WLAN-Hotspots: Bundesrat beschließt Aus für Störerhaftung

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Ein auf Deutschland begrenzter Rechtsbegriff gehört nun endgültig der Vergangenheit an. Durch die Änderung des Telemediengesetzes soll die Abdeckung mit frei zugänglichen Hotspots endlich auf internationales Niveau angehoben werden. Um sich vor illegalen Film- und Musik-Uploads zu schützen, können Kunstschaffende und Rechteinhaber allerdings im Schadensfall verlangen, einzelne Seiten zu sperren.

Kein freies Internet aus Angst vor Abmahnungen

Das eigene WLAN für Kunden, Gäste und Besucher zu öffnen, war für Unternehmen bisher mit einem relativ hohen Risiko verbunden: Sie wären haftbar, falls irgendjemand über ihren Anschluss Songs oder Videos hochladen würde, um sie im Internet zum Tausch anzubieten. Bei einer Abmahnung durch die Rechteinhaber müsste also der Hotspot-Anbieter Schadensersatz und Anwaltsgebühren zahlen. Kein Wunder, dass man kostenloses Internet in vielen deutschen Städten lange suchen muss.
Verschiedene Entwürfe einer für alle Seiten befriedigenden Lösung scheiterten, unter anderem an Einwänden des Europäischen Gerichtshofs. Noch im Laufe dieses Jahres allerdings sollen nun die Änderungen in Kraft treten, die den Anbietern von freiem WLAN ebenso Rechtssicherheit bieten, wie der Musik- und Filmindustrie.

Schutz von Urheberrechten berücksichtigt

Im neuen Paragraf 8 des TMG steht es schwarz auf weiß: Die Anbieter von Hotspots können nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich gemacht werden. Auch aufwändige Kontrollmaßnahmen, wie die namentliche Registrierung jedes Nutzers, sind ausgeschlossen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass nun nicht massenhaft geschützte Werke über öffentliches WLAN auf Filesharing-Seiten hochgeladen werden. Sind sie einem illegalen Upload auf die Spur gekommen, können Rechteinhaber vom Anbieter des Hotspots verlangen, bestimmte Seite oder Dienste zu blockieren. Allerdings erst, wenn andere Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen fehlgeschlagen sind. Und: Die Kosten für das Blocken von Webseiten tragen Künstler oder Rechteinhaber selbst. Was bei der Film- und Musikindustrie nicht gerade für Begeisterung sorgt.
Aber auch die Gegenseite ist nicht hundertprozentig zufrieden mit der neuen Regelung. Befürworter freier Netze argumentieren: Nicht die Industrie, sondern nur Gerichte sollten entscheiden dürfen, welche Seiten von Anbietern blockiert werden.

Fazit:

Obwohl alle Beteiligten Kritik an dem verabschiedeten Gesetz äußern, sind sie sich in diesen Punkt einig: Es war höchste Zeit, eine rechtliche Grundlage für öffentlich zugängliches Internet in Deutschland zu schaffen. Gaststätten, Kaufhäuser oder Vereine müssen nun keine finanziellen Konsequenzen durch illegale Uploads ihrer Gäste mehr befürchten.

Kommentare  
Andreas
+2 # Andreas 05.10.2017, 19:04 Uhr
Nachfolgend finden Sie die relevanten Auszüge aus der ersten umfassenden rechtlichen Analyse der Reichweite der Änderungen des 3. TMG­ÄndG, erschienen in 'Sperranspruch statt Störerhaftung? - MMR 2017, 583':

"Der vorliegende Beitrag stellt den Inhalt der Reform dar, skizziert die zentralen Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage und zeigt auf, dass auch die nunmehr beschlossenen Änderungen nicht die lang ersehnte Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLAN­Hotspots mit sich bringen werden."

Fazit von Ass. iur. Andreas Sesing / Cand. iur. Jonas S. Baumann:

"Die Neuregelung des 3. TMG­ÄndG schafft nur wenig Rechtssicherheit für WLAN­-Betreiber. Unterlassungsansprüche gegen WLAN­-Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung werden durch den unklaren Anspruch des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ersetzt, womit die Fallkonstellation der Nutzung illegaler Musiktauschbörsen keiner zufriedenstellenden Lösung zugeführt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Änderungen möglicherweise als europarechtswidrig entpuppen."
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