Vorsicht Haftung: Was müssen Agenturen und Webdesigner bei Kundenprojekten beachten?

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Webdesigner und Agenturen haben neben der Webseitenerstellung für Ihre Kunden noch zahlreiche andere Aufgaben: Erstellen und Versenden von Newslettern, Hosten von Webseiten, Entwerfen von Werbekampagnen, Beschaffen von Texten und Bildern, Pflegen von Social Media Profilen oder die  Betreuung laufender Projekte. Dementsprechend gibt es beim Thema Haftung viele Fragen: Hafte ich als Webdesigner für die erstellte Webseite? Und wenn ja, wofür genau und wie lange? Müssen Agenturen die Webseiten und Newsletter der Kunden auf Rechtsverstöße prüfen? Wie geht das praktisch und ohne, dass ein Anwalt jeden einzelnen Schritt überprüft?

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was machen Webdesigner und Agenturen?
  2. Achtung: Hier ist eine Haftung vorprogrammiert
  3. Vertragstyp bestimmt Haftungsumfang
  4. Was gehört in einen „Webdesign-Vertrag“?
  5. Die häufigsten Vertragstypen
  6. Dauer der Gewährleistung
  7. Schadensersatz für wettbewerbsrechtliche Verstöße
  8. Schadensersatz für urheberrechtliche Verstöße
  9. Übernahme von Abmahnkosten
  10. Klagen gegen Webdesigner und Agenturen
  11. Haftung für Fehler des Kunden
  12. Verletzung von Vorgaben für Impressum und Datenschutz
  13. E-Mail-Marketing: Auch hier lauern Haftungsfallen
  14. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
  15. Fazit: So schützen Sie sich effektiv

1. Was machen Webdesigner und Agenturen?

Agenturen und Webdesigner gehen vielen Aufgaben nach. Die Gestaltung einer Internetseite stellt sicherlich den größten Teil ihrer Arbeit dar. Werbekampagnen, Mailings, Hosting und Grafiken runden ihr Dienstleistungsrepertoire ab. Die rasante Entwicklung neuer Technologien trägt dazu bei, dass Agenturen und Webdesigner fortlaufend neue Dienstleistungen anbieten. Sie konzipieren Webportale und sind für die praktische Umsetzung von Ideen verantwortlich. Die Arbeit mit HTML, JavaScript, CSS, Java, Flash, PHP, ASP und CGI-Script ist für sie selbstverständlich. Bildbearbeitungs- und Grafikprogramme wie Photoshop setzen sie täglich ein.

Der Gründer von Microsoft, Bill Gates, irrte sich im Jahr 1995 als er bemerkte, dass das Internet nur ein Hype sei. Das Internet ist heutzutage präsenter denn je: Angebote und Inhalte sind jedoch „an den Mann zu bringen“. Dafür sorgen Agenturen und Webdesigner, die sich oftmals intensiv spezialisieren. Sie nutzen HTML-Editoren, Content-Management-Systeme und Bildbearbeitungsprogramme, tappen dabei aber oftmals in die Haftungsfalle. Das technisch Mögliche ist nicht immer rechtlich erlaubt. Kleine Fehler im Alltag führen manchmal zu großen Vermögenseinbußen.

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2. Achtung: Hier ist eine Haftung vorprogrammiert

Sie sind Webdesigner oder betreiben eine Agentur? Dann setzen Sie sich Tag für Tag zahlreichen Haftungsrisiken aus. Sie müssen haften, wenn der Kunde aufgrund einer Verfehlung Ihrerseits abgemahnt wird, Schadensersatz zahlen oder seine Internetseite umgestalten muss. Die folgenden Rechtsverstöße sind Klassiker, die immer wieder auftreten:

  • Sie verletzen Urheber- oder Markenrechte
  • Sie beachten den Datenschutz nicht, beispielsweise die Vorgaben der DSGVO
  • Die Datenschutzerklärung ist unvollständig
  • Das Impressum fehlt oder ist fehlerhaft
  • Der Disclaimer ist falsch formuliert
  • Sie vernachlässigen Ihre Informationspflichten
  • Sie setzen den Share Button unzutreffend
  • Das Kontaktformular ist nicht rechtssicher gestaltet
  • Sie binden Analysetools wie Google Analytics falsch ein

Aber was genau müssen Webdesigner und Agenturen denn nun prüfen und wofür haften sie?

