Abmahnungen der Musikindustrie gegen Tauschbörsen-Nutzer

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Auch in Deutschland hat die Musikindustrie in den vergangenen Jahren unzählige Nutzer von Online-Tauschbörsen gerichtlich verfolgt. Dabei geht es zum einen um kostenpflichtige Abmahnungen der Rechteinhaber, zum anderen aber auch um Tausende Strafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer.


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Vor dem Zivilprozess: die Strafanzeige

Für die angestrebten zivilrechtlichen Schadensersatzprozesse ist jedoch ein juristischer Kunstgriff notwendig. Die Musikindustrie überwacht zwar seit einiger Zeit die einschlägigen Tauschbörsen. Allerdings lassen sich so lediglich der Nutzername eines Users sowie die Anzahl der angebotenen Stücke ermitteln. Um bestimmte Personen zivilrechtlich etwa auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können, benötigt man aber Namen und Anschrift eines Nutzers. Diese können zwar häufig über die IP-Adresse ermittelt werden. Das Deutsche Datenschutzrecht verbietet es jedoch den Internetprovidern, personenbezogenen Daten der Nutzer quasi auf Zuruf an Dritte weiterzugeben. Deshalb wurden zunächst 68 Strafanzeigen gegen Unbekannt gestellt. Im laufenden Ermittlungsverfahren sind die Provider dann auf Verlangen der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Nutzerdaten heraus zu geben. Nach Kenntnis der Identität der Nutzer will der Bundesverband der IFPI anschließend zivilrechtliche Schadensersatzforderungen gegen die Betroffenen geltend machen.

Die Musikindustrie hatte in den letzten Monaten bereits Nutzer von Online-Tauschbörsen über Instant-Messenger vor dem illegalen Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material gewarnt. Ebenso wurden hunderte Universitäten sowie 1.300 Unternehmen angeschrieben und auf die vermehrte Aktivität von Studenten und Angestellten in den Tauschbörsen hingewiesen. Anders als in den USA, wo bereits mehrere Prozesse gegen Nutzer wegen des illegalen Anbietens von Musik im Internet geführt wurden, ist das gerichtliche Vorgehen in großem Umfang gegen die eigene Kundschaft in Deutschland jedoch neu.

Der endlose Streit um die Privatkopie

Dabei ist der Mehrzahl der Beteiligten durchaus klar, dass das Uploaden von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die Einwilligung der Rechteverwerter illegal ist. Dies stellt eine Verbreitung bzw. eine öffentliche Widergabe dar und ist nach § 53 Abs.6 UrhG nicht erlaubt.

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Bezüglich des Downloads von mp3-Files hilft ein Verweis auf die Regelung des § 53 UrhG aber nur bedingt weiter. Gerade die Frage der Rechtmäßigkeit des Downloads war nach der alten Rechtslage im Zusammenhang mit Online-Tauschbörsen wie Kazaa oder Morpheus juristisch höchst umstritten, da nicht klar war, ob das Recht der Privatkopie auch für offensichtlich rechtswidrig angebotene Vorlagen galt. Auf Druck der Musikindustrie sollte bei der Neufassung des Urheberrechts gesetzlich verankert werden, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von Musikdateien oder Filmen in Tauschbörsen rechtlich unzulässig sind, wenn die Vorlage nicht rechtmäßig, also unter Zustimmung der Rechteinhaber oder –verwerter, eingestellt wurde. In den meisten Fällen weiß der Nutzer eben, dass weder Eminem noch Kylie Minogue beziehungsweise deren Produzenten, Texter oder Plattenfirmen gefragt wurden, ob die Stücke mit anderen Nutzern per Internet getauscht werden dürfen. Auch das Downloaden wäre somit illegal.

Der Wortlaut des neuen § 53 Abs.1 UrhG sagt aus, dass eine Vervielfältigung zulässig ist, wenn „nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird“. Allerdings ist es einem Musik-File bei Kazaa nicht anzusehen, ob bei der Formatierung in das mp3-Format eine rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde, indem beispielsweise ein Kopierschutz umgangen wurde. Und offensichtlich, wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, dürfte dies schon gar nicht sein. Einige Juristen sind deshalb der Auffassung, die Neufassung des § 53 UrhG sei in diesem Punkt viel zu unbestimmt.

Musikverbände wie die IFPI legen den § 53 UrhG in der Form aus, dass die Formulierung „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ entgegen dem Wortlaut jedes unzulässige Anbieten umfasst, so dass das Downloaden von Stücken ohne Einwilligung der Rechteverwerter grundsätzlich illegal ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Vorlage nun tatsächlich rechtswidrig hergestellt wurde oder nicht. Die Frage ist natürlich, warum dies dann nicht auch so in das Gesetz aufgenommen wurde. Die Diskussion zur Rechtmäßigkeit von mp3-Downloads geht also genau an der Stelle weiter, an der sie vor der Neufassung des Urheberrechts aufgehört hat.

