Wichtiges Urteil: Ist das DSGVO Kopplungsverbot Vergangenheit?

(81 Bewertungen, 3.36 von 5)

Vor der DSGVO haben viele Shops, Webseitenbetreiber und Marketingverantwortliche ihren Nutzern E-Books, Freebies oder Gewinnspiele angeboten. Im Tausch dafür haben die Nutzer ihre E-Mail-Adresse angegeben und dann Newsletter und Produktangebote erhalten. Mit der DSGVO kam dann das so genannte „Koppelungsverbot“. Das Ergebnis war große Unsicherheit im Bereich Werbung und E-Mail-Marketing. Das OLG Frankfurt hat jetzt aber ein überraschendes Urteil gefällt, das alle Werbetreibenden freuen wird.

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist das Koppelungsverbot?
  2. Was hat sich beim Koppelungsverbot durch die DSGVO geändert?
  3. OLG Frankfurt: Doch kein absolutes Koppelungsverbot
  4. So können Sie "Leistung gegen Daten" jetzt konkret umsetzen

1. Was ist das Koppelungsverbot?

Wir haben ein exklusives Whitepaper zum Thema „Steuern sparen beim der Hausdämmung“ für Sie. Tragen Sie sich hier ein und wir senden Ihnen das Whitapepaer gratis zu. Dafür erlauben Sie uns, Ihnen regelmäßig Angebote und Newsletter zuzusenden. 

So oder so ähnlich funktioniert E-Mail-Marketing seit vielen Jahren. Unternehmen bieten einen Anreiz wie etwa ein E-Book, ein Gewinnspiel oder ein kostenloses Testangebot. Dafür „bezahlt“ der Kunde mit seiner E-Mail-Adresse und der Einwilligung, E-Mails und Newsletter zu erhalten. "Leistung gegen Daten" war also dann in Ordnung, wenn die Einwilligung kar und deutlich formuliert war. Hier gab es auch keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken und keine Abmahnungen von Anwälten.

Anzeige

2. Was hat sich beim Koppelungsverbot durch die DSGVO geändert?

Vor der DSGVO war diese Koppelung im Datenschutz bis auf wenige Ausnahmen erlaubt. Wichtig war, dass die Einwilligung „freiwillig“ im Sinne des Datenschutzrechts erfolgt. Daten gegen Leistung - also etwa ein E-Book oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen die E-Mail-Adresse des Nutzers verbunden mit einer Einwilligung für Werbung oder Newsletter - waren also erlaubt.

Mit der DSGVO kam dann in Art.7 DSGVO eine Norm, die dazu führte, dass viele Juristen und Datenschützer von einem absoluten Koppelungsverbot im Datenschutz ausgingen. Ein Grund war der kaum verständliche Wortlaut vor allem in Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Ein weiterer Grund waren die ebenfalls wenig verständlichen Erwägungsgründe in der Gesetzesbegründung. Und Urteile zu diesem Thema gab es auch noch keine.

Man ging sowohl unter dem Blickpunkt Datenschutzrecht als auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts davon aus, dass diese Art der Kopplung verboten ist und abgemahnt werden kann.

Wir sparen uns hier weitere Details zu den juristischen Hintergründen. Wichtiger für alle Unternehmer ist in diesem Zusammenhang sind Antworten auf Fragen wie

  • Ist ein Freebie für Nutzerdaten/ E-Mailadressen als Gegenleistung erlaubt?
  • Wie setze ich diese Kopplung korrekt um?
  • Müssen Ausführungen dazu in der Datenschutzerklärung stehen?

3. OLG Frankfurt: Doch kein absolutes Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

Nach dem für Viele überraschenden Urteil des OLG Frankfurt (27.06.2019 - 6 U 6/19) sieht es so aus, als wäre der Deal „Daten gegen Leistung“ nun doch wieder erlaubt. Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Frankfurt?

Ein Energieunternehmen hatte ein Gewinnspiel angeboten. Die Nutzer konnten an dem Gewinnspiel teilnehmen, wenn Sie die Einwilligung für Werbeanrufe des Energieunternehmens erteilen. Die klassische „Koppelung“ also, nur nicht im Rahmen von E-Mails und Newslettern, sondern für Werbeanrufe.

