Bilder-Abmahnungen: Ist die Namensnennung des Fotografen bei kostenlosen Pixelio-Bildern Pflicht?

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Im Netz gibt es unzählige Plattformen, die Bilder zur Verfügung stellen. Aber Vorsicht: Nicht immer können die Bilder ohne weiteres verwendet werden. Bei Pixelio regeln viele der Fotografen, dass sie als Urheber des Bildes genannt werden müssen. Wer die Namensnennung nicht korrekt umsetzt riskiert teure Abmahnungen.

Nutzer verwendete Bild, ohne den Urheber zu benennen

Der Fall begann damit, dass ein Fotograf sein Foto bei Pixelio einstellte. Die Nutzer konnten es kostenlos nutzen. Der Fotograf gab aber an, dass er als Urheber des Bildes genannt werden muss. Eine Nutzerin von Pixelio verwendete das Foto in der Folgezeit ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Als der Fotograf dies bemerkte, verlangte er wegen der fehlenden Namensnennung Schadensersatz von der Nutzerin. Er reichte geschwärzte Rechnungen mit Beträgen von 800 Euro ein. So wollte er beweisen, dass er 800 Euro für die Nutzung des Bildes verlangen kann.

Kammergericht Berlin: 100 Euro Schadensersatz sind angemessen

Das Kammergericht Berlin äußerte sich nun in einem Hinweisbeschluss zu der Schadensersatzhöhe (Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 24 U 111/15). Das Gericht geht davon aus, dass für die Nutzung des Pixelio-Bildes 100 Euro Schadensersatz angemessen sind. Die Richter argumentierten, dass der Fotograf nicht ausreichend geltend gemacht hatte, dass er für das Bild woanders höhere Beträge bekommen hätte.

Die geschwärzten Rechnungen reichten als Beweis nicht aus. Hierbei berücksichtigte das Kammergericht vor allem, dass der Fotograf das Bild selbst zur kostenlosen Nutzung bei Pixelio eingestellt hatte. Das deutet darauf hin, dass der Fotograf das Bild nicht für 800 Euro vertreiben konnte. Der Schadensersatz muss aber berücksichtigen, dass er als Urheber des Bildes genannt werden muss. Indem sie das Bild ohne den Namen des Fotografen veröffentlichte, verletzte die Nutzerin dieses Recht des Fotografen.

Fazit:

Bei der Nutzung von Bildern können die Urheber nicht frei über die Höhe des geforderten Schadensersatzes entscheiden. Es sind die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Wer das Bild zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung stellt, kann nach der Meinung des Kammergerichts nur 100 Euro Schadensersatz verlangen.

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Kommentare  
Sven
-1 # Sven 02.01.2016, 14:19 Uhr
Ich selbst hatte vor wenigen Wochen auch eine Abmahnung im Briefkasten, jedoch direkt von einem Anwalt, der für den Fotografen einen Betrag von 800 Euro gefordert hat zzgl. ca. 500 Euro Anwaltskosten. Dabei ging es auch um ein kostenlos im Internet zur Verfügung gestelltes Bild, allerdings von Flickr.com. Fehler war, das ich vergessen hatte die Lizenz anzugeben und kein Link gesetzt habe, Name und Quelle waren jedoch angegeben. Bei den kostenlosen Bilddatenbanken sollte man demnach also wirklich sehr vorsichtig sein.
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Enrico Schütze
0 # Enrico Schütze 07.01.2016, 11:28 Uhr
Heutzutage muss man höllisch aufpassen. Hier habe hier einen Artikel veröffentlicht, der über 222 Quellen für kostenlose und lizenzfreie Bilder enthält http://enrico-schuetze.com/222-quellen-fuer-lizenzfreie-kostenlose-bilder-inklusive-erklaerung-der-lizenzen/

Vielleicht ist das etwas für den einen oder anderen dabei

Beste Grüße
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