Im Rahmen der Berichterstattung über die Änderungen des neuen TMG wurde vielfach über "neue" datenschutzrechtliche Belehrungspflichten für Webseiten-Betreiber berichtet. Hierzu bleibt fest zu stellen, dass durch das TMG in dieser Frage inhaltlich keine neuen Vorschriften geschaffen wurden. Die in diesem Zusammenhang oftmals diskutierte datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten des Diensteanbieters in § 13 TMG fanden sich inhaltsgleich in den vorher anwendbaren Normen von TDDSG und MDStV.
Dort haben Sie sich allerdings keiner all zu großen Bekanntheit erfreut. Aufgrund des Pressehypes bezüglich befürchteter Abmahnwellen wegen „neuer datenschutzrechtlicher Belehrungspflichten“ kann sich diese Behauptung, obwohl inhaltlich falsch, nun als self-fulfilling prophecy erweisen und zahlreiche schwarze Schafe erst auf entsprechende Gedanken bringen. Abmahner könnten sich die bestehende Unsicherheit der Betreiber zu Nutze machen und hier tatsächlich eine neue Abmahnwelle lostreten.
Allerdings ist vollkommen unklar, ob eine entsprechende unterlassene Belehrung auch tatsächlichen einen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß darstellt. Hier muss noch einmal klargestellt werden, dass nicht jeder formale Rechtsverstoß auch einen Unterlassungsanspruch zur folge hat, der abgemahnt werden kann. Diese Frage wird die Gerichte in Zukunft zweifellos beschäftigen.
Das neue Telemediengesetz - ein Fazit
Zum einen ist es zu begrüßen, dass die vorher aufgrund der unklaren Gesetzgebungskompetenz über mehrere Gesetze verteilten Regelungen nun in einer Vorschrift gebündelt sind. Allerdings wird das neue TMG zu Recht auch von vielen Seiten kritisiert. Der Gesetzgeber hat es insbesondere im Bereich der Haftung der Diensteanbieter versäumt, eindeutige und klare Regelungen zu strittigen Fragen zu finden. Die Regelung zu Spam-Mails ist sicher gut gemeint, wird das Problem im Hinblick auf die Internationalität und der Rechtsdurchsetzung aber sicher nicht entschärfen. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde im Vorfeld lautstark kritisiert. Allerdings sind hier auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Zudem ist die dadurch zu erwartende und dringend notwendige Entlastung der Strafgerichte im Rahmen tausender Strafanzeigen wegen Tauschbörsennutzung zu begrüßen. Wie bei allen neuen Gesetzen ist die Unsicherheit also auch beim neuen TMG zunächst groß. Hier sind die Gerichte gefordert, diese Fragen in den nächsten Jahren verbindlich zu klären.
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