3. Vertragstyp bestimmt Haftungsumfang

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Agenturen und Webdesigner schließen mit ihren Kunden Verträge ab. Welche Art von Vertrag vorliegt, ist im Einzelfall sehr wichtig. Ihrem Kunden stehen im Rahmen eines Dienstvertrags im Grunde keine besonderen Gewährleistungsrechte zu. Sie müssen nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Gewährleistungsrecht. Ihr Kunde kann Schadensersatz geltend machen. Außerdem steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kunde die gezahlten Kosten für die Dienstleistung gegebenenfalls vollständig zurückverlangen.

Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag sieht es aber schon anders aus: Hier schulden Sie einen bestimmten Erfolg. Sie müssen beispielsweise eine Internetseite erstellen oder einen Onlineshop programmieren.

Welcher Vertrag vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Oftmals treten auch Mischformen auf, die Elemente beider Vertragstypen enthalten. Beim Dienstvertrag liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Erbringung einer Leistung. Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Mittelpunkt, also nicht die Tätigkeit selbst. Anbei einige Beispiele für typische Verträge, die Agenturen und Webdesigner abschließen:

Dienstvertrag

  • Dauerbetreuung einer Webseite
  • Entwicklung einer Kampagne
  • Beratung
  • Access-Provider-Vertrag

Werkvertrag

  • Herstellung eines Prospekts
  • Schalten einer Anzeige
  • Webdesign-Vertrag
  • Registrierung einer Domain

Mietvertrag

  • Applikation-Service-Providing (ASP)

Mischvertrag

  • Web-Hosting-Vertrag
  • Kombinierter Webdesign-Vertrag mit Dauerbetreuung

Das Bürgerliche Gesetzbuch weist jedem dieser Verträge eine unterschiedliche Rechtsfolge zu. Ob Sie als Agentur oder Webdesigner Gewährleistungsrechten unterfallen oder besondere Kündigungsvorschriften einzuhalten haben, bestimmt sich nach dem Vertragstyp. Der Bundesgerichtshof geht bei gemischten Verträgen, die sich aus vielen verschiedenen Vertragstypen zusammensetzen, von einem Werkvertrag aus. Das Gericht bezeichnet ihn als „Internetsystem-Vertrag“. Dies verdeutlicht, wie vielschichtig und konfliktanfällig solche Verträge sind.

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4. Was gehört in einen „Webdesign-Vertrag“?

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Als Agentur oder Webdesigner erfüllen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen, wenn Sie die vereinbarte Leistung erbringen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Sie so früh wie nur möglich ein Pflichtenheft erstellen. Definieren Sie Ihre Aufgaben präzise, einfach und verständlich. Halten Sie Bedenken, die die Umsetzung betreffen, schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Rechtsstreitigkeiten. Erstellen Sie nach Arbeitsbeginn ein erstes Konzept und legen Sie es dem Kunden vor. Dieser kann dann noch einmal Änderungswünsche übermitteln.

Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Kontrolle des Projektfortschritts sorgt für eine Verbesserung der rechtlichen Sicherheit. Versuchen Sie Vereinbarungen über die folgenden Punkte in den Vertrag zu integrieren:

  • Pflichtenheft
  • Genauer Zeitplan, inklusive Kündigungsrecht und Vertragsstrafe
  • Bei einem Werkvertrag den Zeitpunkt der Abnahme (Die Abnahme setzt Verjährungs- und Gewährleistungsfristen in Gang).
  • Mehrkosten für Änderungswünsche
  • Behandlung von Projektverzögerungen
  • Gewährleistungs- und Haftungsfragen
  • Mitwirkungspflichten der Auftraggeber

Welche rechtlichen Aspekte in einen Vertrag gehören, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Agenturen und Webdesigner sollten derartige Projekte nie ohne vertraglichen Rahmen annehmen. Dieser vertragliche Rahmen umfasst:

  1. die eigenen AGB
  2. eine auf die AGB angepasste Leistungsbeschreibung
  3. ein Abnahmeprotokoll für abgeschlossene Projekte wie das Erstellen einer Webseite

Praxis-Tipp:
Keine Agentur und kein Webdesigner sollten einen Auftrag ohne diese 3 Punkte annehmen. Das Haftungsrisiko ist sehr hoch. Wir haben für eRecht24 Nutzer deshalb ein preiswertes Anwaltspaket zum Festpreis erstellt. Sichern Sie Ihre Arbeit jetzt ab.

