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Datenschutz: Ist die Protokollierung von IP-Adressen unzulässig?

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Die IP-Adresse ist die Anschrift des Computers. Aufgrund derer kann nachvollzogen werden, wann der Nutzer welcher Seite besucht hat. Zur Frage, inwieweit die IP-Adresse dem Datenschutz unterliegt, hat sich der Düsseldorfer Kreis geäußert.

Die IP-Adresse ist die Anschrift des Computers. Aufgrund derer kann nachvollzogen werden, wann der Nutzer welcher Seite besucht hat. Zur Frage, inwieweit die IP-Adresse dem Datenschutz unterliegt, hat sich der Düsseldorfer Kreis geäußert.

In der letzten Woche wurde einem Antrag zugestimmt, wonach auch für Anbieter von Internetdiensten die IP-Adressen der Internetnutzer dem Datenschutz unterliegen. IP-Adressen dürfen nur gekürzt zur statistischen Analyse des Nutzungsverhaltens verwendet werden, es sei denn, es liegt eine eindeutige Einwilligung des Nutzers vor.
Aus dem Beschluss geht hervor, dass persönliche Daten nur dann ohne Einwilligung erhoben werden dürfen, wenn dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Alle weiteren darüber hinausgehenden Nutzungen der IP-Adresse bedürfen der Einwilligung durch die Betroffenen. Diese Einwilligung muss bewusst und eindeutig geschehen. Liegt keine Einwilligung vor, ist die IP-Adresse so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Die Ausführungen des Düsseldorfer Kreises (Zusammenschluss der Vertreter der obersten Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundesbeauftragten für Datenschutz) stehen den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) gegenüber. Demnach ist auch die Protokollierung von ungekürzten IP-Adressen illegal. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Allerdings wollen die Aufsichtsbehörden durch diesen Beschluss klarstellen, dass eine bloße Verschlüsselung der ungekürzten IP-Adresse nicht ausreichend ist, da sie für eine gewisse Zeit immer noch nachvollzogen werden kann. Zudem stellen die Aufsichtsbehörden klar, dass Nutzungsprofile erstellt werden dürfen, wenn dies unter der Verwendung von Pseudonymen erfolgt. Allerdings stellt die IP-Adresse kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes dar.

Fazit

Um der Vorratsspeicherung der IP-Adressen vorzubeugen bzw. einzuschränken, können Internetnutzer deutsche Anbieter, die die IP-Adressen von Surfern aufzeichnen, bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Zudem können sich die Nutzer durch Anonymisierungsdienste  und durch geeignete Software vor Aufzeichnungen des persönlichen Surfverhaltens schützen.

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