Das neue Wettbewerbsrecht: neue Stolperfallen für Shop-Betreiber

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Am 30.12.2008 trat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Im Vorfeld wurde viel über die Neuerungen berichtet, insbesondere die so genannten "30 Todsünden des Wettbewerbsrechts". Wir wollen in einer praktischen Übersicht auf die wichtigsten Punkte der Reform hinweisen. Denn gerade für Shop-Betreiber bringt das neue Wettbewerbsrecht zahlreiche relevante Neuerungen mit sich auf die, aufgrund zusätzlicher Abmahngefahr, nicht oft genug hingewiesen werden kann.

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Zahlreiche Informationspflichten – Hosen runter für Wettbewerber

Ein hohes Abmahnrisiko stellen die neuen umfangreichen Informationspflichten dar, die sich das UWG größtenteils aus dem Fernabsatzrecht entleiht und künftig eine gezielte Irreführung des Verbrauchers unterbinden soll.

Konkrete Angebote eines Wettbewerbers sind somit grundsätzlich mit Angaben über dessen Identität und Anschrift zu versehen. Handelt dieser im Auftrag eines anderen, so ist nun auch dessen Name und Anschrift anzugeben. Auch hier hat der Gesetzgeber einen kleinen Klauselkatalog angefügt. Anzugeben sind zum Beispiel:

  • Endpreise und Zusatzkosten (Fracht, Lieferung, Zölle etc.)
  • Die vollständige Identität des Anbieters
  • Zustellkosten
  • Zahlungs-, Liefer-, und Leistungsbedingungen
  • Verfahren zum Umgang mit Beschwerden

Unterlässt ein Wettbewerber diese und andere Angaben und stellt sie somit dem Verbraucher nicht zur Verfügung, kann grundsätzlich von einer Irreführung und damit auch von einer Abmahnfähigkeit ausgegangen werden.

Klare Worte – Dinge die ein Wettbewerber künftig unterlassen sollte

Ebenfalls neu ist ein Klauselkatalog, der insgesamt dreißig grundsätzlich unlautere Geschäftspraktiken umfasst. Dass es dem Wettbewerbsrecht künftig auch nicht mehr nur um den Wettbewerb alleine geht, macht eine weitere, begriffliche Änderung deutlich. Denn statt "unlauterer Wettbewerb" heißt es nun "unlautere geschäftliche Handlung" und setzt damit auch ein deutliches Zeichen in Richtung des Konsumentenschutzes, erweitert es den Wirkungsbereich des Gesetzes doch erheblich und gilt somit nun auch für das Verhalten eines Wettbewerbers während des Vertragsschlusses und seiner Abwicklung.

Mit einer "schwarzen Liste" gibt der Gesetzgeber dem Wettbewerb deshalb nun dreißig unmissverständliche Todsünden vor, welche es in Zukunft zu vermeiden gilt. Ein Blick darauf sollte zumindest jeder Shop-Betreiber wagen, schon alleine um künftige Abmahnungen zu vermeiden. Denn – und das ist ebenfalls neu – auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Verbrauchers sind jetzt grundsätzlich als unlauter anzusehen und somit abmahnfähig. Sowohl für Betreiber von Online-Shops als auch für Verbraucher ein Grund mehr sich die neue "Giftliste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 noch einmal genau anzuschauen.

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Auf einige der wichtigsten Punkte der neuen "schwarzen Liste" des UWG wollen wir an dieser Stelle besonders hinweisen:

Täuschung über Verhaltenskodexe

Gleich zwei Klauseln nehmen sich dem unwahren angeben von Verhaltenskodexen an. So ist nun sowohl die Täuschung über die angebliche Befolgung eines Kodexes unlauter, wie auch die unwahre Angabe, dass ein eigener Kodex von einer öffentlichen oder sonstigen Stelle (bspw. Ministerium, Verbraucherschutz etc.) überprüft und gebilligt wurde.

Lock-, Vorwand- und Druck-Angebote

Auch so genannte Lock-, Vorwand und Druck-Angebote sind mit der Novelle grundsätzlich wettbewerbswidrig und können folglich abgemahnt werden.

Wer beispielsweise Waren oder Dienstleistungen bewirbt, jedoch hinreichend Gründe zur Annahme hat, dass die beworbenen (bzw. gleichwertige) Waren oder Dienstleistungen, nicht über einen angemessenen Zeitraum hinweg, in angemessenen Stückzahl und zum genannten Preis angeboten werden können und den Kunden hierüber nicht ausreichend aufklärt, dem kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber drohen.

Gleiches gilt für "Vorwands-Angebote", bei denen zwar eine bestimmte Ware günstig beworben wird, stattdessen jedoch eine andere Ware oder Dienstleistung abgesetzt werden soll.

Auch Druck-Angebote, bei denen mit dem unwahren werben einer begrenzten Verfügbarkeit einer Ware oder Dienstleistung ein besonderer Druck auf den Käufer erzeugt werden soll, sind nun eindeutig unzulässig.