 

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. Die häufigsten Vertragstypen

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Jeder Vertragstyp setzt eigene Rechtsfolgen.

a) Dienstvertrag

Sie müssen bei einem Dienstvertrag nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Ihren Kunden stehen nur die allgemeinen Gewährleistungsrechte wie Schadensersatz und Kündigung zu.

b) Werkvertrag

Sie müssen bei einem Werkvertrag für das geschuldete Werk einstehen. Ihr Auftraggeber muss aber verschiedene Regeln beachten. Entspricht das Ergebnis nicht dem vertraglich vereinbarten Werk, muss Ihr Auftraggeber den Mangel rügen. Ihr Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu setzen, um den Mangel zu beheben. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, darf er die Abnahme des Werks verweigern. Sollte Sie nicht dazu fähig sein, den Mangel zu beheben, darf er vom Vertrag zurücktreten. Alternativ darf er Schadensersatz verlangen oder das Entgelt mindern.

Hat der Kunde das Werk erst einmal abgenommen, erkennt er an, dass dieses frei von Mängeln ist. Er kann sich später nicht mehr auf etwaige Mängel berufen – es sei denn, diese waren auf den ersten Blick nicht erkennbar und haben sich erst im Nachhinein offenbart. Achten Sie bei der Abnahme auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls und lassen Sie dieses vom Kunden unterzeichnen. Das Abnahmeprotokoll kann in einem Gerichtsprozess als Beweismittel dienen.

c) Gemischte Vertragstypen

Sie haben einen Vertrag geschlossen, der sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt? Die Gerichte suchen sich – je nach Streitpunkt – den passenden Vertragstyp heraus und wenden das dafür geltende Recht an.

d) Beendigung einer Vertragsbeziehung

Sie haben einen Werkvertrag mit Ihren Kunden abgeschlossen (das Erstellen einer Webseite, eines Flyers usw.)? Dann endet Ihre vertragliche Pflicht zur Leistungserbringung mit Fertigstellung durch Sie und der Abnahme durch den Kunden.

Beim Dienstvertrag gestaltet sich die Rechtslage etwas anders. Haben Sie einen Zeitraum für die Erbringung von Diensten vereinbart, endet der Dienstvertrag nach dessen Ablauf. Möchten Sie den Dienstvertrag vor Ablauf der Frist beenden, müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Schließen Sie als Agentur oder Webdesigner einen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren ab, dürfen Sie nach Ablauf dieser fünf Jahre jederzeit kündigen. Dabei müssen Sie jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.

e) Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

Ihr Auftraggeber hat Ihnen Dokumente zur Verfügung gestellt? Dann müssen Sie sie nach Vertragsende zurückgeben. Diese Pflicht trifft Sie aber nur, wenn Ihr Auftraggeber seine Rechnung bezahlt hat. Hält er lediglich einen geringen Rechnungsanteil zurück, dürfen Sie ihm die Rückgabe der Unterlagen nicht verweigern. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismäßig.

6. Dauer der Gewährleistung

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Ob und wie lange Sie als Unternehmer dem Kunden Gewährleistungsrechte schulden, hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab.

Dienstvertrag

Sie haben mit Ihrem Kunden einen Dienstvertrag geschlossen? Dann stehen ihm keine besonderen Mangelgewährleistungsrechte zu. Er darf aber Schadensersatz verlangen und den Dienstvertrag außerordentlich kündigen. Die Verjährung tritt nach drei Jahren ein. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der vertragliche Anspruch entstand und Ihr Kunde von den Umständen Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen.

