Wichtiges aktuelles Urteil: OLG Hamburg sagt, DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig

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Keine Entwarnung für Webseitenbetreiber im Bereich DSGVO-Abmahnungen: Erst hatte das LG Würzburg geurteilt, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Dann hatte das LG Bochum dagegen gehalten und Abmahnungen durch Wettbewerber nicht erlaubt. Jetzt hat das erste Oberlandesgericht entschieden und bestätigt, dass Datenschutzverstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können.

Wir fassen an dieser Stelle die uns bisher bekannten Abmahnungen zusammen, damit Sie vorbeugen können und aktualisieren diese regelmäßig.

Ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind, geben Sie bei unklarer Rechtslage nie ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab!

Sind DSGVO-Abmahnungen überhaupt berechtigt?

Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß= Abmahnung?

Diese Fragen haben die Gerichte in den letzten Jahren fast durchgängig bejaht. Die Konsequenz war, dass (auch kleinere) Datenschutzverstöße von Wettbewerbern und Abmahnverbänden abgemahnt werden konnten. Wer sich nicht an den Datenschutz hält, der hat einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die sich an die strengen gesetzlichen Vorgaben halten.

Vorab: Alle Aussagen der letzten Wochen darüber, dass es keine Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen geben wird oder DSGVO- Abmahnungen generell unzulässig sind, sind leider schlicht falsch. 1. Weil es eben noch kein einziges Urteil dazu gibt. Und es 2. auch schon immer auch unberechtigte Abmahnungen gab. Es hilft den Abgemahnten dabei auch nicht, dass darauf verwiesen wird, dass die Gerichte den schwarzen Schafen unter den Abmahnern schon den Wind aus den Segeln nehmen werden. Nicht jeder der Abgemahnten kann sich die Klärung vor Gericht leisten.

Ob die aktuellen Abmahnungen in der Sache rechtmäßig sind, können wir aktuell leider kaum beurteilen. Die DSGVO ist gerade erst in Kraft getreten, es gibt noch keine Urteile zu diesen Fragen.

Denkbar ist, dass die konkret abgemahnten Verstöße tatsächlich gar nicht wettbewerbsrechtlich relevant sind. Oder entgegen der Ansicht der Abmahner durch die DSGVO – etwa das berechtigte Interesse – gedeckt sind.

Es kann auch sein, dass entsprechende Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Oder, dass die Gerichte wie aktuell von einigen Wettbewerbsrechtlern vertreten – doch entscheiden, dass DSGVO-Verstöße an sich, nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Wichtig ist auch zu wissen: Dass bestimmte Tools und Plugins in der Datenschutzerklärung erwähnt werden, hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese Tools und Plugins auch nach deutschem oder EU-Recht zulässig sind.

Das bekannteste Beispiel sind die Facebook-Plugins: Obwohl es seit 2016 ein Urteil des LG Düsseldorf gibt, das klar stellt, dass die Facebook like- und share-Button gegen Datenschutzrecht verstoßen, werden diese weiterhin auf unzähligen Webseiten eingebunden.

Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Tools, die personenbezogene Nutzerdaten speichern, führt aber nicht dazu, dass diese Tools auch automatisch datenschutzkonform sind.

Welche Abmahnungen sind bisher bekannt?

Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung

Ein Dienstleistungsunternehmen lässt über eine Anwalt aus Augsburg Webseiten abmahnen, die über keine Datenschutzerklärung verfügen.

Gefordert werden die Beseitigung der Verstöße (also das Einstellen einer Datenschutzerklärung), die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Abmahnung.

Was ist zu tun:

  1. Nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben.
  2. Eine Datenschutzerklärung auf der Webseiteeinstellen.
  3. Als Seitenbetreiber darauf achten, dass – unabhängig von der Datenschutzerklärung – nur datenschutzkonforme Tools und Plugins eingebunden werden.

Abmahnung wegen der Einbindung von Google Fonts

Durch eine Kanzlei aus Düsseldorf wird die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten abgemahnt. Gefordert werden Beseitigung der Verstöße, die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Abmahnung.

Was ist zu tun:

  1. Nutzen Sie Google Web Fonts nicht auf Ihren Seiten.
  2. Wenn dies nicht möglich ist, binden Sie diese lokal ein:

https://www.mittwald.de/blog/mittwald/howtos/dem-datenschutz-zuliebe-wie-ihr-google-fonts-lokal-in-eure-webseiten-einbindet

Abmahnung wegen fehlerhafter Einbindung von Google Analytics

Schon seit längerer Zeit wird die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics abgemahnt, etwa durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hanau.

