Vor der DSGVO haben viele Shops, Webseitenbetreiber und Marketingverantwortliche ihren Nutzern E-Books, Freebies oder Gewinnspiele angeboten. Im Tausch dafür haben die Nutzer ihre E-Mail-Adresse angegeben und dann Newsletter und Produktangebote erhalten. Mit der DSGVO kam dann das so genannte „Koppelungsverbot“. Das Ergebnis war große Unsicherheit im Bereich Werbung und E-Mail-Marketing. Das OLG Frankfurt hat jetzt aber ein überraschendes Urteil gefällt, das alle Werbetreibenden freuen wird.
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist das Koppelungsverbot?
- Was hat sich beim Koppelungsverbot durch die DSGVO geändert?
- OLG Frankfurt: Doch kein absolutes Koppelungsverbot
- So können Sie "Leistung gegen Daten" jetzt konkret umsetzen
1. Was ist das Koppelungsverbot?
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So oder so ähnlich funktioniert E-Mail-Marketing seit vielen Jahren. Unternehmen bieten einen Anreiz wie etwa ein E-Book, ein Gewinnspiel oder ein kostenloses Testangebot. Dafür „bezahlt“ der Kunde mit seiner E-Mail-Adresse und der Einwilligung, E-Mails und Newsletter zu erhalten. "Leistung gegen Daten" war also dann in Ordnung, wenn die Einwilligung kar und deutlich formuliert war. Hier gab es auch keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken und keine Abmahnungen von Anwälten.
2. Was hat sich beim Koppelungsverbot durch die DSGVO geändert?
Vor der DSGVO war diese Koppelung im Datenschutz bis auf wenige Ausnahmen erlaubt. Wichtig war, dass die Einwilligung „freiwillig“ im Sinne des Datenschutzrechts erfolgt. Daten gegen Leistung - also etwa ein E-Book oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen die E-Mail-Adresse des Nutzers verbunden mit einer Einwilligung für Werbung oder Newsletter - waren also erlaubt.
Mit der DSGVO kam dann in Art.7 DSGVO eine Norm, die dazu führte, dass viele Juristen und Datenschützer von einem absoluten Koppelungsverbot im Datenschutz ausgingen. Ein Grund war der kaum verständliche Wortlaut vor allem in Artikel 7 Absatz 4 DSGVO. Ein weiterer Grund waren die ebenfalls wenig verständlichen Erwägungsgründe in der Gesetzesbegründung. Und Urteile zu diesem Thema gab es auch noch keine.
Man ging sowohl unter dem Blickpunkt Datenschutzrecht als auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts davon aus, dass diese Art der Kopplung verboten ist und abgemahnt werden kann.
Wir sparen uns hier weitere Details zu den juristischen Hintergründen. Wichtiger für alle Unternehmer ist in diesem Zusammenhang sind Antworten auf Fragen wie
- Ist ein Freebie für Nutzerdaten/ E-Mailadressen als Gegenleistung erlaubt?
- Wie setze ich diese Kopplung korrekt um?
- Müssen Ausführungen dazu in der Datenschutzerklärung stehen?
3. OLG Frankfurt: Doch kein absolutes Kopplungsverbot bei Gewinnspielen
Nach dem für Viele überraschenden Urteil des OLG Frankfurt (27.06.2019 - 6 U 6/19) sieht es so aus, als wäre der Deal „Daten gegen Leistung“ nun doch wieder erlaubt. Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Frankfurt?
Ein Energieunternehmen hatte ein Gewinnspiel angeboten. Die Nutzer konnten an dem Gewinnspiel teilnehmen, wenn Sie die Einwilligung für Werbeanrufe des Energieunternehmens erteilen. Die klassische „Koppelung“ also, nur nicht im Rahmen von E-Mails und Newslettern, sondern für Werbeanrufe.
Den Fall vor dem OLG Frankfurt hat das Energieunternehmen zwar verloren. Aber nicht weil das OLG das Kopplungsverbot als solches bestätigt hat. Sondern weil die korrekte Einwilligung der Nutzer beim Gewinnspiel nicht nachgewiesen werden konnte. Hier ging es – soweit man dies dem Urteil entnehmen kann – um eine Kombination aus E-Mail-Double Opt In mit Angabe einer Telefonnummer. Das Double Opt In per E-Mail war offensichtlich in Ordnung. Allerdings verlangte das Gericht, dass die Telefonnummer gesondert hätte verifiziert werden müssen, was wohl nicht geschehen war.
