Fernabsatzrecht

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Durch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie gilt für Vertragsschlüsse seit dem Jahr 2000 das so genannte  Fernabsatzrecht. Ziel der Richtlinie war es, den Versandhandel in der EU zu harmonisieren und die Stellung der Verbraucher zu stärken. Seit 2002 finden sich die Regelungen des Fernabsatzgesetzes direkt im in den  §§ 312b ff. des BGB.

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Wie bei jedem neuen Gesetz bestand am Anfang eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung und Auslegung einzelner Normen. Da hier auch wesentliche Vorschriften des BGB geändert wurden, dauerte es jedoch nicht all zu lange, bis sich die Gerichten mit diesen Themen auseinander setzen mussten.

  1. Was ist Fernabsatzrecht?
  2. Ausnahmen der Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln
  3. Informationspflichten der Anbieter
  4. Widerrufs- und Rückgaberecht
  5. Folgen des Widerrufs
  6. Fernabsatzgesetz und Online-Auktionen
  7. Fernabsatzgesetz und Downloads

Was ist Fernabsatzrecht?

Das Fernabsatzgesetz ist nach § 312b BGB (früher § 1 Abs. I FernAbsG) anwendbar auf Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden.

Hieraus ergibt sich bereits, dass Verträge zwischen 2 Verbrauchern (C2C) nicht vom Anwendungsbereich der § 312b ff BGB betroffen sind. Ebenso wenig erfasst sind B2B-Geschäfte, also Verträge bei denen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind.

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Zunächst müssen also die Begriffe Verbraucher und Unternehmer geklärt werden.

Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Verbraucher ist somit auch jeder Gewerbetreibende oder Berufstätige, solange die bestellte Ware/Dienstleistung einem nicht dem gewerblichen Zweck dient.

Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche/ juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Weiterhin muss der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein. Dies sind alle Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden. In Betracht kommen hier:

  • E-Mail
  • Telefonanrufe
  • Briefe
  • Kataloge
  • Faxe

Wichtig ist , dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen. Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Auch für die Vertragsanbahnung ist dies jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nicht erforderlich ist es, dass die Vertragsabwicklung, also beispielsweise die Lieferung der online bestellten Sache, ebenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Die Regelungen über den Fernabsatz bleiben auch dann anwendbar, wenn die Vertragserfüllung offline erfolgt.

Ausnahmen der Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln

In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:

  • Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, Versicherungsgeschäfte)
  • Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
  • Grundstücksverträge
  • Fernunterrichtsverträge
  • Beförderungs- und Unterbringungsverträge

Das FernAbsG enthält einen Mindestschutz für Verbraucher. Sofern andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind, finden diese Vorschriften Anwendung.

Informationspflichten der Anbieter

Gemäß § 312c BGB (vorher § 2 Abs. I FernAbsG) müssen Unternehmer den Verbraucher bei der Vertragsanbahnung über Geschäftszweck und Identität des eigenen Unternehmens aufklären. § 312c BGB verweist auf die Normen der hierfür einschlägigen Rechtsverordnung zu Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).
Danach müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • die vollständige Anschrift des Unternehmers
  • die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
  • der Preis einschließlich aller Steuern, Versand- und Lieferkosten
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes nach §§ 355, 356 BGB
  • Liefervorbehalte
  • der Zeitpunkt des zustande Kommens des Vertrages (Stichwort Online-Auktionen)
  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote

Diese Angaben müssen dem Kunden vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden. Ferner spricht das Gesetz davon, dass diese Informationen dem Verbraucher spätestens bei vollständiger Erfüllung (etwa der Lieferung der Waren) in Textform vorliegen müssen. Eine eMail soll hierfür ausreichen, nicht jedoch die Möglichkeit des Downloads, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher diese auch wirklich herunterlädt. Papierform oder CD-Rom sollen ebenfalls ausreichen.
Eine Ausnahme gilt nach § 312c Absatz3 BGB für Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, wenn die Leistung in einem Mal erfolgt und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Die Rechte der Verbraucher bezüglich des Widerrufs und der Rückgabe waren in § 3 FernAbsG normiert und finden sich nun in §§ 355- 359 BGB wieder.