Es geht bei diesen Abmahnungen beispielsweise um die fehlende IP-Anonymisierung, fehlende Opt-out Möglichkeiten und die nicht erfolgte Erwähnung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung.

Was ist zu tun:

Setzen Sie Google Analytics rechtskonform ein:

https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/6843-google-analytics-datenschutz-rechtskonform-nutzen.html

https://www.e-recht24.de/check/google-analytics-check.html

Weitere Hinweise und Tools zur Umsetzung finden eRecht24-Premium Nutzer hier:

https://www.e-recht24.de/mitglieder/tools/google-analytics/ Abmahnungen wegen der Facebook like und share Buttons

Abmahnungen wegen Facebook like- und share-Buttons

Ebenfalls bereits in der Vergangenheit abgemahnt wurden die Einbindung der Facebook-Plugins zum Teilen und liken auf Webseiten. Hierzu liegt schon seit 2016 ein Urteil des LG Düsseldorf vor.

Es ist damit zu rechnen, dass die Facebook Plugins, aber auch Plugins anderer vor allem großer US-amerikanischer Dienste im Zuge der DSGVO-Verunsicherung verstärkt abgemahnt werden.

Was ist zu tun:

  1. Nutzen Sie möglichst keine Plugins von Unternehmen, die sofort beim Aufruf einer Seite und ohne Wissen der Webseitenbesucher Daten übertragen. Das betrifft die Plugins zum Teilen von Inhalten nahezu aller großen Unternehmen und Netzwerke, vor allem aus den USA.
  2. Verlinken Sie stattdessen auf Facebook & Co. oder nutzen Sie datenschutzgerechte Tools wie shariff oder das eRecht24 Safe Sharing Tool.

Abmahnungen wegen fehlender Verschlüsselung von Kontaktformularen

Bisher liegen uns dazu keine Abmahnungen vor. Unserer Einschätzung nach werden diese aber nicht lange auf sich warten lassen.

Was ist zu tun:
1. Verschlüsseln Sie Ihre Kontaktformulare.
2. Für Premium Nutzer: Setzen Sie die Hinweise in unserem DSGVO Quick Check um:

https://www.e-recht24.de/mitglieder//

Welche Urteile zu DSGVO Abmahnungen existieren bereits?

LG Bochum: Wettbewerber darf DSGVO-Verstoß nicht abmahnen

Eine erste Entscheidung zu Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen traf das LG Würzburg. Das Gericht entschied, dass Verstöße gegen die DSGVO – in dem entschiedenen Fall eine fehlende Datenschutzerklärung und ein unverschlüsseltes Kontaktformular – sehr wohl abgemahnt werden können.

Das LG Bochum äußerte dazu eine andere Ansicht und entschied, dass DSGVO-Verstöße zumindest nicht von Wettbewerbern über das UWG abgemahnt werden können, LG Bochum Az. 12 O 85/18. Die DSGO enthält zu Ansprüchen von Mitbewerbern spezielle Regelungen, die hier vorrangig greifen.

OLG Hamburg sagt, DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig

Worum ging es in diesem Fall?

Es ging in dem Fall um einen Streit zweier Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen hatten. Konkret ging es um die datenschutzkonforme Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung/ Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten.

Bereits in der ersten Instant hatte das LG Hamburg (327 O 148/16) in diesem Fall entscheiden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn es sich um die entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.

In erster Instanz wurden dann auch beide (!) Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt (es ging hier um eine Klage mit so genannter Widerklage).

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In zweiter Instanz war dann das OLG Hamburg (Az. 3 U 66/17) dran. Auch das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass DSGVO-Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Und zwar immer dann, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um „Markverhaltensregeln“ handelt.

Die Richter des OLG haben sich konkret mit der Frage „Sind DSGVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig“ beschäftigt und sind dabei auch auf andere Auffassungen von Juristen eingegangen, die DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber bisher abgelehnt hatten. Das Urteil des OLG ist bisher noch nicht im Volltext veröffentlicht, deswegen wird man zu den Details erst in den nächsten Tagen und Wochen etwas sagen können.