Den Fall vor dem OLG Frankfurt hat das Energieunternehmen zwar verloren. Aber nicht weil das OLG das Kopplungsverbot als solches bestätigt hat. Sondern weil die korrekte Einwilligung der Nutzer beim Gewinnspiel nicht nachgewiesen werden konnte. Hier ging es – soweit man dies dem Urteil entnehmen kann – um eine Kombination aus E-Mail-Double Opt In mit Angabe einer Telefonnummer. Das Double Opt In per E-Mail war offensichtlich in Ordnung. Allerdings verlangte das Gericht, dass die Telefonnummer gesondert hätte verifiziert werden müssen, was wohl nicht geschehen war.

Aber: Das OLG hat klar entschieden, dass der Deal „Daten gegen Leistung“ bei Gewinnspielen, grundsätzlich in Ordnung ist. Das gilt ausdrücklich auch unter der Geltung der DSGVO.

Das Urteil gilt nicht nur für Gewinnspiele, sondern auch für andere Arten der Kopplung wie Whitepaper, E-Books oder sonstige Freebies.

4. So können Sie „Leistung gegen Daten jetzt konkret umsetzen

Die Einwilligung muss freiwillig sein

Das OLG Frankfurt sagt dazu ganz klar, dass der Nutzer ja freiwillig entscheiden kann, ob er seine Daten preisgibt um an dem Gewinnspiel teilzunehmen oder nicht. Das bedeutet, es gibt kein absolutes Koppelungsverbot in der DSGVO.

Die Einwilligung muss eindeutig sein

Der Nutzer muss wissen, wem gegenüber er die Einwilligung erteilt. „Ich erlaube der Klaus Müller GmbH, ....“ ist eindeutig und in Ordnung. „ich erlaube der Klaus Müller GmbH und deren Partnerunternehmen, ... “ wäre zum Beispiel nicht klar.

Wichtig: Double Opt In
Sie sollten nach dem Eintragen der E-Mail-Adresse nicht sofort in Kontakt mit den Nutzern treten. Auch hier ist das Double Opt In Verfahren zwingend vorgeschrieben.

Wenn Sie die Nutzer nicht per Mail, sondern per Telefon kontaktieren wollen sollte der Nutzer seine Telefonnummer gesondert bestätigen. Das geht zum Beispiel über eine Bestätigung per SMS oder WhatsApp. Je nachdem, auf welchem Weg Sie die Nutzer kontaktieren wollen.

Die Einwilligung muss nachweisbar sein

Wenn Sie Werbe-E-Mails oder Newsletter versenden wollen, müssen Sie sicher stellen, dass Sie die Einwilligung des Nutzers im Rahmen des Double Opt In prozesses später auch nachweisen können.

Nicht ausreichend ist die Darstellung dieser Punkte in der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite. In einer Datenschutzeklärung können (und müssen) Sie die Nutzer über bestimmte Tools und Datenflüsse aufklären. Eine Einwilligung ist aber etwas, was der Nutzer beim Eintragen in der Gewinnspiel oder in Ihre E-Mail-Liste erklären muss.

Anzeige
Kommentare  
Neo Anderson
+4 # Neo Anderson 15.02.2020, 14:40 Uhr
Ich schließe mich der Meinung von derbo73 an.
Nur ein Ausrutscher? Die richterliche Willkür in der Auslegung von Gesetzen nimmt meiner Meinung nach allerorts überhand. In allen von mir recherchierten Fällen stets zum Nachteil des "kleinen Mannes" oder sollte ich ihn besser als "Zahlschwein" bezeichnen? Legt man Beschwerde ein, wird man mit der Verhältnismäßigkeit abgefrühstückt.
Auf der anderen Seite verstehe ich auch den Anbieter und empfinde seinen Anspruch als legitim.
Aber es kann nicht angehen, dass man nicht direkt am Anfang auf "Leistung gegen Daten" hingewiesen wird.
Ein Beispiel: Die Generatoren von eRecht24. Man beantwortet diverse Fragen über mehrere Seiten. Man denkt, man sei am Ziel und dann Pustekuchen: Her mit Deinen Daten oder Deine Mühen waren umsonst.
Das ist Hinterlistig.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Fixstern12
+2 # Fixstern12 01.01.2020, 18:34 Uhr
Ist Newsletter gegen Forenkonto bei www.mcseboard.de zulässig oder verstösst auch das gegen das Kopplungsverbot ? Auf der Registrierungsseite kann man zwar "freiwillig" den Erhalt des Newsletters ankreuzen, in den weiteren Bedingungen wird aber darauf hingewiesen, dass schon das Registrieren zum Versand der Newsletter führt und das MCSEBoard Nutzerkonto dektiviert wird, wenn dem Versand der Newsletter widersprichen wird.