Dem Verbraucher stehen nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht oder nach § 356 BGB ein Rückgaberecht zu. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware/Dienstleistung erhalten hat. Der Widerruf kann ausdrücklich, etwa per eMail oder konkludent durch Zurücksenden der Ware erfolgen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung gewahrt, auf den Zeitpunkt des Zuganges kommt es dafür nicht an. Wird der Kunde erst nach Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat, die Beweislast für die Belehrung liegt beim Unternehmer. Wird der Verbraucher gar nicht belehrt, steht ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu.

Das Widerrufsrecht kann bei Vertragsschluss durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden, eine Begründung für die Rücksendung ist auch hier nicht erforderlich. Es gilt die selbe Frist wie für den Widerruf, sie beginnt aber erst ab Erhalt der Ware zu laufen.

Folgen des Widerrufs

Nachdem der Widerruf erklärt wurde, haben sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie können als Kunde nicht verlangen, dass der Anbieter die bestellte Ware bei ihnen abholt. Die Verpflichtung zur Rücksendung obliegt dem Verbraucher. Grundsätzlich hat der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen.
Diese Rücksendekosten können jedoch bei einem Warenwert bis zu 40 Euro dem Kunden auferlegt werden, etwa im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn es wurde eine völlig andere Ware als die bestellte geliefert.

Ausgeschlossen ist der Widerruf gem. § 312d Abs.4 BGB (vorher § 3 Abs. 2 FernAbsG) bei:

  • Waren, die nach speziellen Wünsche des Kunden gefertigt wurden
  • Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
  • bei Verträgen über verderbliche Ware
  • bei Verträgen über Audio- oder Videoaufzeichnungen
  • bei Verträgen über Software, soweit diese entsiegelt wurden
  • bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen wurden

Fernabsatzgesetz und Online-Auktionen

Gerade im Zusammenhang mit Internet-Auktionen wirft die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes Probleme auf, da das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 4 Nr.5 für Versteigerungen ausgeschlossen ist.

Es war juristisch lange Zeit umstritten, ob und welche Online-Auktionen dem Begriff der Versteigerung des BGB überhaupt unterfallen. Wird eine Online-Auktion als Versteigerung angesehen, steht dem Kunden kein Widerrufsrecht zu. Sieht man diese Online-Auktion nicht als Versteigerung im Sinne des BGB an, kann der geschlossene Vertrag nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen werden. Die aktuelle Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die meisten Online-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht durch Zuschlag eines Auktionators zustande kommt, keine Versteigerungen in diesem Sinne sind. Dem Verbraucher steht damit ein Widerrufsrecht unter den oben dargestellten Voraussetzungen zu.

Allerdings kommen die Verträge bei den meisten Online-Auktionen direkt zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Ein Widerrufsrecht nach den Regeln der §§ 312b ff BGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge abschließt. Wenn beide Parteien zu privaten Zwecken handeln, ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar (siehe oben), ein Wiederrufsrecht besteht dann nicht. Auch wenn Waren per Online-Versteigerungsplattformen (eBay und andere) angeboten werden, müssen Unternehmer die Kunden über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren, am besten direkt in der jeweiligen Angebotsbeschreibung.

Fernabsatzgesetz und Downloads

Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des FernAbsG auf das Downloaden von Musik, Videos, Software usw. bestehen weiterhin juristische Unklarheiten.
Wie gerade dargestellt, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn z.B. die online bestellte und mit der Post geliefert Software entsiegelt wurde.

Was ist aber, wenn Software, eBooks oder Music Files gleich nach Vertragsschluss zum Download bereit stehen ? Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gilt für den Download von Daten nicht. Somit könnte der Verbraucher auch diese Verträge widerrufen und würde sein Geld zurück erhalten, hätte die digitalen Daten aber bereits auf seinem PC. Dass dies zur Unredlichkeit geradezu anstiftet, wurde bei der Schaffung des Gesetzes übersehen. Ein dahin gehender Änderungsvorschlag wurde von der Bundesregierung abgelehnt.

Als Ausweg dient hier § 312d Abs.4 Nr.1 BGB. Dieser sagt aus, dass der Widerruf bei Gütern ausgeschlossen ist, die zur Rücksendung nicht geeignet sind.  Software, die sofort nach Vertragsschluss heruntergeladen werden kann, fällt oftmals unter diese Gruppe. Gleiches gilt auch für Audio-, Video- oder Textfiles.

Andere Meinungen gehen davon aus, dass es sich hierbei um einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Absatz 3 BGB handelt, da der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat.

