-essay.com/blog die wirklich gut schreibt.
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Sophie
0 # Sophie 14.11.2019, 09:35 Uhr
Entschuldigung aber Ghostwriting ist komplett legal und keine Gesetze werden gebrochen. Generell dürfen Dienste von Ghostwritern für Prüfungssituationen und als Inspiration dienen. Wie der Kunde die Arbeit letztendlich verwendet ist für ihn zu entscheiden.
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Alex Schneider
0 # Alex Schneider 28.09.2019, 16:44 Uhr
Wie bitte, selbst die Professoren am Schreiben dieser Arbeiten. Sie können die Arbeit völlig schreiben! Ist das erlaubt????

Auf meinem Blog habe ich einen neuen Artikel rund ums Gruppenarbeit:
https://bachelorschreibenlassen.com/blog/mehr-spas-an-der-gruppenarbeit
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Nicole Schlichting
+1 # Nicole Schlichting 05.09.2019, 10:33 Uhr
Also verstehe ich das richtig: Wenn ich einen Text schreibe, als Ghostwriter, gehört der Text dennoch mir? Ich dürfte ihn verwenden und der Auftraggeber könnte, nichts dagegen tun?
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Tina F.
+1 # Tina F. 26.05.2019, 11:43 Uhr
Ghostwriting hin oder her, ich finde es verwerflich eine Diplom-/oder Doktorarbeit nicht selbst anzufertigen. Es bedeutet generell, dass man seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und sich seinen Kommilitonen gegenüber einen nicht unerheblichen Vorteil verschafft hat. Ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass man sich einen Titel unrechtmäßig erschlichen hat.
Für mich ist das Betrug und sollte strafrechtlich verfolgt werden.

Es sollte an Universitäten generell geprüft werden, ob der Diplomand oder Doktorand überhaupt in der Lage war, diese Arbeit zu fertigen. In der mündlichen Abschlussprüfung wäre zu wünschen, dass die Prüfungskommission nicht vorher bekannt gegeben wird und vor allem aus Prüfern anderer Universitäten besteht, damit eine vorherige Absprache vermieden werden kann.
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Simone Hartmann
+2 # Simone Hartmann 23.10.2018, 21:24 Uhr
Wegen urheberrechtlichen Aspekten kann es keinen juristischen Diskurs geben, da das Urheberrecht IMMER bei Autor bleibt und nicht übertragbar ist. Da ist das Gesetz deutig:

"Der Urheber bleibt Inhaber des Urheberrechts. Dieses kann weder übertragen noch durch einen Vertrag an dritte Personen abgetreten werden. Zudem bleibt das Urheberrecht auch über den Tod des Urhebers hinaus bestehen und kann durch Erben bis zu 70 Jahre darüber hinaus noch in Anspruch genommen werden."

Kommt ein Urheber auf die Idee, sein Recht durchzusetzen, müssen Kunde und Agentur dem nachkommen. Was dann passiert, ist offensichtlich.

Der Autor kann lediglich die Nutzungsrechte abtreten.

Simone Hartmann - ghostwriter-vergleich.de
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Anonymous
+8 # Anonymous 04.10.2018, 08:38 Uhr
Dieser Artikel ist von vorne bis hinten Propaganda für diese verwerfliche Ghostwriting-Branche und wurde von jemandem geschrieben, der in dieser Branche profit macht, wie mal eben so nebenbei untendrunter steht.

Worum dieser Artikel wie um den heißen Brei herumredet ist die einfache Tatsache, dass jede Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung ein Täuschungsversuch ist.

Es ist ein Täuschungsversuch, einen solchen Text als Prüfungsleistung einzureichen. Es ist aber auch schon ein Täuschungsversuch, Vorleistungen wie Mustervorlagen oder Vorstudien als Hilfsmittel zu benutzen. Und wer dabei erwischt wird, hat mit Sanktionen zu rechnen. Und wer nicht dabei erwischt wird trägt zum fatalen Image der Akademiker bei, dass sie nur Lufitkusse sind, die ihren Abschluss erhalten haben ohne wirklich Ahnung vom Thema zu haben.

Täuschungsversuche sind übrigens jetzt schon Ordnungswidrigkeiten und können mit hohen Geldbußen geahndet werden. So etwas ist kein Kavaliersdelikt.
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Helga K.
0 # Helga K. 05.04.2018, 09:05 Uhr
Ich bin damit ganz und voll einverstanden, dass heute das Studium ganz anders als früher aussieht. Und das ist nicht nur wegen Ghostwriting. Viele Studenten oder Akademiker können die Arbeiten selbst nicht schreiben, z.B. wegen Zeitmangel (sie arbeiten, sind schwanger oder noch so was) oder sie haben keine entsprechende Kompetenzen dafür (z.B. die mit dem Migrationshintergrund, die die Sprache noch nicht so gut beherrschen, um eine qualitative wissenschaftliche Arbeit zu erstellen). Und dann sollen sie einfach solche Arbeiten kaufen.

Außerdem ist es der Fall, dass selbst die Professoren am Schreiben dieser Arbeiten teilnehmen. Es heißt, sie können die Arbeit völlig schreiben! Ist das erlaubt?

Also, sogar wenn man Ghostwriting gesetzlich verbietet, bedeutet es nicht, dass die Menschen aufhören, fremde Kenntnisse als ihre eigenen auszugeben.

