Tauschbörsen: Download von Dateien

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Komponisten und Texter genießen als Schöpfer ihres Werkes Schutz nach dem Urhebergesetz. Grundsätzlich steht dem Urheber eines Werkes das Recht zu, über Veröffentlichung und Vervielfältigung zu entscheiden. Verletzt man also  durch das Downloaden von MP3-Files das Urheberrecht bzw. die Verwertungsrechte der Plattenfirmen ?


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In den meisten Fällen hat der Urheber seine Nutzungsrechte vertraglich an Dritte (etwa die Plattenfirma oder andere Verwertungsgesellschaften) übertragen.§ 53 UrhG erlaubte es, Werke zum privaten Gebrauch ohne Zustimmungs- und Vergütungspflicht zu vervielfältigen. Auch nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 gibt es das Recht auf Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, die sogenannte Privatkopie. Privater Gebrauch liegt dabei vor, wenn die MP3-Dateien nur im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abgespielt werden. Dabei umfaßt der Freundeskreis einer Person nicht alle Bekannten, sondern nur den Kreis von Personen, zu dem eine besondere Beziehung besteht. Privater Gebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Kopien der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, etwa der eines DJ dienen.
Voraussetzung ist nach der Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes nun jedoch, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wird. Zwar kann man einer MP3-Datei nicht ansehen, ob die Vorlage rechtmäßig erstellt wurde. Bei aktuellen Songs, die in Tauschbörsen auftauhen,  wird dies jedoch meist nicht der Fall sein, da hier klar ist, dass die Vorlage nicht unter Zustimmung der Rechteinhaber in solche Tauschbörsen eingestellt wurde.

Rechtmäßig hingegen sind Downloads bei Diensten wie Apples iTunes, da hier entsprechende Vereinbarungen mit den Rechteverwertern getroffen wurden.

Nähere Infos zu: den Neuerungen des Urheberrechtes

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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