Aber: Das OLG hat klar entschieden, dass der Deal „Daten gegen Leistung“ bei Gewinnspielen, grundsätzlich in Ordnung ist. Das gilt ausdrücklich auch unter der Geltung der DSGVO.
Das Urteil gilt nicht nur für Gewinnspiele, sondern auch für andere Arten der Kopplung wie Whitepaper, E-Books oder sonstige Freebies.
4. So können Sie „Leistung gegen Daten jetzt konkret umsetzen
Die Einwilligung muss freiwillig sein
Das OLG Frankfurt sagt dazu ganz klar, dass der Nutzer ja freiwillig entscheiden kann, ob er seine Daten preisgibt um an dem Gewinnspiel teilzunehmen oder nicht. Das bedeutet, es gibt kein absolutes Koppelungsverbot in der DSGVO.
Die Einwilligung muss eindeutig sein
Der Nutzer muss wissen, wem gegenüber er die Einwilligung erteilt. „Ich erlaube der Klaus Müller GmbH, ....“ ist eindeutig und in Ordnung. „ich erlaube der Klaus Müller GmbH und deren Partnerunternehmen, ... “ wäre zum Beispiel nicht klar.
Wichtig: Double Opt In
Sie sollten nach dem Eintragen der E-Mail-Adresse nicht sofort in Kontakt mit den Nutzern treten. Auch hier ist das Double Opt In Verfahren zwingend vorgeschrieben.
Wenn Sie die Nutzer nicht per Mail, sondern per Telefon kontaktieren wollen sollte der Nutzer seine Telefonnummer gesondert bestätigen. Das geht zum Beispiel über eine Bestätigung per SMS oder WhatsApp. Je nachdem, auf welchem Weg Sie die Nutzer kontaktieren wollen.
Die Einwilligung muss nachweisbar sein
Wenn Sie Werbe-E-Mails oder Newsletter versenden wollen, müssen Sie sicher stellen, dass Sie die Einwilligung des Nutzers im Rahmen des Double Opt In prozesses später auch nachweisen können.
Nicht ausreichend ist die Darstellung dieser Punkte in der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite. In einer Datenschutzeklärung können (und müssen) Sie die Nutzer über bestimmte Tools und Datenflüsse aufklären. Eine Einwilligung ist aber etwas, was der Nutzer beim Eintragen in der Gewinnspiel oder in Ihre E-Mail-Liste erklären muss.
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Nur ein Ausrutscher? Die richterliche Willkür in der Auslegung von Gesetzen nimmt meiner Meinung nach allerorts überhand. In allen von mir recherchierten Fällen stets zum Nachteil des "kleinen Mannes" oder sollte ich ihn besser als "Zahlschwein" bezeichnen? Legt man Beschwerde ein, wird man mit der Verhältnismäßigkeit abgefrühstückt.
Auf der anderen Seite verstehe ich auch den Anbieter und empfinde seinen Anspruch als legitim.
Aber es kann nicht angehen, dass man nicht direkt am Anfang auf "Leistung gegen Daten" hingewiesen wird.
Ein Beispiel: Die Generatoren von eRecht24. Man beantwortet diverse Fragen über mehrere Seiten. Man denkt, man sei am Ziel und dann Pustekuchen: Her mit Deinen Daten oder Deine Mühen waren umsonst.
Das ist Hinterlistig.
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Der Autor schreibt doch selbst, dass es sich um die klassische Kopplung handelt. Das das Gericht den fehlenden Nachweis bemängelt, stellt noch keine Kriese dar, denn mit fehlendem Nachweis, kann man auch nicht bestimmen ob eine Zustimmung freiwillig erfolgte.
Wünschenswert wäre, wenn ein oberstes europäisches Gericht europaweit Klarheit schaffen würde. Aufgrund vieler unklarer Formulierungen der DS-GVO wäre es dann ggf. sogar das Aus für das Koppelungsverbot.
Die Väter und Mütter der DS-GVO, allen voran Jan Philipp Albrecht, haben bei der Erstellung der Verordnung folgende Grundsatz der DS-GVO vollkommen außer acht gelassen und so dem dem Datenschutz einen Bärendienst erwiesen!
"... in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln" Art. 12 Abs. 1 DS-GVO
Eine Datenschutz-konforme Auslegung und Anwendung scheint selbst für Juristen unmöglich zu sein! Das zeigen die unterscheidlichen Auslegungen und Kommentare im Internet. Wie sollen also Praktiker und Aufsichtsbehörden ohne Urteile der obersten Gerichte die vielen offenen Fragen bewältigen?