Viele Bundesländer betreiben im Internet Datenbanken, in denen auf in Betrieben vorgefundene hygienische Mängel hingewiesen wird. So wird Transparenz für den Bürger gewährleistet. Doch dürfen solche sogenannten Hygienepranger betrieben werden? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Münster kürzlich auseinanderzusetzen.
Die zuständigen Behörden für Hygienekontrollen in Nordrhein-Westfalen deckten bei einer routinemäßigen Kontrolle im Jahr 2012 in einer Bäckerei und einer Gaststätte erhebliche Hygienemängel auf. Zudem stellten die Kontrolleure in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb die Überschreitung des zulässigen Grenzwertes für Lebensmittelzusatzstoffe fest. In der Folge beabsichtigte das Bundesland die vorgefundenen Missstände unter namentlicher Nennung der betroffenen Unternehmen auf der eigens hierfür vorgesehenen Datenbank im Internet (www.lebensmitteltransparent-nrw.de) zu veröffentlichen. Dies wurde den Betroffenen unter Nennung der Rechtsgrundlage hierfür (§ 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) mitgeteilt.
Die beteiligten Unternehmen wollten gegen eine Veröffentlichung der Mängel vorgehen und beantragten bei den zuständigen Verwaltungsgerichten eine einstweilige Anordnung. Diese sahen die Anträge als begründet an und untersagten den Hygienebehörden die Veröffentlichung im Internet. Die Behörden hingegen wandten sich nun mit Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht Münster, welches den Fall zu entscheiden hatte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschlüsse vom 24. April 2013; Az.: 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13) wies die Beschwerden zurück und bestätigten damit die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Das Gericht hielt die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel für rechtswidrig. Die Richter waren der Ansicht, dass eine Mitteilung an die Öffentlichkeit die Betriebe in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung und der freien Berufsausübung verletze. Das OVG stellte klar, dass die von den Behörden angeführte Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1a LFGB nicht ausreichend sei, da die Vorschrift die Veröffentlichung zeitlich unbegrenzt vorsieht.
Die beabsichtigte Mitteilung an die Öffentlichkeit stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Unternehmensrechte dar, aufgrund dessen eine zeitliche Begrenzung gefordert werden müsse. Zur Begründung hierfür wurde die Reichweite einer Veröffentlichung im Internet und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betriebe angeführt. Es müsse deshalb in die Vorschrift eine Löschungsfrist aufgenommen werden. Abgesehen hiervon sei eine Veröffentlichung aber grundsätzlich zulässig.
AnzeigeFazit:
Das Oberverwaltungsgericht hebt in den Beschlüssen die Bedeutung der Grundrechte und des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hervor. Beachtlich in diesem Zusammenhang ist zwar, dass die Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unanfechtbar sind. Allerdings bleibt abzuwarten, wie in dem Hauptsacheverfahren entschieden wird. Hier ist eine von den Beschlüssen abweichende Beurteilung des Falls durchaus denkbar.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Sören Siebert auf Google+