Ein von der Bundesregierung verabschiedeter Gesetzentwurf sieht eine grundsätzliche Änderung bei der Ticket-Rückgabe vor. Betroffen sind Kultur- und Sportveranstaltungen, die vor dem 8. März gebucht wurden und wegen der Corona-Krise abgesagt werden mussten. Nach dem Willen des Kabinetts sollen die Veranstalter den Kaufpreis in Form eines Gutscheins erstatten dürfen.
Neuregelung bei Absagen wegen Pandemie
Können Konzert-, Theater- oder Sport-Events nicht zum angekündigten Zeitpunkt stattfinden, müssen Verbraucher nach bisherigem Recht ihr gezahltes Geld zurückerhalten, und zwar innerhalb von vierzehn Tagen. Das gilt ausdrücklich auch bei der Verschiebung auf einen späteren Termin. In der aktuellen Corona-Krise sind zahlreiche Veranstaltungen der bundesweiten Kontaktsperre zum Opfer gefallen. Würden sämtliche betroffenen Kunden ihr Geld zurückfordern, wären viele Existenzen in der Branche bedroht, meint die Bundesregierung. Um das zu verhindern, haben sich verschiedene Ministerien auf einen Lösungsvorschlag geeinigt.
Insolvente Unternehmen können nichts zurückzahlen
Der Entwurf sieht vor, dass Kunden bei Ausfall oder Verschiebung des Events einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises erhalten sollen. Nur wenn sie diesen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben, wird der Kaufpreis zurückerstattet. Auch Schwimmbäder, Fitness-Studios und Anbieter von Musik- und Sprachkursen sollen so verfahren dürfen. Nach Ansicht der Regierung profitieren die Verbraucher ebenfalls von einer derartigen Regelung. Denn eine Pleitewelle unter Kultur- und Freizeit-Veranstaltern hätte zur Folge, dass viele Erstattungsansprüche ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Verbraucherschützer für verzögerte Rückzahlungspflicht
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hingegen hält die angekündigte Gutschein-Lösung für inakzeptabel. Der Gesetzentwurf wälze das Insolvenzrisiko allein auf die Kunden ab, so Vorstand Klaus Müller. Die blieben nämlich auf ihren Kosten sitzen, wenn ein Unternehmer vor dem Ende des Rückzahlungszeitraums Pleite ginge. Darüber hinaus trügen sie das Risiko von Preissteigerungen. Wer Veranstalter aus Solidarität unterstützen wolle, könne sich freiwillig für einen Gutschein entscheiden. Einen „Zwang zur Solidarität“ lehnt der vzbv aber ab.
Praxis-Tipp
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung muss nun noch Bundestag und Bundesrat passieren. Anbieter CTS Eventim allerdings verweigert schon jetzt die Rückzahlung von Geldern im Falle einer Verschiebung. Weil das Unternehmen nach derzeit geltendem Recht den Preis aber zurückzuerstatten muss, ist es von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgemahnt worden. Mit einem Musterbrief unterstützt die VZ NRW Kunden, die das Geld für verlegte Veranstaltungen zurückfordern möchten: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-03/Verlegung_von_Events_wg_Corona.pdf
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