Unrechtmäßige Verwendung eines Gütezeichens

Gleiches gilt für das unzulässige Verwenden eines nicht vergebenen Güte-, Qualitäts- oder ähnlichem Zeichens oder Siegels, wie beispielsweise dem "Trusted-Shops"-Siegel oder dem BIO-Siegel der EG-Öko-Verordnung. Auch hier ist eine unrechtmäßige Verwendung laut dem Klauselkatalog des UWG nun grundsätzlich abmahnfähig.

Finanzierte Werbung

Betreiber von Web-Shops oder Telemediendiensten sollten sich Nr. 11 der "Giftliste" genauer ansehen. Denn wer als Unternehmer über finanzierte Werbung hinwegtäuscht, handelt laut dem neuem UWG ebenfalls unlauter. Um dies zu vermeiden, sollte deshalb grundsätzlich eine deutliche Trennung zwischen eigenen Inhalten und Werbung vorliegen.

Ein kurzer Hinweis mit der Überschrift "Anzeige" oder "Werbung" ist deshalb prinzipiell nicht verkehrt und hilft gleichfalls Abmahnungen zu vermeiden. Hier sollte auch die Rechtssicherheit einer Webseite vor Schönheit und Design gehen.

Schneeball-Systeme

Immer wieder finden sich auch Anbieter die versuchen, mit Schneeball- oder Pyramidensystem ihren Absatz zu fördern, indem sie vorgeben, dass allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das Spiel-System eine Vergütung erlangt werden könne. Auch dies ist nun eindeutig als unzulässig geregelt.

Angebliche Geschäftsaufgabe

Auch im Katalog enthalten, ist die Bewerbung eines Räumungsverkaufs, obwohl tatsächlich weder eine Schließung, noch ein Umzug des Geschäfts ansteht. Denn nicht selten versuchen Verkäufer so Kunden mit angeblichen Schnäppchen zu locken und zu einer schnellen, meist unüberlegten, Kaufentscheidung zu bewegen.

Gesteigerte Gewinnmöglichkeiten bei Warenkauf / Täuschung über Gewinn

Eine ebenso beliebte Methode ist das Verknüpfen eines Produktkaufes mit einer gesteigerten Gewinnchance bei einem Glücksspiel. Auch dies ist nun allgemein untersagt, denn die Gewinnchance darf grundsätzlich nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden, sondern muss für alle Teilnehmer immer gleich groß sein.

Auch das ist Täuschen eines Verbrauchers über einen nicht existenten Gewinns, zum Beispiel durch Werbung oder durch Erwecken eines Eindrucks eines angeblichen Gewinns, ist nun grundsätzlich unzulässig.

Gratis-Angebote

Auch an den Ärger mit so genannten Abo-Fallen hat der Gesetzgeber gedacht und die hier übliche Praxis – bewerben eines angeblichen Gratis-Angebots – in die "schwarze Liste" aufgenommen und damit als wettbewerbswidrig deklariert.

Denn wer ein Angebot für eine Ware oder Dienstleistung fortan als "gratis”, "umsonst”, "kostenfrei” oder dergleichen kennzeichnet, wenn hierfür gleichwohl Kosten anfallen, handelt nach Nr. 21 des Klauselkataloges unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.

Ist ein Angebot kostenpflichtig, sollte folglich auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Auf ein "verstecken", zum Beispiel in der Fußzeile die erst durch drehen am Mausrad zu sehen ist, sollte schon prinzipiell verzichtet werden.

Verheimlichung der Unternehmereigenschaft

Einer weiteren Problematik die sich der Gesetzgeber mit der Novelle angenommen hat, ist das hinwegtäuschen über die Unternehmereigenschaft auf Portalen wie beispielsweise eBay. Denn gerade beim Warenkauf – aber auch beim Verkauf - bringt die Verbrauchereigenschaft erhebliche rechtliche Vorteile mit sich, wie beispielsweise den Wegfall der sofortigen Prüfpflicht. So war es in der Vergangenheit nicht selten, dass sich Unternehmer als Verbraucher ausgaben. Damit ist nun Schluss, denn die unwahre Angabe oder bereits das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, ist seit Beginn des Jahres eine unzulässige geschäftliche Handlung und somit ebenfalls abmahnfähig.

Deshalb gilt: Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit oder von Berufswegen gewerblich tätig wird, sollte ausdrücklich darauf hinweisen.

Beeinflussung von Kindern

Als letzter wichtiger Punkt soll noch auf das Verbot der Beeinflussung von Kindern durch Werbung genannt werden. Denn auch das ist fortan unzulässig, wenn die Werbung Kinder dazu veranlasst, die beworbene Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder der ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Fazit:

Online-Händler und Anbieter von Telemediendiensten sollten – sofern noch nicht geschehen – ihr Angebot penibel auf die seit dem 30.12.2008 geltenden Anforderungen hin prüfen. Besonders Online-Shops sollten ihre bisherigen Angaben auf Vollständigkeit überprüfen, denn gerade Nachlässigkeiten bei Informationspflichten führen häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber.

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