Justizministerium darf IP-Adresse und andere Nutzerdaten nicht speichern

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Das Landgericht (LG) Berlin (Az.: 23 S 3/07, Urteil vom 06.09.2007) hat entschieden, dass Betreiber von Webseiten keine personenbezogenen Daten wie die IP-Adresse der Besucher und Nutzer eines Online-Angebots, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus, speichern dürfen. Beklagte und Berufungsklägerin war die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesjustizministerium (BMJ) mit seinem Internetportal „www .bmj.bund. de“. Der Kläger, Mitglied des „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung “, hatte auf Unterlassung der Speicherung seiner Daten geklagt. Das LG bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgericht (AG) Mitte (Az.: 5 C 314/06, verkündet am  27.03.2007) und gab dem Kläger Recht.

Im erstinstanzlichen Urteil des AG heißt es: „Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals (…) übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern: Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.“ Dies bemisst sich nach dem früheren § 6 Abs. 1 TDDSG und seit dem 01.03.2007 durch den § 15 Abs. 1 des Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit § 1004 BGB. Das Gericht sah durch das Verhalten des BMJ eine Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das AG konstatierte damals, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten, unter Zuhilfenahme von weiteren Daten Dritter, problemlos möglich ist, einen Internetnutzer anhand seiner IP - Adresse als Person zu identifizieren. Dies stößt auf datenschutzrechtliche Bedenken: „Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.“

Das LG hat in seiner aktuellen Entscheidung diese Sichtweise nun vollumfänglich bestätigt und das BMJ zur Unterlassung verpflichtet. Eine mögliche Revision wurde nicht zugelassen.

 
Fazit:

Das Berufungsurteil des LG Berlin stärkt das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz. Allerdings bleibt ein großes praktisches Problem, auf das auch das Gericht keine Antwort hatte. Betreiber von Webseiten und Online-Angeboten müssen nach Ansicht des Gerichts jedwede Speicherung personenbezogener Daten (die Definition dieser ist in der Rechtssprechung umstritten) verhindern. Praktisch ist dies kaum möglich. Diese unklare Rechtslage muss dringend durch den Gesetzgeber eindeutig geregelt werden um widersprüchliche Urteile in ähnlich gelagerten Fällen zu verhindern und die Rechtssicherheit im Internet zu erhöhen.

 
Autor: Philipp Otto

 
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Datenschutz und Persönlichkeitsrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert

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