Nicht erst seit der DSGVO werden sie von Onlinehändlern gefürchtet: Abmahnschreiben sind in der Regel mit ärgerlich hohen Zahlungen verbunden. Dass dabei auch Missbrauch betrieben wird, fällt nicht zum ersten Mal auf. Neu allerdings ist, dass der Bundesgerichtshof von Betrug spricht: dann, wenn eine Abmahnung keinen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund hat, sondern nur als Einnahmequelle dient.
Ein Anwalt, ein Händler und 30.000 Euro Schulden
Mehr als 300 eBay-Verkäufer erhielten im August 2012 unliebsame Post. Inhalt: eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Den Verkäufern wurde vorgeworfen, ihre Tätigkeit als Unternehmer auf der Auktionsplattform zu verschleiern. Damit entstehe ihnen ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Mandanten des Anwalts, der ein Sportartikelgeschäft mit Online-Shop besitze. Zwischen 500,- und 800,- Euro netto sollten die Abgemahnten zahlen. So hoch seien die Anwaltskosten, die der Vorgang verursacht habe.
Abgemahnte werden über Kosten getäuscht
Was die eBay-Verkäufer nicht wussten: Anwalt und Geschäftsbesitzer hatten einen Deal, von dem beide profitierten. Denn die genannten Gebühren wurden nie berechnet. Stattdessen teilten die beiden Partner eingehende Zahlungen von Verkäufern fein säuberlich untereinander auf. Das waren immerhin über 13.000,- Euro. Die große Mehrheit der Abgemahnten war der Forderung nicht nachgekommen.
Fast 30.000,- Euro falscher „Anwaltsgebühren“ als Gewinn
Vier Wochen später startete das Duo eine weitere Serie, diesmal mit über 1.100 Abmahnungen. Bis zum Frühjahr 2013 zahlten noch 30 andere eBay-Verkäufer aus Angst vor weiteren rechtlichen Schritten. Sie ahnten nicht, dass die Absender nie vorhatten, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Ihnen ging es lediglich um schnell und leicht verdientes Geld.
BGH: Nicht nur Täuschung, sondern Betrug
Der Bundesgerichtshof (Az 1 StR 483/16) bestätigte das Urteil des Landgerichts Amberg. Es hatte die beiden geständigen Täter wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der BGH führte aus, dass die Täter ihre Opfer nicht nur über entstandene Anwaltskosten getäuscht hätten. Vielmehr seien mit dem gesamten Abmahnungsvorgang keinerlei wettbewerbsrechtliche, sondern nur finanzielle Ziele verfolgt worden. Damit sei die Einstufung als Betrug völlig angemessen.
Fazit:
Adressaten von Abmahnungen werden immer wieder davor gewarnt, vorschnell irgendwelche Zahlungen zu leisten. Nicht immer sind die Forderungen generell oder in der angegebenen Höhe berechtigt. Und manchmal steckt überhaupt keine juristische Grundlage dahinter, sondern lediglich finanzielle Interessen. Dann allerdings muss der Absender mit einer Klage wegen Betrugs rechnen.
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einmaliger Verkauf über Ebay 1 Posten 100 Stück Kaltgerätekabel in Vorbereitung der Geschäftsauflösung. Erlös 20 Euro netto. Der Käufer dankte.
Folge: Abmahnung 980 Euro zu zahlen bis Freitag 12 Uhr auf das Privatkonto des RA Abmahners.
Mängel: fehlende Hinweistexte beim EbayAngebot