Beispiel:

Ihr Kunde erlangte am 31. Mai 2018 Kenntnis von einem Umstand, der ihn zum Schadensersatz berechtigt. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2018 und endet am 31. Dezember 2021.

Kaufvertrag

Sie haben Ihrem Kunden etwas verkauft? Dann müssen Sie ab Lieferung der Sache bis zu zwei Jahre für einen Mangel einstehen. Die Gewährleistungsdauer kann geändert, auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt oder komplett ausgeschlossen werden. Verkaufen Sie eine Sache an eine Privatperson, dürfen Sie die Gewährleistungsdauer auf maximal ein Jahr verringern. In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache müssen Sie nachweisen, dass die Sache vor der Übergabe an den Käufer mangelfrei war.

Mietvertrag

Sie haben einen ASP-Vertrag abgeschlossen? Es war lange Zeit umstritten, ob es sich dabei um einen Miet- oder Dienstvertrag handelt. Mittlerweile haben die Gerichte entschieden: Es liegt ein Mietvertrag vor. Bei Fehlern darf der Kunde die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Nach § 548 II BGB enden seine Ansprüche sechs Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Werkvertrag

Sie haben mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag geschlossen? Dann verjähren Mangelgewährleistungsansprüche in verschiedenen Zeiträumen, zumeist in zwei bis drei Jahren.

Beispiele

Dauerbetreuung einer Webseite 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellung einer Webseite 

2 Jahre nach Abnahme 

Regelmäßiges Versenden von Newslettern 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellen einer Facebook-Fanpage 

2 Jahre nach Abnahme 

Pflege einer Fanpage 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Erstellen von Social-Media-Profilen 

2 Jahre nach Abnahme 

Entwicklung einer Kampagne 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Beratung 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Access-Provider-Vertrag 

3 Jahre nach Kenntnisnahme 

Herstellung Prospekt 

2 Jahre nach Abnahme 

Schalten von Anzeigen 

2 Jahre nach Abnahme 

Webdesign-Vertrag 

2 Jahre nach Abnahme 

Registrierung einer Domain 

2 Jahre nach Abnahme 

ASP-Vertrag 

6 Monate nach Ende des Mietvertrags 

Verkauf von IT-Hardware 

2 Jahre, ggf. veränderbar 

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7. Schadensersatz für wettbewerbsrechtliche Verstöße

Sie planen für Ihren Auftraggeber eine Kampagne? Dann müssen Sie ihn auf wettbewerbswidrige Maßnahmen hinweisen. Sie sind Fachmann auf Ihrem Gebiet und unterliegen einer Aufklärungspflicht. Entsteht Ihrem Auftraggeber ein Schaden, müssen Sie dafür haften.

8. Schadensersatz für urheberrechtliche Verstöße

Sie pflegen Bilder auf eine Homepage ein, wissen aber nicht genau, woher sie stammen? Versichern Sie sich vorher, ob das Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist. Ihrem Auftraggeber droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese Kosten müssen Sie ihm erstatten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Internetseite rechtssicher gestaltet ist. Versuchen Sie nicht, die Haftung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss wäre unwirksam.

9. Übernahme von Abmahnkosten

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Sie starten eine Kampagne, die gegen das Urheber- oder Markenrecht verstößt? Für Ihren Auftraggeber können solche Fehler sehr kostspielig sein. Abmahnungen von Mitbewerbern sind sehr teuer, insbesondere die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Da Sie für die Kampagne verantwortlich sind, müssen Sie die Kosten der Abmahnung übernehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen Haftungsausschluss in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer solchen Haftung zu befreien. Dabei übertragen Sie Ihre Pflicht zur rechtlichen Prüfung auf den Kunden.

10. Klagen gegen Webdesigner und Agenturen

Die Internetseite eines Kunden verletzt Urheber- oder Markenrechte von Dritten? Derjenige, der in seinen Rechten verletzt ist, darf nicht nur Ihren Kunden verklagen. Er darf die Klage auch direkt gegen Sie richten. Urheber- und Markenrechte wirken nämlich absolut und gegenüber jedermann. In der Praxis weiss aber kaum jemand, welche Agentur hinter einer Webseite steht. Deshalb gerät zumeist nur der Kunde ins Visier der Gerichte.

