Freies WLAN: Streit um Störerhaftung geht weiter

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Aus dem deutschen Telemediengesetz wurde sie bereits vor einem halben Jahr gestrichen. Dass die Abschaffung der Störerhaftung auch mit dem Europarecht vereinbar ist, hat nun das Oberlandesgericht München festgestellt. Anbieter eines offenen WLANs haften demnach nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen, die nach Oktober 2017 von anderen Nutzern über ihren Anschluss begangen wurden. Doch Sony Music will das Thema nun noch vor den Bundesgerichtshof bringen.

Jahrelanger Prozess um Hotspots in Deutschland

Ursprünglich ging es um einen Betrag von 800 Euro, den Tobias Mc Fadden an Sony Music zahlen sollte. Das Mitglied der Piratenpartei hatte im Herbst 2010 sein WLAN-Signal für jedermann freigegeben. Die Gelegenheit nutzte ein Unbekannter, um Musik in einer Tauschbörse illegal zur Verfügung zu stellen. Der Fall hat seitdem verschiedene Gerichte bis hin zum EuGH in Luxemburg beschäftigt. Das liegt auch daran, dass sich die Gesetzlage im Laufe des Prozesses verändert hat. Bis vor einem halben Jahr besagte die sogenannte Störerhaftung, dass Anbieter von freiem WLAN für Urheberrechtsverletzungen in ihrem Netz haften müssten. Sony Music bestand außerdem darauf, dass Mc Fadden eine Unterlassungserklärung abgab, wonach er künftig keinen offenen Hotspot mehr betreiben werde. Als Begründung führten die Sony-Anwälte aus, dass die Abschaffung der Störerhaftung in Deutschland nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.

OLG München: Nur noch Altfälle aufzuarbeiten

Das Urteil des Oberlandesgerichts München fasst nun die gegenwärtige Rechtslage zusammen. Fest steht, dass das Abmahnverfahren für den 2010 illegal ins Netz gestellten Song rechtmäßig war. Die entsprechenden Kosten muss Mc Fadden also übernehmen. Eine Unterlassungserklärung, die über den Gültigkeitszeitraum der Störerhaftung hinaus geht, muss er jedoch nach Meinung des Gerichts nicht unterzeichnen. Denn die Störerhaftung gibt es nicht mehr; dagegen hat laut OLG auch die EU nichts einzuwenden. Für Urheberrechtsverletzungen, die vor Oktober 2017 stattfanden, gilt also: Die Abmahngebühren dürfen berechnet, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft kann jedoch nicht mehr gefordert werden.

Fazit:

Obwohl Tobias Mc Fadden nun sieben Jahre nach Prozessbeginn noch zur Kasse gebeten wird, spricht er zunächst von einem erfolgreichen Prozess. Denn das Gericht hat Anbietern von freiem WLAN noch einmal grünes Licht gegeben. Die Anwälte von Sony Music allerdings haben gegenüber der Süddeutschen Zeitung bereits angekündigt, den Weg durch die Instanzen fortzusetzen. Eine Berufung vor dem Bundesgerichtshof ist noch möglich.

Kommentare  
Markus Gellert
-9 # Markus Gellert 26.03.2018, 23:08 Uhr
Man kann in diesem Fall nur hoffen, dass Sony sich durchsetzen kann. Es ist in meinen Augen völlig unverständlich, dass die Rechteinhaber hier jegliche Handhabe entzogen werden soll. Wenn sich McFadden durchsetzt, wird illegales Filesharing der neue Volkssport weil man immer behaupten kann, dass es jemand anderes über das offene WLAN war. WLAN wird damit per Gesetz zum rechtsfreien Raum.
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Fux
+7 # Fux 27.03.2018, 11:21 Uhr
Nur mal so als legale Alternative in den Raum gestellt: Man kann sich kostenlos bei der Bundesnetzagentur in Chemnitz als Internetprovider registrieren. Einzige Voraussetzung ist ein vorhandener Gewerbeschein, der kann auch auf Kleingewerbe laufen. Damit ist man dann effektiv nicht mehr für durchgeleitete Daten verantwortlich. Das hat mir bereits mehrfach Abmahngebühren gespart.
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Johny
+1 # Johny 12.04.2018, 11:58 Uhr
zitiere Markus Gellert:
Wenn sich McFadden durchsetzt, wird illegales Filesharing der neue Volkssport weil man immer behaupten kann, dass es jemand anderes über das offene WLAN war. WLAN wird damit per Gesetz zum rechtsfreien Raum.


Was für eine Schwachsinnsargumentation. Wenn jemand eine Straftat begeht, dann ist auch derjenige dafür verantwortlich, der die Straftat begeht, und nicht derjenige, der ihm das Gerät dafür ausgeliehen hat (außer es ist eine Waffe).
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Tilman Schmidt
+1 # Tilman Schmidt 18.04.2018, 16:11 Uhr
zitiere Markus Gellert:
Man kann in diesem Fall nur hoffen, dass Sony sich durchsetzen kann. Es ist in meinen Augen völlig unverständlich, dass die Rechteinhaber hier jegliche Handhabe entzogen werden soll. Wenn sich McFadden durchsetzt, wird illegales Filesharing der neue Volkssport weil man immer behaupten kann, dass es jemand anderes über das offene WLAN war. WLAN wird damit per Gesetz zum rechtsfreien Raum.

Dem Rechteinhaber wird durchaus nicht jegliche Handhabe entzogen. Es wird lediglich der Weg verbaut, sich an einem unbeteiligten Dritten (dem Netzbetreiber) schadlos zu halten anstatt den tatsächlich Verantwortlichen zu ermitteln und zu verfolgen. Sony versucht hier dem Netzbetreiber auf dem Umweg über die Abmahnung unbezahlte Unterstützungsleistungen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche abzupressen. Dem hat der Gesetzgeber zu Recht einen Riegel vorgeschoben.
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Michael
0 # Michael 12.04.2018, 09:47 Uhr
Frage: Ist das jetzt nur möglich, weil die Abmahnung oder die Rechtsverletzung vor Oktober 2017 begangen wurde? D.h. angenommen vor Oktober 2017 wurde über mein offenes W-Lan eine Rechtsverletzung begangen, aber bisher wurde ich nicht dafür abgemahnt, kann da noch eine gültige Abmahnung kommen?
Danke
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Jens
+2 # Jens 12.04.2018, 11:22 Uhr
Wenn Du bist jetzt keine Abmahnung bekommen hast, dann ist das Thema durch. Denn eine Abmahung hat ja das Ziel, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, d.h. eine Abmahnung über ein halbes Jahr nach einer Rechtsverletzung, welche aber seit einem halben Jahr keine Rechtsverletzung mehr ist, kann diese Ziel nicht mehr erfüllen und ist damit überflüssig.
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