In einem aktuellen TV-Werbespot für zalando.de, den die Agentur Jung von Matt/Pulse (heute Jung von Matt/Fleet) produziert hat, wird ein Doppelgänger des ehemaligen Kommune1-Bewohners Rainer Langhans gezeigt, der miterleben muss, wie ein weibliches Mitglied der Kommune ein bei zalando.de bestelltes Paar Schuhe freudestrahlend entgegen nimmt.
Rainer Langhans wurde vorab nicht gefragt
Dass Langhans vor Ausstrahlung des Spots nicht gefragt wurde, ob er einverstanden ist, berichtet die Abendzeitung aus München, in der die Symbolfigur der 68er-Bewegung mit den Worten “Die verdienen Geld mit meinem Bild. Dafür müssen sie zahlen.” Zitiert wird. Meldungen des Magazins Werben und Verkaufen und der Kollegen Dr. Damm & Partner zufolge, konnte allerdings zwischenzeitig eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Es wird sogar berichtet, dass Langhans im kommenden Werbefilm für zalando.de selbst auftreten soll.
Auch wenn eine Einigung erzielt werden konnte, stellt sich die Frage, wie das Vorgehen rechtlich zu bewerten ist. Dreh- und Angelpunkt ist das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Verletzung Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen kann. Langhans sah sein Persönlichkeitsrecht durch den Einsatz des Schauspielerdoubles verletzt und empfand die Darstellung seiner Person als “ranzig und verblödet”.
Sind Promibilder in der Werbung zulässig?
Altbekannt sind Konstellationen, in denen ungefragt Bildnissen Prominenter zu Zwecken der Werbung verwendet werden. Entsprechende Darstellungen waren bereits Gegenstand teils höchstrichterlicher Entscheidungen, die allerdings wegen im Einzelfall weit ausgelegter Pressefreiheit für die zu Werbezwecken vereinnahmten Prominenten unterschiedlich ausgingen. Unstrittig ist jedoch, dass das Persönlichkeitsrecht durch die nicht genehmigte Verwendung von Bildnissen verletzt werden kann. Bekannt sind die Fälle zur Verwendung der Bildnisse von Oskar Lafontaine (BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az.: I ZR 182/04) und Ernst August Prinz von Hannover (BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az.: I ZR 96/07) sowie Joschka Fischer (LG / OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2009, Az.: 324 O 381/06 - 7 U 152/06 (OLG)).
Vorliegend wurde jedoch nicht ein Bildnis einer bekannten Persönlichkeit selbst, sondern lediglich ein Doppelgänger benutzt. Man könnte meinen, hierin einen Ausweg gefunden zu haben, um ungefragt mit Prominenten werben zu können, ohne deren Rechte zu verletzen. Dem ist allerdings nicht so. Bereits das OLG Karlsruhe hatte einen Fall entschieden, in dem ein Schauspieler als Werbefigur für ein Milchgetränk aus dem Hause Müller auftrat, der dem Sänger Ivan Rebroff zum Verwechseln ähnlich sah und der ein Kostüm trug, das der Sänger in dem Film "Der letzte Walzer" getragen hatte. Bereits damals hatte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Ivan Rebroff angenommen (AfP 1996, 282, 283). Insofern ist die Frage, ob durch die Verwendung eines Schauspielerdoubles das Persönlichkeitsrecht des dargestellten Prominenten verletzt werden kann, geklärt.
Fazit:
Es ist bedauerlich, dass die Werbetreibenden offenbar kein Einverständnis des Betroffenen eingeholt und stattdessen einen Werbespot produziert haben, durch den das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt werden kann. Selbst wenn die Kosten für eine spätere Auseinandersetzung bereits von Anfang an in den Produktionskosten einkalkuliert wurden, kann dem Verhalten nichts Positives abgewonnen werden. Es steht zu befürchten, dass auch die Medienberichte über die Auseinandersetzung zwischen dem Prominenten und dem Werbetreibenden bewusst genutzt wurden, um dem Spot erhöhte Aufmerksamkeit und Medienwirkung zuteil werden zu lassen. Es mag sein, dass Werbung so funktioniert, rechtlich einwandfrei ist das darüber hinaus riskante Vorgehen jedoch nicht."