Die Nutzung eines WLAN (Wireless Local Area Network) hat viele praktische Vorteile. Man kann sich mit seinem Computer im Funkbereich des Netzes überall aufhalten und seinen Laptop nutzen, ohne auf ein lästiges Ethernet-Kabel angewiesen zu sein. Da die Reichweite eines WLAN-Netzes aber weit über die eigene Wohnung hinausgeht, stellt sich immer wieder die Frage nach der Haftung, wenn andere Personen über das eigene Netzwerk im Internet Rechtsverletzungen begehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Verletzung des Urheberrechts durch die Nutzung einer Musik-Tauschbörse.
Die Rechteinhaberin des zum Download über die IP-Adresse der Beklagten angebotenen Tonträgers verlangte von dieser neben Unterlassung auch Schadensersatz. Nach dem Vorbringen der Klägerin, unterhalte die Beklagte mit ihrem WLAN-Netz eine Gefahrenquelle. Sie müsse sicherstellen, dass darüber keine Rechtsverletzungen durch Dritte möglich seien. Die Beklagte brachte vor, sie sei im Urlaub gewesen und niemand anderes habe Zugang zu ihrem Computer gehabt. Die Vorinstanz hatte der Klägerin Recht gegeben. Dabei wurde offen gelassen, ob die Rechtsverletzung durch die Beklagte oder eine andere Person vorgenommen wurde. Zumindest sahen die Richter eine Sicherungspflicht beispielsweise durch den Einsatz eines individualisierten Passwortes oder mit Hilfe der Verschlüsselungsmethode WPA 2 als notwendig an. Ansonsten hafte die Beklagte als Störerin.
Mit dieser Entscheidung wollte sich die Beklagte allerdings nicht zufrieden geben und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 52/07, Urteil vom 01.07.08) ein. Ein richtiger Schritt, wie das Urteil des OLG zeigt. Das Gericht hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Richter sahen die Beklagte nicht als Störerin. Eine uneingeschränkte Haftung und anlassunabhängige Überwachungspflicht für und aufgrund fremder Rechtsverletzungen über ihren WLAN-Zugang besteht für die Beklagte nicht. Die Beklagte muss nicht für vorsätzlich rechtswidriges Verhalten Dritter einstehen, mit der sie keinerlei Verbindung habe.
Dazu heißt es in der Pressemeldung des Gerichts zum Fall: "Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen."
Fazit:
Noch ist die vorliegende Entscheidung des OLG Frankfurt am Main nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. Die Bewertung der Richter geht aber in die richtige Richtung. Jeder darf grundsätzlich nur für das verantwortlich gemacht werden, was auch in seinen Pflichtenkreis fällt. Mit Recht sah das Gericht eine weitgehende Haftung als Störer als problematisch an. Mit Hilfe der Störerhaftung dürfe die Verantwortung nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden, so das OLG. Allerdings besteht gerade bei der Haftung für Rechtsverletzungen über WLAN-Netze nach wie vor große Rechtsunsicherheit, da es in vergleichbaren Fällen gegensätzliche Gerichtsentscheidungen gibt. Wichtig ist auch, das immer die konkrete Situation im Einzelfall überprüft werden muss, um zu einer rechtlichen Bewertung gelangen zu können.
Autor: Philipp Otto
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