Spam-Abwehr: Ist ein Impressum als Grafikdatei zulässig?

(2 Bewertungen, 3.00 von 5)

Um die Flut an unerwünschten Werbezusendungen per E-Mail - sog. Spam-Mails - einzudämmen, gehen immer mehr Webseitenbetreiber dazu über, das Impressum ihrer Webseite als Grafik zu hinterlegen. Das verhindert zwar das Auslesen der E-Mail Adresse durch Spam-Bots, aber ist das Vorgehen auch zulässig?

Anzeige

Zu der Problematik existiert bisher keine Rechtsprechung. Dennoch lassen grundsätzliche Erwägungen Zweifel an dem pragmatischen Ansatz aufkommen, das Impressum ausschließlich als Grafik abzubilden. Es steht zu befürchten, dass das Vorgehen gegen die Anforderungen aus § 5 Telemediengesetz verstösst. Die gesetzlichen Anforderungen an die sog. Anbieterkennzeichnung sind schnell genannt. Nach der zuvor genannten Norm muss eine solche nämlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Verstoss hiergegen ist abmahnfähig. Berichten zufolge sollen erste Abmahnungen bereits deshalb ausgesprochen worden sein, weil die Abgemahnten statt Text eine Grafik zur Darstellung des Impressums verwendet haben. Für die Zulässigkeit solcher Abmahnungen und dafür, dass eine Grafik im Impressum alleine den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird, sprechen folgende Erwägungen:

Barrierefreie Webseiten erfordern Text

Die Einbindung des Impressums in die Webseite ausschließlich als Grafik erschwert nicht nur Spam-Bots das Auslesen, sondern verhindert auch die Wiedergabe der Inhalte durch Software zur Sprachausgabe, wie sie sehbehinderte verwenden, um Inhalte von Webseiten hörbar zu machen. Als juristisches Argument wird eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Grundgesetz genannt, da sehbehinderte gegenüber normalsichtigen Internetnutzern durch die Verwendung einer Grafik statt Text benachteiligt werden.

Parallelen zur Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung

Es sind bereits Entscheidungen über Widerrufsbelehrungen als Grafik ergangen. Die Frage nach der Zulässigkeit stellte sich auch hier. Parallelen ergeben sich insofern, als dass es sich sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch beim Impressum um gesetzliche Pflichtinformation handelt. Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 6 W 203/06) und das LG Berlin (Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 137 C 293/07) verneinten die Zulässigkeit von Grafiken zum Zwecke der Widerrufsbelehrung. Demnach spricht viel dafür, dass auch das als Grafikdatei hinterlegte Impressum nicht ausreichen dürfte. 

Fazit:

Die Frage, ob das Impressum als Grafik hinterlegt werden darf ist noch nicht entschieden. Es spricht viel dafür, dass das Impressum auch als Text hinterlegt sein muss. Webseitenbetreiber sollten eine barrierefrei zugängliche Webseite mitsamt Impressum in Textform anbieten und andere Abwehrmaßnahme gegen Spam-Bots ergreifen. Als eine solche bietet sich die verklausulierte Darstellung der E-Mail Adresse an, also z.B. post [at] domainname [Punkt] de.

Erstellen Sie sich Ihr individuelles, rechtssicheres Impressum mit dem eRecht24 Impressum Generator:

» Zum Impressum Generator

auktionKeine Chance für Abmahner

Erstellen Sie mit unserem Impressumsgeneratir kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Anzeige
Kommentare  
Bernd
+4 # Bernd 03.06.2018, 13:41 Uhr
Muss eine Website zwingend barrierefrei sein?
Was spricht dagegen, auf einer ansonsten nicht barrierefreien Website die Kontaktdaten im Impressum als Grafik zu hinterlegen?

Das wollte ich nämlich gerade tun, um den Datenklau zu erschweren und bin bei meiner Recherche, ob das überhaupt zulässig ist, auf diese Seite gestoßen.

Meiner Ansicht nach widerspricht die Impressumspflicht in DE ganz massiv der neuen DSGVO der EU, denn jeder kann meinen kompletten Datensatz im Impressum kopieren und nach Belieben verwenden ohne mich darüber aufzuklären, zu welchen Zwecken und in welchen Umfang diese Daten verwendet werden. Genau das zeigt seit langer Zeit Auswirkungen in Form von ständigen unerwünschten Anrufen und ganz vielen Spam-Mails.

Derzeit kann man wohl nichts dagegen unternehmen, sich quasi "nackt" im Internet zu präsentieren und laut zu rufen "Hier bin ich, nehmt meine Daten!", oder?

Wäre es wenigstens zulässig, einen Satz wie "Das Kopieren der persönlichen Daten ist laut DSGVO der EU, § soundso, ohne vorhergehende Einholung der Zustimmung des Inhabers dieser Daten nicht gestattet!" hinzuzufügen?
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
M.S.
+1 # M.S. 11.02.2019, 11:24 Uhr
Sie haben da mit der DSGVO etwas falsch verstanden. Geschützt werden hier die Daten von Privat-Personen. Sie als Unternehmer (deshalb brauchen Sie ja auch ein Impressum) müssen alle Daten offenlegen und werden durch das DSGVO nicht geschützt.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.
Captcha Aktualisieren
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen Über die Frage, ob Käufern bei Geschäften über Auktionsplattformen wie eBay ein Widerrufsrecht zusteht, wurde lange Zeit gerichtlich und außergerichtlich gestri...
Weiterlesen...
Urheberrecht und Webseiten: Wo muss der Name des Fotografen genannt werden? Nicht jeder kann perfekte Fotos für seine Website oder sein Unternehmen selber schießen. Häufig engagieren Unternehmen deswegen professionelle Fotografen, um di...
Weiterlesen...
Online Shops: Gilt das Widerrufsrecht in Shops auch für Unternehmen? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt Verbrauchern bei Käufen in Onlineshops ein sogenanntes Widerrufsrecht ein. Innerhalb einer 14-tägigen Frist können die ...
Weiterlesen...
Steuern für Gründer & Start-Ups: Was ist die Gewerbesteuer? Die Gewerbesteuer hat für Sie – genau wie die Umsatzsteuer – eine enorme Bedeutung. Als Existenzgründer befassen Sie sich schnell mit der Frage, ob Sie Gewerbes...
Weiterlesen...
Betrug im Onlinehandel: Betrugsmasche über DHL Packstationen trifft immer mehr Shopbetreiber Betreiber von Online-Shops sollten in diesen Tagen aufpassen. Zurzeit findet eine Betrugsmasche immer häufiger Nachahmer. Dabei finden gestohlene Kreditkarten...
Anzeige DSGVO

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen und kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Hinweis: Sie können den Newsletter von eRecht24  jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzer-Daten finden Sie in unserer Datenschutz-Erklärung.

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zu eRecht24 Premium

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.

SSL-Zertifikate, Code-Signing, S/MIMESuchmaschienoptimierung & OnlinemarketingDatenschutzRechtliche OnlineShop-Prüfung
Anzeige
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

DSGVO Schnellstarter-Paket

Das Datenschutzrecht ändert sich ab Mai 2018 vollständig. Sind Sie bereit für die DSGVO? Mit unserem Schnellstarter-Paket sichern Sie Ihre Webseite ab.

Jetzt absichern

webinar teaser

Online Schulung mit Rechtsanwalt Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese schnell, einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Details
Support