Seit Monaten ist das Thema der so genannten Online-Durchsuchung in aller Munde. Die einen sehen Online-Durchsuchungen als notwendiges Mittel im Kampf gegen Terrorismus, die anderen befürchten einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und die Grundrechte der Bürger.
Theoretisch sind alle Inhaber eines Computers mit Internetanschluss von dieser Maßnahme betroffen.
Nahezu jeden Tag gibt es neue Informationen, Statements oder Enthüllungen zu den Plänen des Bundesministeriums des Innern (BMI), die Online-Durchsuchungen möglichst schnell durchzusetzen. In der Vergangenheit haben diese bereits stattgefunden. Im April 2007 musste das Bundeskanzleramt eingestehen, dass die Praxis der umstrittenen Online-Durchsuchungen bereits seit 2005 Realität war. Als Rechtsgrundlage für das Ausspionieren privater Computer diente dabei lediglich eine interne Dienstvorschrift des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch bereits am 31.01.2007 die Online-Durchsuchungen mangels Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt. Daraufhin musste auch das Bundesinnenministerium seine Aktivitäten stoppen.
Bereits der Begriff der "Online-Durchsuchung" ist dabei ungenau und irreführend. Es handelt sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um einen Sonderfall der Durchsuchung nach den §§ 102 ff. StPO. Es sollen vielmehr zur Ausforschung von Daten gesondert entwickelte und programmierte Softwareprogramme (Trojanische Pferde oder auch der "Bundestrojaner" zum Einsatz kommen. Zentraler Unterschied zur klassischen Durchsuchung nach dem Strafprozessrecht ist, dass das Ausspionieren des Computers ohne Wissen des Nutzers geschieht. In der Strafprozessordnung ist die Durchsuchung aber durch die Kenntnis des Betroffenen, dass diese stattfindet - dem so genannten offenen Vorgehen - gekennzeichnet. Zudem sind bei der Durchsuchung Ermittlungsbeamte körperlich anwesend. Bei der Online-Durchsuchung ist dies gerade nicht der Fall.
Nun geht es darum, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Rechtsgrundlage Online-Durchsuchungen vorgenommen werden dürfen. Gestritten wird dabei insbesondere auch um den Einsatz eines so genannten Bundestrojaners, mit dessen Hilfe Spionageprogramme auf die privaten PCs geladen werden sollen, um eine Überwachung, Ausspähung oder die Kopie der Festplatte vornehmen zu können. Im aktuellen Topthema haben wir den Stand der Diskussion, die Pläne des Bundesinnenministers Schäuble und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zusammengefasst.
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