"In eigener Sache: Mit der Registrierung und der Annahme dieser Nutzungsbedingungen erklärt Ihr Euch einverstanden den MCSEboard.de Newsletter per EMail zu erhalten. Der Newsletter wird redaktionell von uns aufbereitet und enthält unter anderem Angebote unserer Werbepartner und Partner.

Mit dem Versand des Newsletters refinanzieren wir die Kosten für den Betrieb des MCSEboard.de, damit es auch zukünftig kostenlos für alle Mitglieder und Gäste bleibt.

Ein Abmelden des Newsletter kann jederzeit erfolgen: Am einfachsten per Email an die Adresse, die im Newsletter genannt ist. Damit wird das MCSEboard.de Konto stillgelegt und aus dem Newsletterversand entfernt .... Der Nutzer erhält keine Newsletter mehr."
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Fixstern12
+1 # Fixstern12 01.01.2020, 18:39 Uhr
Rechtschreibfehler: Nutzerkonto dektiviert -> Nutzerkonto deaktiviert sowie Newsletter widersprichen -> Newsletter widersprochen. Sorry!
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Peter
0 # Peter 23.10.2019, 01:09 Uhr
Ich finde nicht, dass das Urteil dem Wortlaut des Gesetztes Rechnung trägt. Die Vorschrift ist da sehr deutlich.
Der Autor schreibt doch selbst, dass es sich um die klassische Kopplung handelt. Das das Gericht den fehlenden Nachweis bemängelt, stellt noch keine Kriese dar, denn mit fehlendem Nachweis, kann man auch nicht bestimmen ob eine Zustimmung freiwillig erfolgte.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Werner Schrittesser
0 # Werner Schrittesser 09.09.2019, 12:44 Uhr
Ich finde das schade. Ich hab oft eine gmx Emailadresse (evt. auch eine fast nie verwendete Prepaid-Telefonnummer eine Backup-Handys) angegeben, deren Emails ich von Fall zu Fall gelöscht habe, ohne sie mir anzusehen...
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Hubert L.
+5 # Hubert L. 22.08.2019, 10:36 Uhr
Das Urteil eines OLG - bringt noch keine Rechtssicherheit, oder? um auf der sicheren Seite zu sein müsste der BGH bzw. der EuGH das Urteil bestätigen oder kassieren.
Wünschenswert wäre, wenn ein oberstes europäisches Gericht europaweit Klarheit schaffen würde. Aufgrund vieler unklarer Formulierungen der DS-GVO wäre es dann ggf. sogar das Aus für das Koppelungsverbot.
Die Väter und Mütter der DS-GVO, allen voran Jan Philipp Albrecht, haben bei der Erstellung der Verordnung folgende Grundsatz der DS-GVO vollkommen außer acht gelassen und so dem dem Datenschutz einen Bärendienst erwiesen!
"... in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln" Art. 12 Abs. 1 DS-GVO

