Weitreichendes Urteil: EuGH erklärt Privacy-Shield-Abkommen für ungültig

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Die Vereinbarung für den Datenaustausch zwischen Europa und den USA ist vom höchsten EU-Gericht gekippt worden. Informationen über europäische Verbraucher seien auf US-Servern nicht vor dem Zugriff dortiger Behörden und Geheimdienste geschützt, so die Richter. Die Entscheidung betrifft amerikanische IT-Konzerne wie Facebook oder Google, aber auch zahlreiche Hoster, Tracking- und Newsletteranbieter.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist der Hintergrund des Rechtsstreits?
  2. Datenschutz in den USA unzureichend
  3. Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
  4. Welche Dienste sind konkret betroffen?
  5. Welche konkreten Lösungen gibt es?
  6. Checkliste: Was Sie jetzt konkret tun sollten
  7. Ihre Datenschutzerklärung jetzt aktualisieren
  8. Exklusives Live Webinar zum Ende von Privacy Shield

1. Was ist der Hintergrund des Rechtsstreits?

Mit seiner Klage gegen die Facebook Ireland Ltd. hat der Österreicher Max Schrems nun nach dem Safe Harbour abkommen bereits die zweite Vereinbarung zwischen EU und USA zu Fall gebracht. Begonnen hat alles mit einer Beschwerde bei der irischen Aufsichtsbehörde DPC. Sie ist für die Europa-Zentrale des sozialen Mediums in Dublin zuständig. Die Daten europäischer Facebook-Nutzer werden aber großenteils nicht hier verarbeitet, sondern auf Server in den Vereinigten Staaten überspielt.

Eigentlich hatte der damalige Jura-Student ein Verbot dieser Praxis erreichen wollen. Denn seiner Auffassung nach waren seine personenbezogenen Daten durch US-Recht nicht ausreichend geschützt. Daran ändere auch das sogenannte Safe-Harbour-Abkommen nichts, dessen Unterzeichner ein „angemessenes Schutzniveau“ garantiert hatten.

2015 gab der Europäische Gerichtshof Schrems Recht und erklärte die Safe-Harbour-Vereinbarung für ungültig. Facebook allerdings transferierte weiterhin Daten in die USA. Grundlage waren nun sogenannte Standardvertrags-Klauseln sowie das Nachfolge-Abkommen zu Safe Harbour: Privacy Shield. Weil auch damit europäische Daten nicht vor dem Zugriff der US-Geheimdienste geschützt seien, klagte Schrems erneut.

2. Kein ausreichender Datenschutz in USA

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass auch der sogenannte „Datenschutzschild“ Privacy Shield ungültig ist. Bei der Übertragung von Daten europäischer Verbraucher in ein Drittland müsse ein Schutzniveau gewahrt werden, das dem der DSGVO entspreche. Davon könne auf Grundlage der US-Gesetzgebung nicht ausgegangen werden.

Beispielsweise seien die dortigen Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Vor allem aber hätten Europäer keine Klagemöglichkeit, falls sie eine missbräuchliche Verarbeitung persönlicher Informationen vermuteten.

3. Was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Das Urteil des EuGH bedeutet eigentlich, dass jetzt erst einmal keine Nutzerdaten aus der EU mehr in die USA übertragen und dort verarbeitet werden dürfen. Was das aus für unzählige Tools und Dienste bedeuten würde, die aktuell auf deutschen und europäischen Webseiten genutzt werden. Was defacto (mal wieder) das Ende des Internet wie wir es kennen bedeutet würde.

Mittelfristig müssen alle Unternehmen eine Bestandsaufnahme der genutzten Anbieter vornehmen. Die Datenschutzbehörden können sonst Bußgelder wegen der unberechtigten Übertragung von Nutzerdaten in die USA verhängen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Welche Dienste sind konkret betroffen?

Die ganze Reichweite des Urteils wird sich erst in den nächsten Wochen und Monaten zeigen. Für eine schnelle Überprüfung, welche Dienste vom Wegfall des Privacy Shield betroffen sein können finden Sie hier einen ersten Überblick über die am häufigsten eingesetzten US-Anbieter und Plattformen:

CDN

  • Cloudflare

Social Media

  • Facebook-Connect
  • Facebook Plugins
  • Twitter Plugin
  • Instagram Plugin
  • Tumblr Plugin
  • LinkedIn Plugin
  • Pinterest Plugin

Tracking-Dienste

  • Google Analytics
  • WordPress Stats

Ad Networks

  • Google Ads
  • Google Adsense
  • Google Adsense (nicht personalisiert)
  • Google Remarketing
  • Google Conversion Tracking
  • Google Doubleclick
  • Facebook Pixel

