In nahezu alle Unternehmen verfügen Mitarbeiter heute über einen Internetzugang. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich oftmals aber nicht im klaren darüber, welche rechtlichen Risiken hier auftreten können und wer für diese haftet. Darf privat am Arbeitsplatz gesurft werden, wie sieht es mit der Haftung für illegale Aktivitäten der Mitarbeiten (Tauschbörsen) aus, wann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung?
Internet am Arbeitsplatz – nur beruflich oder auch privat?
Internetzugänge in Unternehmen sollten zunächst zu beruflichen Zecken genutzt werden. Unklar ist aber häufig, ob und in welchem Umfang der Internetzugang auch für private Zwecke genutzt werden darf und wenn ja, ob welche Einschränkungen dabei zu beachten sind.
Gesetzliche Regelungen für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz existieren nicht. Grundsätzlich sollten der Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung Aussagen zur Frage enthalten, wozu und in welchem Umfang der Internetzugang genutzt werden darf. Die Praxis zeigt jedoch, dass solchen Regelungen oftmals völlig fehlen und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Unklaren darüber sind, ob eine private Nutzung gestattet ist.
Ist die gelegentliche Privatnutzung ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt oder wird stillschweigend akzeptiert, ist auf zwei Punkte zu achten:
Kein übermäßiges privates Surfen
Auch wenn die gelegentliche private Internetnutzung erlaubt ist, werden Arbeitnehmer für ihre Arbeit bezahlt und nicht für privates Surfen. Allgemeingültige Zeitvorgaben lassen sich hier aber nicht benennen.
Keine illegalen Seiten oder Dienste nutzen
Grundsätzlich nicht umfasst von einer Erlaubnis der privaten Internetnutzung sind auch illegale Seiten und Dienste wie Tauschbörsen, Porno – oder Warez-Seiten. Die Nutzung derartiger Dienste kann zum einen negative Auswirkungen für den Arbeitgeber haben, da dieser als Anschlussinhaber bei Rechtsverstößen ggf. haftet. Auch für den Arbeitnehmer kann die Nutzung derartiger Dienste negative Auswirken bis hin zur fristlosen Kündigung haben.
Tauschbörsen am Arbeitsplatz– wer haftet?
Nicht nur privat, sondern auch in Unternehmen ist die Nutzung von Tauschbörsen - das so genannte filesharing - beliebt. Hier können über bestimmte Seiten und Dienste zahllose Musikdateien oder Filme herunter geladen werden. Gerade bei Unternehmen, in denen die Mitarbeiter beruflich einen Großteil der Zeit vor dem Rechner verbringen, ist die Versuchung groß, nebenbei die eigene Musiksammlung zu komplettieren oder die neuesten Hollywood-Blockbuster aus dem Netz zu saugen. Das Problem ist jedoch, dass die Nutzung von Tauschbörsen in vielen Fällen gegen die Urheberrechte der Künstler oder die Verwertungsrechte der Platten- oder Filmfirmen verstößt. Hier haftet für Urheberrechtsverstöße zunächst der Arbeitnehmer, da dieser schließlich gehandelt hat.
Die Rechteinhaber, die illegale Tauschbörsen durch Ihre Anwälte verfolgen lassen, erfahren jedoch in der Regel nicht, ob Arbeitnehmer Herr Meyer diese Tauschbörsen genutzt hat. Ermittelt wird hier die so genannte IP-Adresse, die egal ob dynamisch oder statisch, dem Arbeitgeber als Anschlussinhaber zugeordnet wird. Der Arbeitgeber haftet dann über die so genannte Störerhaftung auch für Verstöße seiner Mitarbeiter.
Hintergründen zum Thema Haftung für Tauschbörsen finden Sie in dem Beitrag Klage der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsen-Nutzer
Was ist die Störerhaftung?
Grundsätzlich haftet nur derjenige, der selbst handelt oder Teilnehmer einer illegalen Tat ist. Im Zivilrecht (Schadensersatz und Unterlassungsansprüche) haften über die so genannte Störerhaftung auch Personen, die mit der Sache selbst direkt nichts zu tun haben. Die Gerichte haben in zahlreichen Fällen entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Rechtsverstöße wie die illegale Tauschbörsennutzung haftet, wenn diese ohne sein Wissen von Dritten (etwa von Mitarbeitern) begangen wurden. In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der Arbeitgeber Prüfpflichten verletzt hat, etwa weil er seinen Mitarbeitern die Nutzung von illegalen Tauschbörsen nicht ausdrücklich untersagt hat.
Hier können klare vertragliche Regelungen und deren technische Begleitung durch die IT-Abteilung helfen, das Risiko von Abmahnungen für die Arbeitgeber zu minimieren. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung insbesondere im Bereich Störerhaftung im Internet sehr komplex und uneinheitlich ist.
Die Abmahnung
Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen werden in der Regel von den Anwälten der Film- und Musikindustrie über eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Hier muss sich der Arbeitgeber als Anschlussinhaber dann im Rahmen einer so genannten Unterlassungserklärung verpflichten, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass derartige Verstöße nicht mehr vorkommen. Der Hinweis, dass hier nicht etwa der Geschäftsführer Schulze, sondern der Mitarbeiter Meier die Tauschbörsen genutzt hat, hilft nicht weiter. Im Zweifel wird dann zusätzlich auch noch der Mitarbeiter abgemahnt, der Arbeitgeber haftet aber weiterhin.
Neben der Unterlassungserklärung muss der Arbeitgeber dann auch die Abmahnkosten tragen, unter Umständen kommen noch teilweise sehr hohe Schadensersatzforderungen hinzu. Diese Kosten kann sich der Arbeitgeber ggf. vom Arbeitnehmer erstatten lassen, spätestens dann wird das gegenseitige Vertrauensverhältnis aber erschüttert sein.
Besonders gefährlich wird es für Arbeitgeber, die eine entsprechende Unterlassungserklärung bereits abgegeben haben. Sobald erneut ein beliebiger Mitarbeiter Tauschbörsen über den Firmenanschluss nutzt, wird bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig, diese kann je nach Formulierung der Unterlassungserklärung etwa 5001,00 Euro für jeden einzelnen Verstoß (also ggf. für jedes einzelne Lied) betragen. Das Kostenrisiko kann hier also immens und im Einzelfall sogar existenzbedrohend sein.
Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, vor Abgabe einer Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen, um das Haftungsrisiko soweit wie Möglich zu minimieren. Immerhin ist eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Ist die private Internetnutzung und insbesondere die Nutzung von Tauschbörsen untersagt, kann der Arbeitgeber auch ohne vorhergehende Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen, da hier eindeutig gegen arbeitsvertragliche Pflichte verstoßen wurde.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Kündigung in Ausnahmefällen auch ohne vorherige Abmahnung möglich, wenn die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich untersagt wurde. Hierbei muss darauf auf die Schwere des Verstoßes abgestellt werden. Bei der Nutzung von Seiten oder Diensten mit pornografischen oder illegalen Inhalten kann somit auch ohne Abmahnung eine so genannte fristlose Kündigung erfolgen.
Es ist also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, den Umfang der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz verbindlich zu regeln und sich dann auch an diese Regelungen zu halten. Andernfalls besteht für den Arbeitgeber ein erhebliches Haftungsrisiko, etwa wenn Mitarbeiter über den Firmenrechner Tauschbörsen nutzen. Für den Arbeitnehmer kann hingegen schnell der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel stehen.