Kommentare im Netz: Müssen Seitenbetreiber die Namen der Nutzer herausgeben?

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Im Internet kann man heutzutage auf vielen Seiten und Blogs Kommentare abgeben. Die Bewertungen und Kommentare sind nicht immer positiv und manchmal auch einfach falsch. Dagegen wollen die Bewerteten häufig vorgehen. Ob der Seitenbetreiber dazu die Namen der Nutzer heraus geben muss hat aktuell der BGH entschieden.

User bewertete Arzt auf Plattform

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Bewertung eines Arztes auf einer Internetplattform. Auf dieser Plattform können die Nutzer Kommentare zu ihren Ärzten abgeben. Der Arzt entdeckte 2011 auf der Plattform, dass er dort bewertet wurde. In den Kommentaren hieß es, bei dem Arzt würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, die Wartezeiten wären unverhältnismäßig lang, Folgetermine wären nicht zeitnah möglich und eine Erkrankung wäre nicht erkannt worden.

Auch im Jahr 2012 tauchten ähnliche, fast wortgleiche Kommentare auf der Plattform auf. Der Plattformbetreiber löschte die Kommentare, nachdem der Arzt dies verlangt hatte. Eine Bewertung vom Juli 2012 löschte der Betreiber aber nicht. Die Kommentare, auch der nicht gelöschte Kommentar, waren nachweislich falsch. Hiergegen ging der Arzt deswegen weiter vor und verlangte auch Auskunft, welcher User die Kommentare abgegeben hatte. Die ersten beiden Instanzen gaben dem Arzt Recht. Nun hat aber der Bundesgerichtshof den Fall anders entschieden.

Gericht: Userdaten müssen nicht herausgegeben werden

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13), dass der Portalbetreiber die Nutzerdaten nicht herausgeben muss. Dies gilt auch dann, wenn die Kommentare nachweislich falsch sind und deswegen gelöscht werden müssen. Die Richter am BGH stellten fest, dass es für den Auskunftsanspruch der Privatperson gegen den Portalbetreiber keine Anspruchsgrundlage gibt. Der Arzt konnte sich deswegen auf keine gesetzliche Norm stützen. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch genügt hier nicht.

Fazit:

Internetportale müssen die Nutzerdaten nicht an die bewerteten Personen herausgeben. Sie sind zwar verpflichtet falsche Behauptungen zu löschen. Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass Nutzerdaten an die bewerteten Personen herausgegeben werden, solange die Kommentatoren nicht zustimmen. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der bewerteten Personen genügt deswegen nicht, um vom Seitenbetreiber die Userdaten zu verlangen.

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