Newsletter-Anbieter

  • MailChimp
  • MailChimp mit deaktivierter Erfolgsmessung
  • ActiveCampaign

Musik-/Videoplattformen

  • YouTube
  • YouTube mit erweitertem Datenschutz
  • Vimeo
  • Vimeo ohne Tracking
  • SoundCloud
  • Spotify

Videokonferenz-Tools

  • Zoom
  • Skype for Business
  • GoToMeeting
  • Microsoft Teams
  • Google Hangouts
  • Google Meet

Sonstige Tools

  • Google Web Fonts
  • Adobe Fonts
  • Google Maps
  • Google reCAPTCHA
  • Amazon Partnerprogramm

5. Welche konkreten Lösungen gibt es?

Die EU-Standard-Vertragsklausel

Die so genannten EU-Standardvertragsklauseln können nach Ansicht der Luxemburger Richter eine gültige Grundlage für den Transfer bilden. Unter einer Voraussetzung allerdings: Bei der Übermittlung personenbezogener Daten muss das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten werden. Ob das aufgrund der US-Gesetze überhaupt möglich ist, müssen die jeweiligen Unternehmen in den USA sicherzustellen.

Unternehmen können hier einen Vertrag über die Übertragung personenbezogener Daten abschließen. Dafür hat die EU einen Standard-Vertrag entwickelt.

Die Folge:
Der Datenaustausch z.B. in die USA ist wieder erlaubt

Vorteil:
Es müssen keine individuellen Verträge erarbeitet werden.

Nachteil:
Es gibt wenig Raum für individuelle Regelungen

Binding Corporate Rules

Binding Corporate Rules, abgekürzt BCRs, sind verbindliche interne Datenschutz-Regelungen der Unternehmen, die nach Vorgabe der EU und der europäischen Datenschützer entwickelt wurde. Wenn Unternehmen diese internen Regelungen von der Datenschutzbehörde des Ursprungslandes genehmigen lässt, ist der Datenaustausch z.B. in die USA ist wieder erlaubt.

Vorteil:
Individueller als die EU-Standartvertragsklausel

Nachteil:
Müssen von der Datenschutzbehörde des Ursprungslandes genehmigt werden

Branchenspezifischer Verhaltenskodex (Code of Conduct)

Die DSGVO erlaubt branchenspezifische Verhaltensregeln für den Datenschutz
Diese müssen durch die Datenschutzbehörden der EU genehmigt werden
Unternehmen aus Drittländern (etwa den USA) müssen sich diesen Regeln unterwerfen.

Einwilligung etwa über Consent Tools?

In diesem Zusammenhang sind diese Datenübertragungen durch Einwilligungen etwa über ein Cookie-/ Consent-Banner kaum praktisch umsetzbar. Es gibt dabei folgende Probleme:

  • Rechtlich (fehlendes Datenschutzniveau in den USA, es ist unklar, ob man eine Einwilligung bei Grundrechtsverletzungen erteilen kann)
  • Technisch: der Text wäre extrem lang
  • Marketing: Die opt-in-Raten wären minimal
  • Praktisch: es müssten alle Datenübertragungen, Empfänger und Zwecke der Verarbeitung dargestellt werden

6. Checkliste: Was Sie jetzt konkret tun sollten

Zunächst einmal: Nicht in Panik verfallen. Nutzen Sie die nächstenTag und Wochen für folgende Schritte:

  • Erstellen Sie eine Liste mit Softwareanbieter und Dienstleister aus den USA, die Sie nutzen.
  • Analysieren Sie, ob hier personenbezogene Daten der Nutzer an diese Unternehmen übermittelt werden.
  • Prüfen Sie, ob ihr Anbieter eine Regelung für Kunden aus der EU treffen wird oder schreiben Sie die Anbieter an und fragen nach, welche Lösungen das Unternehmen treffen wird (Einwilligung, EU-Standard-Vertragsklausel, Datenspeicherung ausschließlich auf EU-Servern...)
  • Prüfen Sie, ob in Ihrer Datenschutzerklärung die Datenübertragung bei bestimmten Unternehmen auf das Privacy Shield Abkommen gestützt war.
  • Passen Sie die Formulierungen in Ihrer Datenschutzerklärung an.

7.  Ihre Datenschutzerklärung jetzt aktualisieren

Kostenlos Datenschutzerklärung neu erstellen

Wir haben unseren kostenlosen Generator für Datenschutzerklärungen überarbeitet. Sie können hier kostenlos eine neue Datenschutzerklärung für Ihre Webseite erstellen, die das aktuelle EuGH-Urteil umsetzt. 

Datenschutzerklärung schnell aktualisieren

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Gehen Sie dazu in den Projekt Manager, öffenen die jeweilige Datenschutzerklärung und klicken rechts auf den Button “Änderung abschließen”.

