Onlinehandel: CD-Verkäufer haftet nicht automatisch für beleidigende Texte

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Eine prominente Fernseh-Familie ist mit ihrer Klage gegen einen Münchner Internet-Händler gescheitert. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Mann nicht dazu verpflichtet, jedes Album in seinem Angebot auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Wird ein Unternehmer aber auf entsprechende Textzeilen aufmerksam gemacht, muss er der Sache nachgehen. Das kann auch dazu führen, dass eine CD aus dem Verkauf genommen wird.

Familie G. contra Deutsch-Rapper

„Post Mortem“ heißt das 2018 erschienene Werk von Rapper Jigzaw, auf dem er neben anderen musikalischen Gästen auch von Kollegah und Farid Bang unterstützt wird. Dass einer der Titel die beiden Töchter einer TV-bekannten Familie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, hatte das Landgericht München bereits kurz nach dem Erscheinen festgestellt. Hier waren die beiden Schwestern – vertreten durch ihre Eltern – zunächst gegen den Produzenten des Albums vorgegangen. Das Ziel: die weitere Verbreitung zu unterbinden.

Streitpunkt Anwaltskosten

Ein Internet-Anbieter, der das Album noch auf seiner Webseite führte, erhielt wenige Tage später ebenfalls Post vom Anwalt. Darin wurde er aufgefordert, die gewerbliche Verbreitung von „Post Mortem“ zu unterlassen. Der Händler kündigte zunächst telefonisch an, der Aufforderung nachzukommen. Kurz darauf gab er auch eine schriftliche Unterlassungserklärung ab. Damit erachtete er die Angelegenheit als erledigt. Und reagierte entsprechend verärgert, als ihm die Promi-Familie eine Woche später die Rechnung für die Rechtsanwaltskosten präsentierte: 984,60 Euro.

Handelte Shop-Besitzer fahrlässig?

Vor Gericht (Az. 142 C 2276/19) argumentierten die Anwälte der Klägerinnen, dem Händler sei durch ihre Tätigkeit ein teurer Rechtsstreit erspart geblieben. Der Mann sei für den finanziellen Schaden selbst verantwortlich, weil er sein Angebot nicht vorab überprüft habe. Dass die Textzeilen auf der CD rechtswidrig seien, könne auch ein Laie erkennen. Die Richterin hingegen folgte in ihrer Argumentation dem beklagten Online-Händler. Wolle er sämtliche Songs der rund 2000 angebotenen Alben anhören, wäre er schätzungsweise 375 Arbeitstage lang beschäftigt. Das sei nicht zumutbar.

Fazit

Eine Prüfung jedes einzelnen Produkts würde das Geschäftsmodell des Shop-Besitzers gefährden, so das Gericht. Gleichzeitig hätten die Klägerinnen ausreichend Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen: mit einstweiligen Verfügungen gegen die Plattenfirma und den Künstler selbst. Für den Anbieter bestehe nur die Verpflichtung, sich wie im vorliegenden Fall zu verhalten: Wenn er auf Rechtsverletzungen hingewiesen würde, müsse er den Vorwürfen nachgehen. Gegebenenfalls bedeute das auch, dass der weitere Vertrieb einzelner Produkte gestoppt werde.

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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