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Gericht: Weitergabe des SIM-Unlocks bei Mobiltelefonen ist strafbar

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Einige Telefone verfügen über einen sogenannten „SIM-Lock“ und binden den Kunden so an bestimmte Netzbetreiber. Doch dürfen Händler den Code zur Entsperrung des SIM-Locks einfach weitergeben? Das hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Fall entschieden.

Händler gibt Entsperr-Codes für Mobiltelefone weiter

Der Angeklagte war Geschäftsführer eines Unternehmens und gab an die Kunden den sogenannten „Unlock-Code“ zum Entsperren des SIM-Locks (Kartensperre) weiter. Der SIM-Lock hat die Funktion, die Nutzung des Mobiltelefons nur durch einen bestimmten Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen. Viele Netzbetreiber nutzen diese Funktion, da sie die Mobiltelefone oft subventionieren und den Kunden so an sich binden wollen.

Durch den Unlock-Code können die Nutzer der Telefone die Bindung an den Netzbetreiber deaktivieren und das Gerät auch mit anderen SIM-Karten nutzen. Auch die Telekommunikationsanbieter bieten diese Entsperr-Codes an. Hierfür müssen die Kunden dann aber zwischen 50 und 100 Euro bezahlen. Erst nach zwei Jahren geben die Netzbetreiber die Codes kostenlos heraus. Der angeklagte Händler gab die Codes in mindestens 137 Fällen schon vorzeitig und im Durchschnitt gegen Zahlung von 18 Euro an die Kunden heraus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste den Fall nun in der Revision entscheiden.

Weitergabe der Codes verletzt Geschäftsgeheimnis

Das Oberlandesgericht Karlsruhe [Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 – AK 99/15] entschied, dass sich der Händler wegen gewerbsmäßigen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar gemacht hatte. Bei dem Entsperr-Code handelt es sich um ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, da die Netzbetreiber die Codes geheim halten und nur an einen bestimmten Personenkreis herausgeben.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass es diverse Internetseiten gibt, die eine spezielle Entsperrungssoftware anbieten. Dies Software wird nicht von den Telekommunikationsanbietern angeboten. Die Entwickler der externen Software müssen ein gewisses Maß an krimineller Energie aufwenden, um die technische Schutzvorrichtung zu umgehen. Der Händler handelte auch gewerbsmäßig, da er sich eine dauernde Einnahmequelle schaffen wollte.

Fazit:

Händler dürfen die SIM-Unlocks nicht einfach an Kunden weitergeben. Die Entsperrungscodes der Netzbetreiber sind ein gut gehütetes Geheimnis.

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Kommentare  
Michael Reichardt
0 # Michael Reichardt 15.02.2016, 09:17 Uhr
Ein richtiges Urteil, meine ich. Die Telefone sind ja subventioniert und werden über die Vertragslaufzeit mit abbezahlt. Wer sowas nicht möchte muss halt ein Telefon kaufen und kann dann frei einen günstigen Vertrag wählen...
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Paddl
0 # Paddl 15.02.2016, 10:41 Uhr
Naja eigl. Quatsch. Gibt ja auch keine Tools dafür ;D

Aber Allgemein... Ich hab immer iPhones von der Telekom mit automatischem SIM Lock bekommen und da der Vertrag immer 2 Jahre lief hat mich das nie gestört. Aber wenn keiner dabei wäre würde es mich auch nicht interessieren :D
Finde es nur teilweise dumm dass das mit dem Sim-Unlocken dann nach den 2 Jahren nicht immer funktioniert oder teilweise echt nur extrem umständlich.
IMEI eingeben bei der Telekom, dann nen Tag warten und das Gerät resetten, was dann angeblich per Internet die Freigabe runter lädt.
Dummerweise funktioniert das nicht immer ...
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Tom
+1 # Tom 29.02.2016, 16:34 Uhr
Das Urteil ist meiner Ansicht nach nicht überzeugend, denn bei praktisch allen subventionierten Smartphones muss der Kunden einen Vertrag über 24 Monate abschliessen. Üblicherweise sind bei diesen Verträgen Datenvolumen, Minuten etc. inkludiert, die Zuzahlung für das Smartphone hängt in der Höhe direkt vom Tarif ab. Insofern muss das TK Unternehmen bereits beim Vertragsabschluss davon ausgehen, dass der Kunde diese Inklusivwerte nicht grundsätzlich überschreitet und dadurch mehr bezahlt, sondern dass sich Handy + Tarif auf Basis des Initialangebots "rechnen" müssen. Warum soll also unter diesen Umständen ein Entsperren des (wohlgemerkt) eigenen Mobiltelefons nicht zulässig sein, wenn der Kunde weiterhin - bis zum Vertragsende - die geschuldete Leistung bezahlt? Meines Erachtens hat sich das Gericht hier wenig Mühe gegeben. In den USA wurde eine ähnliche Gesetzgebung übrigens als das "most stupid law so far" bezeichnet.
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