Können nun alle Datenschutzverstöße abgemahnt werden?

Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg durchsetzt (wofür meiner Meinung nach gute Argumente sprechen), dann wird man bei DSGVO Verstößen stets prüfen müssen, ob die Verstöße einen wettbewerbsrechtlichen Bezug bzw. einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ haben. Das macht die Einschätzung rechtlicher Risiken von Webseiten und Geschäftsprozessen in der Praxis leider nicht einfacher.

Ist ein Ende der DSGVO Abmahnungen in Sicht?

Das Urteil des LG Bochum bedeutet also, dass es Entwarnung zum Thema DSGVO Abmahnung gibt. Sind Seitenbetreiber, Webdesigner und Agenturen das Thema „Absicherung und Datenschutz auf Webseiten“ endlich los?

Leider nein, aus folgenden Gründen:

  1. Die Abmahnverbände

Das Urteil sagt deutlich, dass DSGVO-Verstöße weiterhin abgemahnt werden könne, etwa durch die so genannten „Abmahnverbände“. Nur eben nach Ansicht des LG Bochum nicht von Wettbewerbern.

Aber: Abmahnungen von Abmahnvereinen machen zwischenzeitlich ca. 50% aller Abmahnungen aus.

  1. Das ist nur die Ansicht eines Landgerichts

Das LG Bochum sagt im Urteil selbst, dass diese Frage umstritten ist. Es wird also weitere Urteile zu diesem Thema geben, die dann auch anders ausgehen können.

  1. Es gibt auch noch die Datenschutzbehörden

Neben den Abmahnungen hat die DSGVO den Bußgeldrahmen für Behörden massiv auf bis zu 20 Millionen Euro angehoben. Die Bußgelder betrifft dieses Urteil aber nicht.

Fazit

Für Entwarnung sorgt das Urteil des LG Bochum also nicht. Unternehmen und Seitenbetreiber sollten weiterhin datenschutzrechtliche Vorgaben wie eine aktuelle Datenschutzerklärung, Verschlüsselung von Kontaktformularen, Abschluss von AV-Verträgen usw. einhalten.

Was können Seitenbetreiber und Webdesigner jetzt tun?

Seitenbetreiber sollten so schnell wie möglich die datenschutzrechtlichen „Basics“ auf Ihrer Webseite umsetzen. Das bedeutet konkret:

  1. eine individuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Seite einstellen,
  2. weitere DSGVO Anforderungen wie verschlüsselte Kontaktformulare umsetzen,
  3. die eigene Seite auf nicht datenschutzkonforme PlugIns und Dienste prüfen,
  4. Abläufe wie Bestellprozesse und Newsletter auf DSGVO-Verstöße prüfen,
  5. wenn nötig AV-Verträge mit Dienstleistern und/ oder eigenen Kunden abschließen.

Vor allem Webdesigner und Agenturen - die nach Ansicht der Gerichte auch für rechtliche Fehler auf Kundenseiten haften – sollten jetzt handeln.

Wir empfehlen Seitenbetreibern, Webdesignern und Agenturen eRecht24 Premium für die Grundabsicherung von Webprojekten.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Größere Unternehmen mit komplexeren Abläufen und Strukturen sollten einen anwaltlichen DSGVO-Check in Auftrag geben. Sie können sich dazu gern an meine Kanzlei wenden:
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Gern natürlich auch an den Anwalt Ihres Vertrauens. Wichtig ist die Botschaft, dass Unternehmen, die noch nicht DSGVO-konform arbeiten, jetzt damit beginnen müssen, die Vorgaben der DSGVO umzusetzen.

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Kommentare  
Henning Hahn
-1 # Henning Hahn 06.11.2018, 14:05 Uhr
Gibt es eine Verjährungsfrist für alte (z.B. 5 Jahre) Webseiten?
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Sin Biechele
+2 # Sin Biechele 14.11.2018, 09:24 Uhr
zitiere Henning Hahn:
Gibt es eine Verjährungsfrist für alte (z.B. 5 Jahre) Webseiten?