Eine Datenschutz-konforme Auslegung und Anwendung scheint selbst für Juristen unmöglich zu sein! Das zeigen die unterscheidlichen Auslegungen und Kommentare im Internet. Wie sollen also Praktiker und Aufsichtsbehörden ohne Urteile der obersten Gerichte die vielen offenen Fragen bewältigen?
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Backflip121
+2 # Backflip121 03.10.2019, 15:07 Uhr
Ein Tipp: Gehen Sie nach Bauchgefühl vor und versetzen Sie sich in die Lage des Betroffenen. Machen Sie das, was Sie mit ihren eigenen Daten auch machen würden. Das ist meist ein sehr guter Indikator.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
derbo73
+1 # derbo73 22.08.2019, 09:40 Uhr
Das dürfte nicht das letzte Wort in der Sache gewesen sein. So kann man das nicht stehen lassen. Ein OLG, dass einen Artikel/Absatz des DSGVO einfach ignoriert und dabei gegenteilig "umdeutet", ist eher ein Ausrutscher und peinlich für die Richter. Spätestens der EuGH wird das irgendwann klar stellen müssen - entweder wird Art. 7 (4) angepasst oder dieses Urteil ist Geschichte.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Robin Pfeifer
+4 # Robin Pfeifer 20.08.2019, 19:38 Uhr
Na, ob aber die Verifizierung einer Telefonnummer per WhatsApp wirklich OK ist, wage ich zu bezweifeln. Schließlich fließen Daten da an einen Dritten (WhatsApp / Facebook) - dem hat der Benutzer wohl eher nicht zugestimmt.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Michael Driske
+1 # Michael Driske 22.08.2019, 09:09 Uhr
Da musste ich jetzt auch mit WhatsApp schmunzeln. Das Sie, diese Unmöglichkeit, nicht direkt dokumentieren hat mich sehr gewundert.
Antworten | Antworten mit Zitat | Zitieren | Dem Administrator melden
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Thema.
Captcha Aktualisieren
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...
Gewinnspiele & Co-Sponsoring: Was Unternehmer und Werbetreibende unbedingt beachten müssen Gewinnspiele generieren einfach und schnell Daten von potenziellen Neukunden. Besonders das sogenannte Co-Sponsoring ist eine attraktive Möglichkeit, mit einem ...
Anzeige DSGVO

Der eRecht24 Newsletter

Immer bestens informiert

Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen und kostenlosen Updates zum Internetrecht auf dem neuesten Stand. Infos, Urteile, Checklisten, Sonderangebote.

Hinweis: Sie können den Newsletter von eRecht24  jederzeit und kostenfrei abbestellen. Ihre Daten werden nur zum Versand des Newsletters genutzt. Wir geben Ihre Daten nicht weiter. Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzer-Daten finden Sie in unserer Datenschutz-Erklärung.

loading...
Jetzt Premium-Mitglied werden

Ab Heute gestalten Sie Ihre Website ohne Angst vor Abmahnwellen und ohne teuren Anwalt abmahnsicher.

Alle Videos, Live-Webinare, E-Books, Tools und zahlreiche Rabatte.

Jetzt Mitglied werden

Mehr Informationen zu eRecht24 Premium

Impressum-Generator

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Rechtsberatung vom Anwalt

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Inhalte kostenlos übernehmen

Der eRecht24 Newsticker

kostenfreie aktuelle Inhalte zum Internetrecht

Individuell für Ihre Website angepasst!

 

SSL-Zertifikate

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Rechnungen online erstellen

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

IT-Recht endlich verständlich

Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

Er berät Unternehmer, Shops und Seitenbetreiber in allen Fragen des Rechts der neuen Medien.
www.kanzlei-siebert.de

Als Betreiber von eRecht24 ist er seit mehr als 15 Jahren auch als Internet-Unternehmer tätig. Deshalb finden Sie auf eRecht24 Tipps und Tricks eines spezialisierten Rechtsanwalts, aber verständlich und praxisnah erklärt.

SSL-Zertifikate, Code-Signing, S/MIMESuchmaschienoptimierung & OnlinemarketingDatenschutzRechtliche OnlineShop-Prüfung
Anzeige
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Videos und E-Books, Musterverträge und Erstberatung, Tools und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

DSGVO Schnellstarter-Paket

Das Datenschutzrecht ändert sich ab Mai 2018 vollständig. Sind Sie bereit für die DSGVO? Mit unserem Schnellstarter-Paket sichern Sie Ihre Webseite ab.

Jetzt absichern

webinar teaser

Online Schulung mit Rechtsanwalt Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese schnell, einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner bei Ihnen keine Chance!

Mehr Details
Support