Umsatzsteigerung durch Abschreckung?

Die Musiklobby macht weiterhin allein die Tauschbörsen sowie die Masse an Raubkopien für die immensen Umsatzrückgänge in ihrem Geschäftsfeld verantwortlich. Die Zahl der illegal herunter geladenen Musikstücke beziffert IFPI auf 600 Millionen allein für das Jahr 2003. Dass viele neuere Studien renommierter Universitäten wie etwa der Harvard University keinen direkten Zusammenhang zwischen den Tauschbörsen und dem Rückgang der Verkaufszahlen sehen, beeindruckt die Interessenverbände nicht. Auch die Tatsache, dass andere Bereich wie der Verkauf von Musik-DVDs in den letzen Jahren einen regelrechten Boom erlebten, obwohl diese Files ebenfalls per Internet getauscht werden, bleibt unerwähnt. Daneben sind erstaunlich wenig selbstkritische Töne zu der Tatsache zu hören, dass sich die Musikindustrie jahrelang  nicht gerade durch großen Einsatz für innovative und legale Alternativen zu Tauschbörsen wie Napster, Morpheus oder Kazaa ausgezeichnet hat.

Es soll nicht bestritten werden, dass der Großteil der über die „inoffiziellen“ Tauschbörsen angebotenen Stücke dort ohne Zustimmung der Rechteinhaber eingestellt werden und diese für ihre Arbeit folglich nicht bezahlt werden. Nicht nur die Industrie, auch verschiedene Künstler wie Madonna und Metallica hatten sich in der Vergangenheit gegen die kostenlose Verbreitung ihrer Songs im Internet gewehrt. Es gibt aber auch Gegenbeispiele. Künstler wie Radiohead, David Bowie oder George Michael haben frühzeitig das Potential des Internet erkannt, wenn es um den Vertrieb und die Vermarktung ihrer Songs ging. Zudem gab es in der Vergangenheit auch Streitigkeiten zwischen Künstlern und ihren Plattenfirmen um dieses Thema. Viele der Künstler sind bereit, Ihren Fans beispielsweise Live-Alben kostenlos über das Netz anzubieten und unterstützen die Fans bei der Aufnahme und Weitergabe von Konzertmitschnitten. Dies missfällt natürlich in vielen Fällen den Rechteverwertern, da sich auch mit Liveaufnahmen Geld verdienen lässt.

Zwar gibt es mittlerweile tatsächlich genügend legale Alternativen, um online und legal Musik zu kaufen. Allerdings sprangen die Plattenfirmen auch hier erst auf den Zug auf, als Apples iTunes gezeigt hatte, dass mit dieser Geschäftsidee tatsächlich Geld zu verdienen ist.

Juristisches Neuland

Ob ein gerichtliches Vorgehen gegen die eigene Zielgruppe der Industrie helfen wird, die Umsatzeinbußen zu verringern, ist fraglich. Es ist mangels vergleichbarer Verfahren in Deutschland schwer absehbar, wie die Gerichte in den einzelnen Strafprozessen urteilen werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass lediglich Geldstrafen und keine Freiheitsstrafen verhängt werden, da hier kein gewerbliches Handeln auf Seiten der Nutzer vorliegt. Die abschreckende Wirkung der Strafprozesse wird sich somit in Grenzen halten. Auch kann dieses Vorgehen in Einzelfälle durchaus kontraproduktiv sein. In den USA wurde beispielsweise ein Großvater verklagt, dessen Enkel über den PC des Großvaters bei Besuchen Lieder aus dem Netz herunter geladen hatte. Denn anhand der IP kann natürlich nur ein bestimmter Internetanschluss zugeordnet werden, nicht aber die Person, die die rechtswidrige Handlung auch tatsächlich vorgenommen hat. Die Sympathien der Öffentlichkeit waren zumindest in diesem Fall eindeutig verteilt, es fiel der Musikindustrie schwer, den völlig unwissenden Großvater als kriminellen Raubkopierer darzustellen.

Auch in den angestrebten zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen dürfte der Ausgang offen sein. Gerade die Bezifferung des durch den einzelnen Nutzer konkret angerichteten Schadens wird den Musikverbänden Schwierigkeiten bereiten. Denn die ständig verbreitete These, jedes heruntergeladene Musikstück wäre sonst legal im Laden gekauft wurden, dürfte vor Gericht sehr schwer zu beweisen sein. Auch hierzu gibt es bisher kaum vergleichbare Rechtsprechung. Allerdings werden die betroffenen Nutzer zunächst mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen zu rechnen haben, bevor es tatsächlich zu Schadensersatzprozessen kommt.