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Kommentare  
Ole Grünhagen
+2 # Ole Grünhagen 01.03.2016, 12:02 Uhr
Moin,

was passiert wenn der Kunde im Baumarkt (Laden) bestellt, dieser Baumarkt (Laden)aber die Ware direkt vom Hersteller zum Kunden anliefern lässt. Die Ware die der Kunde
gekauft hat, ist nicht im Laden zu begutachten, es liegt lediglich ein Katalog aus, und der Kunde kann beraten werden ?

Vielen Dank
mfg
Ole Grünhagen
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Guest
0 # Guest 19.11.2018, 17:27 Uhr
Sie haben die Geschäftsräume des Verkäufers in dieser Angelegenheit betreten und in diesem Zuge sogar Ihre Willenserklärung zum Kauf abgegeben. Meines Ermessens nach sollte das Fernabsatzgesetz hierbei keine Anwendung mehr finden.
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Falk Skeide
0 # Falk Skeide 01.09.2017, 08:11 Uhr
Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Ich will bei einem Online Shop ein Teil für meine Harley Davidson bestellen. Das ist dort nicht zu finden. Ich telefoniere mit dem Shopinhaber und er berät mich. Laut seiner Aussage ist für mein Motorradmodell genau dieses eine Teil passend. Er schreibt mir daraufhin eine Mail mit der Teilenummer und betitelt dies als Sonderbestellung. Ich akzeptiere und bekomme wenige Wochen später ein nicht passendes Teil zugeschickt. Ich reklamiere und erfahre, dass es bei Sonderbestellungen kein Rückgaberecht gibt. In den AGBs des Shops steht das auch, nur sind dort die Ausnahmen aufgeführt (Auspuff, Lenker usw.), das von mir bestellte Teil (Windschutzscheibe) steht dort aber nicht. Nachdem ich mit Anwalt gedroht habe wurde die Ware zurückgenommen. Ich habe die Rücksendekosten übernommen, obwohl die Ware weit mehr als 40€ Wert hatte. Nun kommt die Rücküberweisung und es wurden 20% des Warenwertes als Wiedereinlagerungskosten einbehalten. Ist das den rechtens? Kann ich dagegen vorgehen? Es handelt sich nun um 30€.

Gruß Falk
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Uta Orhan
-1 # Uta Orhan 19.09.2017, 14:37 Uhr
Frage: Online-Versandhandel - Laufband wurde sofort bezahlt und geliefert und zur Inbetriebnahme in Steckdose gesteckt, dabei kam die Sicherung. Also so der Vermieter und der Verkäufer - Laufband defekt. Laufband wurde nur bis zur Haustür geliefert und Verkäufer sagt nun, es wird nur dort wieder abgeholt. Jedoch wiegt es 70 kg - ich soll es selbst verpacken und die Treppenstufen hinunter tragen und bei Abholung vor der Haustür abstellen. Verkäufer weigert sich, es selbst in meiner Wohnung zu verpacken und ab dort zu transportieren. Es gibt erst Geld, wenn sie die Ware zurück haben. Ich bin jedoch körperlich dazu nicht in der Lage, 70 kg zu verpacken und die Treppe hinunter zu tragen und werde körperlichen Schaden davon tragen. Darüber wurde der Verkäufer informiert, auch, dass ich keinen habe, der mir hilft. Was sagt der Gesetzgeber - wozu ist der Verkäufer hier verpflichtet?
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Helmut Schumacher
-3 # Helmut Schumacher 28.11.2017, 10:25 Uhr
Ich erbitte Auskunft zu folgendem Fall:
Im Zuge eines Autokaufs habe ich die Geschäftsanbahnung über einen Vermittler im Internet in Anspruch genommen. Diese Vermittlung führte mich dann zu einem Autohändler in einem anderen Bundesland. Dieser nahm per Mail Kontgakt mit mir auf, erstellte auf gleichem Wege ein Angebot und die nachfolgende Kaufverhandlung wurde sowohl per Emial alsd auch telefonisch geführt. Schließlich bvesrtellte ich das Fahrzeug auch per Mail und erhielt eine Woche darfauf per Post eine AB. Der Bitte des Händlers, diese nun nochmals zu unterschreiben und zurückzusenden hagve ich nicht entsprochen. Im Zuge der Kontaktaufnahme hatte der Autohändler darauf hingewiesen, dass er Kooperationspartner des von mir in anspruch genommenen Internetvermittlers sei, jedoch sei er kein "Internethändler".
Ich möchte den Vertrag jetzt wegen einer für mich unzumutbaren Verlängerung der Lieferfrist rückgängig machen und hoffe, dass dieser Vertragsabschluß dem Fernabsatzgesetz unterliegt, weil die gesamte Verhandlung per Mail bzw. telefonisch geführt wurde und es zu keinem persönlichen Kontakt gekommen ist. Wie schätzen Sie den FGall ein?
Eine nach Fernabsatzgesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung hat mir der Autohändler nicht gegeben.
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R.Zeller
0 # R.Zeller 25.01.2018, 15:55 Uhr
Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer? das wurde doch gekippt? mfg
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R.Zeller
0 # R.Zeller 25.01.2018, 16:01 Uhr
§ 357 Abs. 6 S. 1 BGB aktuell
"Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat."
!!!
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A. Kunze
-1 # A. Kunze 25.05.2018, 08:27 Uhr
Dieser Artikel weist inkorrekte Aussagen auf.