Die Frage ist für Webdesigner berechtigt!! Ich habe die "alten" Kunden bzgl. der DSGVO-Umsetzung angeschrieben und keine Antwort erhalten. Ich kann dann doch nicht mehr verantwortlich sein, oder?
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fischer
+3 # fischer 06.11.2018, 14:41 Uhr
Wenn eine Seite online ist, muss sie den aktuellen Anforderungen entsprechen. Was sollte da "verjähren"?
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Ayhan
-3 # Ayhan 06.11.2018, 15:43 Uhr
Wie sieht es mit Facebook Fanpages aus? Habe mittlerweile 730 Stück, mit denen teilweise meinen Umsatz mache. Das kann echt nicht sein....
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Anonym
+2 # Anonym 10.12.2018, 10:44 Uhr
zitiere Ayhan:
Wie sieht es mit Facebook Fanpages aus? Habe mittlerweile 730 Stück, mit denen teilweise meinen Umsatz mache. Das kann echt nicht sein....


740 Fanpages... Und wegen Umsatz rumheulen...
Such dir was sinnvolles, um Geld zu "verdienen" anstatt Facebook noch mehr vollzumüllen, als es eh schon ist..
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Guest
+1 # Guest 06.11.2018, 17:05 Uhr
Hier wird von wettbewerbsrechtlichen Aspekten und marktverhaltensregelnden Charakter gesprochen. Es wohl im Umkehrschluss davon auszugehen,dass "private" Web-Seiten wie z. B. Omas Reisebericht oder Papas Selbstdarstellung davon nicht betroffen sind, da deren Webseiten keinerlei kommerzielle Intentionen verfolgen.
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Jürgen Boldt
0 # Jürgen Boldt 06.11.2018, 21:26 Uhr
also ,wenn ich das richtig verstehe ,meine Hobbyberichte -sowie Reiseberichte stehen allen frei zur verfügung (ohne das ich damit was verdiene )Hobby ist Hobby und soll Spass machen .Natürlich habe ich mich insofern der DSGVO angepasst -das bei neuen Berichten keine Leute erkennbar sind .Und wieso gilt der DSGVO nicht in Schweden ?
mit freundlichen Grüssen Jürgen Boldt
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Mikka
+1 # Mikka 07.11.2018, 11:05 Uhr
Ich denke schon das eine Abmahnung für Großfirmen mit z.B. eigenen Rechtsabteilungen Sinn macht, aber das der Gesetzgeber damit auch die Seiten abmahnt, die nur "Kleinvieh" sind, ist für diese natürlich Existenzbedrohend.

Was für einen Sinn macht es einen Kleinunternehmer mit einer evtl. Jahreseinnahme bis 25.000 € mit einer Strafe von 50.000 € zu belegen und damit die Existenz zu zerstören?
Hier wäre doch sicherlich schon eine Abmahnsumme bis von 5.000 - 10.000 € (je nach schwere des Verstoßes) eher sinnvoll, oder aber bei den Kleinunternehmer erst eine kostenlose "Ermahnung" mit Angabe der Fehler zu verschicken.

Es soll ja nicht darum gehen, das es keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr geben soll, sondern darum, das (wo selbst die Fachanwälte nicht sicher sind, wie sie die DSVGO umsetzen sollen) dies eine Möglichkeit wäre ein das Kleinunternehmertum zu fördern und nicht zu dezimieren.

Mich würde von Hr. Siebert ja mal interessieren, warum er nur für Agenturen und nicht für alle Webseiten eine "rechtssichere" DSVGO anbietet?!
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Mikka
+1 # Mikka 07.11.2018, 11:08 Uhr
Nochj ein kleiner Nachtrag:

Was bedeutet „marktverhaltensregelnden Charakter“ den genau?
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A. Jäger
+4 # A. Jäger 02.01.2019, 21:59 Uhr
Hallo Herr Siebert,

> Wichtiges aktuelles Urteil

Schön wäre es, wenn der Artikel datiert wäre. So kann ich nicht erkennen, welchen "aktuellen" Stand der Artikel wiedergibt, den Stand von 2017 oder gar von 2002 ;-)
So muss ich mir aus den Kommentaren erraten, dass er "irgendwann" vor November 2018 verfasst wurde.

Herzlichen Dank!

A. Jäger
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Steffen Schulz
+1 # Steffen Schulz 10.04.2019, 08:59 Uhr
Guten Tag,
darf ich als "Privatmann" ein Firma abmahnen. Z.b. wegen des Versandes von Mails an meine Adresse ohne notwendige Zustimmung, bzw. Datenaufnahme ohne Aufklärung über deren Nutzung?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Schulz
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