Aber jetzt zurück zum Thema. Ghostwriting bedeutet nicht nur eine wissenschaftliche Arbeit für jemanden zu schreiben. Ghostwriter helfen auch mit der Recherche oder beim Korrekturlesen, wenn die Arbeit schon geschrieben ist, was heutzutage auch viele brauchen. Ich persönlich hab die Erfahrungen mit dieser Agentur: https://akadem-ghostwriter.de/. Sie haben meine Arbeit auf Plagiat geprüft und mir wirklich gut dabei geholfen. Deshalb finde ich Ghostwriting nicht so schlimm.
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Harriet Liesegang
-5 # Harriet Liesegang 04.03.2018, 23:37 Uhr
Hier ist meiner Meinung nach zu hinterfragen, warum es in diesem Bereich überhaupt eine so hohe Nachfrage gibt. Nach meiner Erfahrung ist an vielen Hochschulen die Betreuungssituation für die Studierenden völlig unzureichend. Ghostwriting Liesegang hat hier zum Beispiel ein umfassendes Angebot entwickelt, um Studenten zu Coachen und zu Unterstützen, ohne dass dies gegen die Vorschriften der Hochschule verstößt.
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Dani
+2 # Dani 01.03.2018, 20:49 Uhr
Nun ja für mich bedeutet dies das sich reiche Studenten oder Kinder wohlhabender Eltern und Akademiker letztlich alles kaufen können. Wohingegen andere sich mit diversen Studentenjobs und rumschlagen und die Arbeit selbst in einen langwierigen Prozess selbst anfertigen. Ein Schlag in Gesicht für alle die nicht begütert sind und für die Chancengleichheit. Wie sollte man den herausfinden ob die Arbeit die man angefertigt hat nicht 1:1 übernommen wird. Sollte das per Zufall irgendwie ans Licht kommen und informiert man die Uni kann man am Ende noch mit einer zivilrechtlichen Klage rechnen. Das beste ist das solche Arbeiten noch von prekär lebenden Akademikern auf Honorarbasis angefertigt werden um Bonzenkindern einen Job zu sichern. Ganz übel.
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Ben
+1 # Ben 17.11.2017, 05:43 Uhr
Wie verhält es sich, wenn es Zuarbeiten im theoretischen Teil gab? Eine ausführliche Buchzusammenfassung und der theoretische Hintergrund (insgesamt ca. 20 Seiten), die fast 1:1 übernommen wurden? Auf die Hochschule/ Auftraggeber bezogen.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
-3 # Rechtsanwalt Sören Siebert 03.11.2017, 13:20 Uhr
Hallo Miriam,

mir erscheint der Kommentar etwas fadenscheinig und eher ein Werbetext für die im Kommentar erwähnte Plattform. Alle von dir angesprochenen Fragen und Probleme werden doch ausführlich im Artikel behandelt.
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Miriam
+7 # Miriam 02.11.2017, 13:12 Uhr
Mir erscheint dieser ganze Artikel etwas fadenscheinig und eher ein Werbetext als eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Ghostwriting. Was hier für den Bereich der Hochschularbeiten ganz klar fehlt ist, dass, eben weil das Ghostwriting für Hochschularbeiten von einem Oberlandesgericht als illegal angesehen und rechtlich missbilligt wurde, sich Ghostwriter und Kunde eben nicht auf die Regelungen der Gesetze hinsichtlich Leistung und Gegenleistung berufen können. Der ganze Vertrag zwischen Ghostwriter und Kunde ist illegal. Damit können beide nicht den Schutz der Gesetze beanspruchen. Mit anderen Worten: Wenn ein Ghostwriter einem Kunden Klopapier statt eine Hochschularbeit liefert, kann der Kunde keinerlei Rechtsmittel gegen den Ghostwriter einlegen, weil ihm der Schutz der staatlichen Gesetze versagt wird. Da muss man als Kunde schon ordentlich Vertrauen haben, dass man etwas Vernünftiges bekommt. Und auch als Ghostwriter, dass man vereinbarungsgemäß bezahlt wird. Diese ganze Ghostwriting-Geschichte für Hochschularbeiten ist also gesetzeslos, um es auf den Punkt zu bringen.
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Mike
+1 # Mike 16.03.2017, 14:31 Uhr
Solange Ghostwriting in der Unterstützung des Kunden besteht, sehe ich darin kein Problem. Es gibt interessante Lösungen wie Ghostwriting NG, bei denen Profis unerfahrenen Kunden unter die Arme greifen.
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Anna
-2 # Anna 14.02.2016, 11:40 Uhr
ich dachte wie viele Menschen auch, dass es strafbar ist, bis mich ein Freund von mir (Jurist) darauf hingewiesen hat, dass es legal ist. Ich war geschockt, wie kann das denn legal sein?! Aber dieser Artikel oder auch viele andere wie http://business-and-science.de/aktuelles/ist-ghostwriting-legal/ behaupten ja auch das gleiche. Wenn das nicht stimmen würde gäbe es sie nicht. Aber ich finde trotzdem, dass es eine Frechheit ist, dass es sowas über gibt - die unterscheiden sich ja nicht allzu stark von Drogendealern!
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Corralos
0 # Corralos 19.01.2016, 13:20 Uhr
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Ghostwriting als Dienstleistung weder rechtswidrig noch strafbar ist: Wenn die Regeln eingehalten werden!
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Writeservice
0 # Writeservice 11.01.2016, 10:50 Uhr
Akademische Ghostwriter schreiben Musterarbeiten zu den von den Klienten gewüschten Thema. Sie sich für die Verwendung dieser Arbeiten nicht verantwortlich.
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