11. Haftung für Fehler des Kunden

Sie haben Ihren Kunden vollumfänglich über seine Pflichten aufgeklärt? Dann haben Sie alles richtig gemacht. Die Gerichte setzen bei professionellen Anbietern eine umfassende Rechtskenntnis voraus. Sollten Sie von Ihrem Auftraggeber eine angemessene oder sehr hohe Vergütung erhalten, treffen Sie diese Pflichten umso mehr. Erhalten Sie von einem Kunden Texte oder Bilder, an denen er keine Rechte hält, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Ansonsten haften Sie für das Einbinden von Dokumenten, die Ihnen der Kunde zukommen ließ.

Sie sind dazu verpflichtet, die Urheberrechte auch dann zu prüfen, wenn Ihr Kunde das Arbeitsmaterial stellt. Die Gerichte sprechen den Parteien manchmal eine Mitschuld zu und teilen die Kosten anteilig auf. Sie sollten versuchen, bereits in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf fremde Urheber- und Markenrechte hinzuweisen.

12. Verletzung von Vorgaben für Impressum und Datenschutz

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Agenturen und Webdesigner haben rechtliche Fallstricke zu beachten. Sie müssen die gesamte Internetseite – vom Impressum bis hin zu datenschutzrechtlichen Vorgaben – mit dem Recht in Einklang bringen. Sie unterliegen grundsätzlich immer einem gewissen Haftungsrisiko. Prüfen Sie die Internetseite vor der Übergabe an den Kunden auf etwaige Rechtsverstöße. Ihr Kunde ist ein juristischer Laie, der davon ausgeht, eine rechtssichere Webseite zu bekommen. Je professioneller Sie vorgehen, desto eingehender müssen Sie den Auftraggeber über rechtliche Aspekte aufklären.

13. E-Mail-Marketing: Auch hier lauern Haftungsfallen

Sie betreiben im Auftrag Ihrer Kunden ein E-Mail-Marketing? Dann sind Einwilligungen und deren Nachweis das „A und O“. Sie vergessen ein Double-Opt-In oder formulieren die Einwilligung falsch? Dann droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz. Beim E-Mail-Marketing gibt es viele Fallstricke, die Probleme hervorrufen. Lassen Sie Ihre Vorgehensweise besser von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

14. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Sie wussten nichts von der neuen Datenschutz-Grundverordnung? Oder dachten, das Urheberrecht an einem Bild lag beim Kunden? Die Gerichte folgen immer noch dem alten Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung hilft Ihnen nur selten. Konzentrieren Sie sich lieber auf die Internetseite selbst und fertigen Sie haftungsträchtige Inhalte wie Impressum, Datenschutz & Co. nicht selbst an. Ein solches Vorgehen könnte aber Ihre Kompetenz untergraben und Ihre Kunden misstrauisch machen. Alternativ bietet sich die Übertragung dieser Tätigkeiten auf einen spezialisierten Rechtsanwalt an.

15. Fazit: So schützen Sie sich effektiv

Agenturen und Webdesigner haben es nicht einfach. Sie bearbeiten komplexe Projekte und setzen sich dabei vielen rechtlichen Gefahren aus. Lassen Sie Ihre Projekte entweder anwaltlich prüfen, um teure Folgekosten zu vermeiden.

Oder nutzen Sie die zahlreichen Tools, Generatoren und Vertragsvorlagen, die wir unter eRecht24 Premium speziell für Agenturen und Webdesigner zur Verfügung stellen.

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Kommentare  
Joseph
+4 # Joseph 26.09.2018, 18:05 Uhr
"Die Arbeit mit HTML, JavaScript, CSS, Java, Flash, PHP, ASP und CGI-Script ist für sie selbstverständlich"

Flash?! Aus welchem Jahr stammt der Artikel?