Nach Gesetzesänderung vom 13. Juni 2014 bedarf es für einen Widerruf einer Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Die Rücksendung der Ware ist nicht mehr ausreichend.
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edith Lembke
0 # edith Lembke 13.10.2018, 09:49 Uhr
Gilt ein Widerrufsrecht auch bei Internationalen Banken?
in etwa so:
wenn eine Geldanweisung/Sendung aus einem internationalen Bankgeschäft --privater Natur-- Gebühren verlangt, von denen im Vorfeld nichts, weder schriftlich noch mündlich mit Gebühren vereinbart wurde?
es handelt sich hier um eine Gebühr einer französischen Bank an einen deutschen Verbraucher.
Wie kann man sich anders dagegen wehren?

ich danke für eine schnelle Antwort
(Kunden)
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edith Lembke
0 # edith Lembke 13.10.2018, 09:51 Uhr
# edith Lembke 13.10.2018, 09:49 Uhr
Gilt ein Widerrufsrecht auch bei Internationalen Banken?
in etwa so:
wenn eine Geldanweisung/Sendung aus einem internationalen Bankgeschäft --privater Natur-- Gebühren verlangt, von denen im Vorfeld nichts, weder schriftlich noch mündlich mit Gebühren vereinbart wurde?
es handelt sich hier um eine Gebühr einer französischen Bank an einen deutschen Verbraucher.
Wie kann man sich anders dagegen wehren?

ich danke für eine schnelle Antwort
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K.Jelinski
0 # K.Jelinski 28.11.2018, 23:44 Uhr
Ich habe eine zur folgenden Situatio:

Ich habe bei Ebay bei einem Händler etwas gekauft. Die Ware ist bis heute nicht angekommen und auf dem Abliefernachweis wurde meine Unterschrift gefälscht. Ich habe die Ware bereits per Paypal bezahlt, allerdings sagt Paypal so lange der Verkäufer einen Abliefernachweis hat, ist für die der Fall erledigt.

Nun will der Verkäufer zudem noch eine Eidesstattliche Erklärung haben, dass die Ware tatsächlich nicht bei mir angekommen ist. Das ist doch gar nicht rechtens ?

Wie tritt das Fernabsatzgesetz in diesem Fall in Kraft?

Vielen Dank
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K.Jelinski
0 # K.Jelinski 28.11.2018, 23:44 Uhr
Ich habe eine Frage zur folgenden Situation:

Ich habe bei Ebay bei einem Händler etwas gekauft. Die Ware ist bis heute nicht angekommen und auf dem Abliefernachweis wurde meine Unterschrift gefälscht. Ich habe die Ware bereits per Paypal bezahlt, allerdings sagt Paypal so lange der Verkäufer einen Abliefernachweis hat, ist für die der Fall erledigt.

Nun will der Verkäufer zudem noch eine Eidesstattliche Erklärung haben, dass die Ware tatsächlich nicht bei mir angekommen ist. Das ist doch gar nicht rechtens ?

Wie tritt das Fernabsatzgesetz in diesem Fall in Kraft?

Vielen Dank
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H.W. Strauch
0 # H.W. Strauch 05.12.2018, 07:55 Uhr
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem.

Ich habe im Saturn Online-Shop ein Mobil Telefon gekauft.
Die Ware wurde via DHL an die Poststelle in meinem Wohnort geliefert.
Dort ist das Paket nicht auffindbar.
Ist Saturn hier in der Pflicht zur Bachverfolgung bzw. Lieferung eines neuen Telefons?

mfg
H.W. Strauch
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