Entsprechende zivilrechtliche Verfahren gab es bereits in Deutschland. Als erstes Deutsches Gericht hatte sich das LG München I (Az.: 21 O 8790/03) im letzten Jahr mit der Problematik des Anbietens von mp3-Files befasst. Zunächst wurde eine Privatperson von mehreren großen Plattenfirmen abgemahnt, da dieser Person vorgeworfen wurde, Betreiber eines illegalen mp3-Portals zu sein. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte es die EMI Germany dem Nutzer untersagen lassen, weiterhin geschützte Aufnahmen der EMI über das Internet zu verbreiten. Daneben sollte der Nutzer umfangreich Auskunft erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Aufnahmen. Es wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Im Urteilsverfahren wurde die einstweilige Verfügung bestätigt, dem Beklagten wurden die Verfahrenskostenkosten auferlegt.

Die Musikindustrie feierte das Urteil als einen ersten wesentlichen Erfolg im Kampf gegen illegale Musik-Downloads. Die Musikverbände wiesen darauf hin, dass die Betreiber solcher Seiten nun verstärkt mit gerichtlichen Auseinandersetzungen rechnen müssten und es möglich ist, die Teilnehmer trotz der scheinbaren Anonymität des Internet zu ermitteln.

Das Urteil erntete aber auch Kritik von Juristen. Diese bezog sich im Wesentlichen darauf, dass die Beweisfindung lediglich auf Indizien beruhte und nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob der Beklagte tatsächlich Betreiber des Netzwerkes oder lediglich selber Anbieter von mp3-Files war. So wurde die Identität des Beklagten unter anderem über Äußerungen in Foren sowie die ICQ-Nummer erlangt. Aufgrund dieser Unklarheiten sei die umfangreiche Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie der hohe Streitwert von 250.000 Euro nicht angebracht.

CCC ruft zum Boykott auf

Bereits kurz nachdem bekannt wurde, dass die Interessenvertreter der Musikindustrie Nutzer in Deutschland verklagen wollen, hat der Chaos Computer Club auf seinen Webseiten einen Boykottaufruf gegenüber den beteiligten Plattenfirmen gestartet. Dort wird der Musikindustrie vorgeworfen, die Grenze der Privatkopien zu verkennen und den Nutzern das Recht des „fair use“ zu verwehren. Zudem kritisiert der CCC die Gleichsetzung von Tauschbörsen-Nutzern mit Schwerkriminellen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Auch würden bewusst juristische Falschaussagen über die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen gestreut.

Maßgeblich verantwortlich für die Beliebtheit der Peer-to-Peer Tauschbörsen sei die schlechte Qualität eines Großteils der aktuellen Musik. Da sich die Plattenfirmen darauf beschränken, Formate wie „Popstars“ oder „Starsearch“ zu promoten, leide die Qualität der Musik beträchtlich. Die Nutzer seien aber nicht mehr bereit, für derartige Qualität die hohen Preise für eine CD zu zahlen. Auch der äußert kundenfeindliche Umgang mit den verschieden Kopierschutzmechanismen führe dazu, dass sich die Nutzer dann eben ihre eignen, überall abspielbaren CDs selber zusammen stellen würden.

Auch auf technischem Gebiet wird die Auseinandersetzung der Musikindustrie mit den Peer-to-Peer Nutzern weiter gehen. Wie bereits oben dargestellt ist eine wesentliche Voraussetzung für derartige gerichtliche Verfahren, dass die Identität der Nutzer bekannt ist. Es gab jedoch auch schon bisher genügend Möglichkeiten, die IP-Adresse beim Surfen zu verbergen. Einige Tauschbörsen bieten zudem Verschlüsselungsmethoden für die Musikdateien an, so dass nicht erkennbar ist, welcher Nutzer welche Songs getauscht hat. Diese technischen Möglichkeiten der Spurenverwischung werden in Zukunft sicher verstärkt gebraucht werden.
Einige Tauschbörsen bieten zudem die Option an, lediglich Songs downzuload, ohne selber eigene Stücke frei zu geben. Dann hätte die Musikindustrie ihr Ziel der Abschreckung auch ohne weitere Klagen erreicht. Wenn alle Beteiligten nur noch Songs herunterladen ohne eigene Stücke anzubieten, trocknen die Tauschbörsen von ganz alleine aus. Daneben werfen Filesharing-Tools wie beispielsweise BitTorrent wieder neue rechtliche Fragen auf, da hier die Grenze zwischen Up- und Download verschwimmt. Das Thema verspricht also spannend zu bleiben, wir werden Sie auf eRecht24.de über neue Entwicklungen informieren.


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