Seit Einführung der .eu-Domain sind bereits mehr als 3 Millionen Domains mit dieser Domainendung registriert worden. Der Europäische Gerichtshof ist in einer aktuellen Entscheidung der Frage nachgegangen, wem überhaupt das Recht zusteht, eine solche .eu-Domain zu registrieren.
Was war geschehen?
Ein US-Unternehmen hatte sich in der sog. „Sunrise Period“ die .eu-Domain lensworld.eu sichern wollen. Da in dieser Phase u.a. nur Inhaber von älteren Markenrechten das Recht hatten, die Registrierung der Domain zu beantragen, hatte es sich zuvor noch die Marke „lensworld“ eintragen lassen.
Das Unternehmen vereinbarte in der Folge mit einer belgischen Beraterfirma einen Lizenzvertrag. Nach dieser Vereinbarung hatten die Belgier das Recht, die gewünschte Domain auf Rechnung des US-Unternehmens zu registrieren, was sie in der Folge schließlich auch taten.
Ein anderes belgische Unternehmen für Kontaktlinsen ließ sich ebenfalls die Marke „lensworld“ schützen und beantragte in der Folge ebenfalls Registrierung der obigen Domain. Dieser Domainauftrag war jedoch nicht erfolgreich, da die Domain nach dem Prioritätsgrundsatz bereits an die Beraterfirma vergeben worden war.
Das Kontaktlinsen-Unternehmen forderte Übertragung der Domain. Seiner Ansicht nach sei die Vergabe der Domain in der „Sunrise-Period“ unzulässig gewesen, da das belgische Unternehmen nicht antragsberechtigte Lizenznehmerin gewesen sei.
Entscheidung des Gerichts
Schließlich hat die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.07.2012 – Az.: C-376/11) entschieden, dass ein Unternehmen seine Marken nur dann als .eu-Domain registrieren lassen kann, wenn es in der Europäischen Union einen Sitz hat.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die EU-Domain dazu geschaffen worden ist, eine deutlich erkennbare Verbindung mit der EU, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt zu schaffen. Insbesondere sollte mit der Schaffung der Domain der Binnenmarkt und die hiesigen Unternehmen gestärkt werden.
Nicht zuzulassen ist es daher, wenn ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen die Bestimmungen für den Antrag einer .eu-Domain dadurch umgeht, indem es ein in der EU ansässiges und damit antragsberechtigtes Unternehmen beauftragt, die Domain für sich als „Strohmann“ zu registrieren.
Fazit
Der Europäische Gerichtshof hat zwar nicht ausdrücklich entschieden, dass nur Personen und Unternehmen aus der EU .eu-Domains registrieren dürfen. Allerdings sieht das Gericht sog. Strohmann-Vereinbarungen als unzulässig an. Wird also eine .eu-Domain registriert und sollen daran später Rechte geltend gemacht werden, so muss zumindest der Rechteinhaber seinen Sitz innerhalb der EU haben.
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