CGI-Script könnt ihr auch rausnehmen. Oder ihr macht zumindest nen Plural draus. Sonst scheint es, ihr würdet CGI-Script für eine Programmiersprache halten…
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Gerd
+15 # Gerd 14.10.2018, 10:08 Uhr
In der kleinen Welt eines Anwalts ist jeder Mensch mit 1,5 Füßen im Knast. Wenn man sein Produkt nur über Angst bewirbt, ist das schon etwas jämmerlich
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Opera
+4 # Opera 06.11.2018, 22:57 Uhr
"Der Disclaimer ist falsch formuliert" warnen Sie.
Haftet erecht24/Siebert auch für den falsch formulierten Disclaimer aus dem eigenen Hause, dessen Formulierung bereits mindestens eine Abmahnung und ein verlorenes Gerichtsverfahren eingebracht hat? Und der noch massenhaft bei ahnungslosen Web-Anbietern in Gebrauch ist?
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Freaky
+1 # Freaky 01.12.2018, 21:54 Uhr
zitiere Opera:
"Der Disclaimer ist falsch formuliert" warnen Sie.
Haftet erecht24/Siebert auch für den falsch formulierten Disclaimer aus dem eigenen Hause, dessen Formulierung bereits mindestens eine Abmahnung und ein verlorenes Gerichtsverfahren eingebracht hat? Und der noch massenhaft bei ahnungslosen Web-Anbietern in Gebrauch ist?
Hi Opera, das hört sich nicht gut an. Ich hab den auch auf auf zwei Seiten laufen. Können Sie sagen was falsch ist?
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ANDRE
+3 # ANDRE 07.11.2018, 07:24 Uhr
Ich bin selber selbstständiger Webdesigner neben meinem Hauptjob... Überlege mittlerweile aber auch die Nebentätigkeit an den Nagel zu hängen, da ich mittlerweile mehr Verwaltungsaufwand habe, als das ich meiner Tätigkeit als Webdesigner nachkomme.

Die schönen Zeiten im Web sind leider vorbei.
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Johny
+2 # Johny 24.11.2018, 14:43 Uhr
Und was wäre das für Verwaltungsaufwand?
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Guido
+2 # Guido 15.11.2018, 17:38 Uhr
Was passiert denn, wenn ein Auftraggeber Bilder liefert und versichert, dass er die Rechte besitzt, diese Bilder, Videos etc. zu verwenden, dies aber gar nicht stimmt? Muss der Auftraggeber die Rechte schriftlich nachweisen? Oder wie soll in der Praxis die Prüfung durch den Webdesigner erfolgen?
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Herm
+2 # Herm 09.01.2019, 17:45 Uhr
Und was ist mit Personen, die z.B. unentgeldlich und ehrenamtlich für einen Verein eine Homepage erstellte?
Wie sieht es da mit der Haftung aus? Braucht man eine Art "Haftungsausschussvertrag" oder ähnliches?
Wie lange liegt da die Haftungszeit, denn als Ersteller der Homepage pflege ich diese nicht unbedingt?
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Herm
+1 # Herm 09.01.2019, 18:07 Uhr
Unter der Voraussetzung, dass es keinen Vertrag oder sonstiges gibt
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S. Rauh
0 # S. Rauh 31.08.2019, 00:46 Uhr
Aus diesen Gründen habe ich mein Gewerbe aufgegeben. Das war neben einem Hauptberuf nicht mehr leistbar.
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Jürgen H.
0 # Jürgen H. 31.08.2019, 17:34 Uhr
Was ist mit CMS Systemen, wo der Kunder selber die Inhalte pflegen, einstellen und ändern kann? Da kann ich ja gar nicht für haften!
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Maik H.
+2 # Maik H. 02.09.2019, 10:46 Uhr
zitiere Jürgen H.:
Was ist mit CMS Systemen, wo der Kunder selber die Inhalte pflegen, einstellen und ändern kann? Da kann ich ja gar nicht für haften!

Übergabeprotokoll machen mit sinngemäßem Wortlaut "Webseite wurde am xx.xx.xxxx rechtskonform übergeben, ein Backup zur Beweissicherung verbleibt beim Auftragnehmer.

Wobei ich mal folgende Frage an die Rechtsanwälte hätte!
Ich MUSS eine Webseite rechtskonform übergeben, darf aber keine Rechtsberatung leisten. Nach meinem Verständnis beißt sich das.
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