Wer kennt diesen Mann? So oder ähnlich fahndete die Polizei vor drei Jahren in einer Lingener Tageszeitung nach einem mutmaßlichen Straftäter. Dazu abgebildet war die Aufnahme aus einer Überwachungskamera, die eine Person beim Betreten einer Bank zeigte. Tatsächlich handelte es sich um einen seriösen Kunden, der daraufhin wegen des falschen Fahndungsaufrufs Schmerzensgeld verlangte.
Suche nach mutmaßlichem Betrüger
Gesucht wurde ein Mann, der versucht hatte, mit gefälschten Papieren ein Bankkonto zu eröffnen. Die Strafverfolgungsbehörden hatten beschlossen, in dem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung einzuleiten. Dazu ließen sie sich die Aufnahmen der Überwachungskamera aus dem relevanten Zeitraum aushändigen. Insgesamt 12 Personen kamen als Verdächtige infrage. Warum genau das spätere Fahndungsfoto gewählt wurde, ist unklar. Fest steht aber, dass es auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses, aber ohne weitere Rücksprache mit der Bank veröffentlicht wurde.
24 Stunden auf der Fahndungsliste
Nachdem der unbescholtene Bürger sein Foto in der Zeitung entdeckt hatte, meldete er sich umgehend bei der Polizei. Die ließ sich nun endlich von Verantwortlichen der Bank bestätigen, dass es sich bei dem Abgebildeten um einen regulären Kunden handelte - und nicht um den Gesuchten. Der Mann allerdings forderte nun Schmerzensgeld in Höhe von „mindestens 500.000,- Euro“, und zwar von seinem Geldinstitut. Sein Argument: Die Bank hätte ihn durch entsprechende Vorkehrungen vor der falschen Verdächtigung schützen müssen. Anstatt die Bilder einfach der Polizei auszuhändigen, hätte man das Material beispielsweise vorab sichten können.
LG: Bank trifft keine Schuld
Das Landgericht Osnabrück (Az. 4 O 3406/19) sah die Dinge anders. Die Bank habe lediglich Anzeige gegen den unbekannten Besucher erstattet. Für die Ermittlung des Sachverhalts seien aber die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Bei der Herausgabe der Aufnahmen aus der Überwachungskamera habe die Bank nicht damit rechnen müssen, dass die Polizei ohne weitere Rücksprache einen Verdächtigen identifizieren würde. Es sei deshalb nicht die Aufgabe des Geldinstituts gewesen, den tatsächlichen Ablauf zu verhindern.
Fazit
Rund 24 Stunden war der Kläger als Verdächtiger gesucht worden. Durch den gesamten Vorfall sieht er sich erheblich beeinträchtigt. Ob er nun auf das geforderte Schmerzensgeld verzichtet, ist nicht bekannt. Noch kann er Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.
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