Fotos, Filme, Bildrechte: Was darf ich auf meiner Website, im Onlineshop und bei eBay & Co veröffentlichen?

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Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Shops, Blogs, eBay-Angebote oder Unternehmenswebsite kommen nicht ohne hochwertiges Bildmaterial aus.

In Bezug die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungsrechte, Urheberschaft & Co. herrscht aber oft große Unsicherheit. Unzählige Webseiten  wurden bereits wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern abgemahnt. Dabei können Abmahnungen leicht verhindert werden, wenn man einige Grundregeln einhält.

Einen ausführlichen Artikel zum Thema Bildrechte finden Sie hier.

Sind Bilder und Filme rechtlich geschützt?

Zunächst einmal, Bilder und Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Anders als bei Texten, wo es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern als in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst trivialste Bilder (etwa von einem Brötchen, siehe die Massenabmahnungen von  Marions Kochbuch) können also Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen, wenn man diese einfach in die eigenen Seite kopiert. Ein anderes Beispiel sind die massenhaften Stadtplanabmahnungen, von denen tausende Seitenbetreiber betroffen sind.

Welche Bilder darf man denn nun auf der eigenen Seite nutzen?

Selbst erstellte Bilder

Als Faustregel, wer ein Bild, eine Grafik oder einen Film erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Hierbei  unterscheidet  man zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Bild überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den  übertragbaren Verwertungsrechten.

Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.

Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

Allerdings gibt es auch für die Urheber einige Einschränkungen zu beachten. Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Bild nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist. Wenn Menschenmenge nur Beiwerk des Bildes sind (Volksfeste, Stadionaufnahmen), müssen Sie nicht alle Abgebildeten um Zustimmung bitten.

Die zweite  Einschränkung ist die so genannte Panoramafreiheit. Sie dürfen Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten  fotografieren und die Bilder dann auch veröffentlichen. Allerdings nur, soweit die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Sie dürfen beispielsweise nicht auf eine Leiter steigen, um über eine Hecke hinweg auf ein Privatgrundstück zu fotografieren. Die Frage, in welcher Höhe von öffentlichen Straße fotografiert werden darf, stellt sich aktuell im Zusammenhang mit Google Street View. Die Wagen fotografieren in einer Höhe von 2,50 Metern. Hier ist fraglich, ob das noch von der Panoramafreiheit gedeckt ist.

Bildportale, Lizenzen, Nutzungsrechte

Wenn Sie die Bilder, Filme oder Grafiken nicht selbst erstellt haben, dürfen Sie fremde Bilder nicht einfach übernehmen. Auch wenn im Internet Millionen von Bildern technisch frei verfügbar sind, gibt es hier immer einen Urheber (Fotograf) oder Verwertungsagenturen wie Getty Images, die die Rechte der Fotografen wahrnehmen.

Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr verschiedenen Geschäftsmodellen.

Es gibt Portale, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Sie dürfen diese Bilder dann zwar auf der privaten Website nutzen, vielfach aber nicht für einen Onlineshop oder ein Firmenblog.

Bei kostenpflichtigen Bildern muss man zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (Royalty free) Bildern und Filmen unterscheiden. Ganz wichtig: „lizenfrei“ bedeute nicht, dass man dies Bilder nun einfach kostenlos nutzen darf. Royalty free bedeutet lediglich, dass keine regelmäßigen Lizenzzahlungen geleistet werden müssen. Bei lizenzpflichtigen Bildern wird die Vergütung in der Regel anhand der Nutzungsdauer, nach der Reichweite, dem Umfeld der Nutzung usw. berechnet.

Bei lizenzfreien Bildern zahl man hingegen einmal einen festgelegten Preis, unabhängig von dem Umfang er Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Die Qualität von lizenzfreien Bildern ist dabei oft erstaunlich hoch.

In jedem Fall steht dem Urheber das Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Ein Fotograf hat also immer das Recht, als Urheber an einem Bild benannt zu werden. In vielen Fällen verlangen kostenfreie oder lizenzfreie Bildportale auch einen Link oder Hinweis auf ihr Portal als Bildquelle. 

Bilderklau

Wenn Sie als Fotograf, Shop- oder Seitenbetreiber herausfinden, dass Ihre Bilder auf einer anderen Seite übernommen wurden, ohne dass Sie als Rechteinhaber dies gestattet haben, spricht man vom Bilderklau. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie Geld für die Bildnutzung oder Bilderstellung gezahlt haben, Ihr Konkurrent diese Bilder nun aber kostenlos nutzt.

Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden. Zum anderen können Sie als Fotograf oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung. Als Anhaltspunkt wird dabei von den Gerichten die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.


 

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Kommentare  
Regine
0 # Regine 28.07.2016, 15:24 Uhr
Hallo Herr Siebert, vielen Dank für die Zusammenfassung. Was mich noch interessiert: Wie sieht es rechtlich eigentlich aus, wenn man Screenshots von öffentlich erreichbaren Webseiten(ausschnitten) erstellt und diese mit Angabe der URL veröffentlicht, um eine Aussage im Blogbeitrag zu dieser Webseite zu unterstreichen - ist ja übliche Praxis in Blogs und (Online-)Zeitschriften. Greift hier das Zitatrecht?
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Ewald
0 # Ewald 28.07.2016, 15:25 Uhr
Zum Thema kostenlose Bilder!
Die Bilder bei Pixabay stehen unter der CCO Lizenz.
Laut Pixabay steht das O bei CCO für freie Verwendung ohne Einschränkung, ob privat oder geschäftlich, online oder offline es spielt keine Rolle.

Herzliche Grüße, Ewald
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Almut
+1 # Almut 31.07.2016, 13:01 Uhr
Ich habe Bilder aus den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts aus DDR Betrieben bei ebay ersteigert. Auf diesen sind auch Personen zu sehen. Da diese Bilder oft aus Haushaltsauflösungen stammen, ist der Urheber nicht mehr zu ermitteln.
Ich würde diese Bilder gern auf meiner Homepage zeigen, wie ist hier die rechtliche Seite? (Ich habe sicher nur das Bild und nicht die Rechte daran gekauft)

Viele Grüße Almut
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