8. Exklusives Live Webinar zum Ende von Privacy Shield

Das Thema „Privacy Shield und die Folgen” ist sehr komplex. Es betrifft aber fast jeden Seitenbetreiber, Unternehmer sowie Webdesigner und Agenturen gleichermaßen.

Deshalb haben wir am 02.09.2020 ein Live Webinar mit Rechtsanwalt Sören Siebert mit dem Thema „Das Privacy-Shield-Abkommen ist ungültig: Was genau bedeutet das für Webseitenbetreiber, Agenturen und Webdesigner?“ durchgeführt.

Die Aufzeichnung dieses Webinars sowie die Teilnahme an allen weiteren Live-Webinaren ist für eRecht24 Premium Nutzer inklusive.

Zu eRecht24 Premium

 

Kommentare  
verstehen
+6 # verstehen 26.08.2020, 11:44 Uhr
Was Sie schreiben ist leider falsch. JA die EU-Standardvertragsklauseln sind gültig, ABER EBEN NICHT MIT DEN USA. Kein Vertrag der Welt führt dazu das EU-Grundrechte dort durchgesetzt werden können und das wird vermutlich auch auf die "Five Eyes“ (USA, Großbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland) zutreffen. Deren Clouddienste ebenfalls nicht genutzt werden können, da deren Geheimdienstverträge natürlich die gegenseitige Offenlegung von alle Informationen vorsehen. Oder anders formuliert, in England kann man nicht durchsetzen das seine Daten nicht in die USA oder andere abwandern.
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Tobi
+7 # Tobi 11.08.2020, 13:58 Uhr
Ist das Urteil auch für Inhaber einer Unternehmens-Fanpage auf Facebook relevant? Bei der Auflistung der Dienste wird dies explizit nicht genannt.

Wenn nein, warum sind Fanpages hier nicht betroffen?
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Michael Schulz
+5 # Michael Schulz 09.08.2020, 11:48 Uhr
Hallo, was bedeutet das bei der Nutzung vom Google TAG Manager? Dieser arbeitet zwar ohne Cookies (erfasst also keine Personenbezogenen Daten), übermittelt aber die Ergebnisse (Kicks, Scrolltiefe usw.) an Google Analytics. Muss dieser jetzt auch im Cookie-Melder gelistet und mit der Opt-In Option hinterlegt werden?
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Stefan
+4 # Stefan 06.08.2020, 15:40 Uhr
Was ist denn mit Slack? Ist das nicht ähnlich wie Teams zu sehen?
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Martin
+2 # Martin 04.08.2020, 10:31 Uhr
Wir haben 2018 einen AVV mit Mailchimp und auch Google abgeschlossen. Ich dachte immer Privacy Shield ist nur für US Unternehmen relevant, welche keinen entsprechenden AVV anbieten.

Warum stehen jetzt Mailchimp und Google Analytics mit auf der Liste? Sind die AVV mit Unternehmen in den USA alle hinfällig? Dann müssten wir ja einige Leitungen kappen.

Vielen Dank schon mal
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Garcia
-4 # Garcia 04.08.2020, 07:44 Uhr
Das ist jeden Tag mehr kompliziert und verrückt. Mir es egal ob die FBI oder die NASA oder ein andere bekommen meine email oder meine IP... Ist es wirklich so wichtig? Ich denke was wichtig ist, ist das die Leute kennt mehr über wie Internet funktioniert und das die müssen nicht auf irgendwelche website die Daten geben.
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Julia
+3 # Julia 03.08.2020, 12:54 Uhr
Bedeutet das, dass Facebook-Seiten eigentlich gar keine gültige Rechtsgrundlage mehr haben und im Grund illegal sind?
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Stefan Wagner
+4 # Stefan Wagner 24.07.2020, 11:21 Uhr
Mmmh, viele Fragezeichen.

Wenn ich z.B. Google Maps eingebunden habe, die Nutzung aber nur mit aktiver Einwilligung des Nutzers per Cookie Opt-in möglich ist, sollte das doch okay sein, oder? Das wäre doch die gewünschte DSGVO-Entsprechung.
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Felix
+3 # Felix 23.07.2020, 20:22 Uhr
Warum ist XING aufgeführt? Die hosten doch alles in Deutschland oder?
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Rechtsanwalt Sören Siebert
+3 # Rechtsanwalt Sören Siebert 26.07.2020, 13:17 Uhr
Stimmt, Xing gehört nicht in diese Liste. Wir haben das korrigiert.
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SPT
0 # SPT 23.07.2020, 18:43 Uhr
Habe ich jetzt auch ein Problem, wenn meine Website in einem Amazon Elastic Compute Cloud (Amazon EC2) Share gehostet ist?
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Can
+2 # Can 24.07.2020, 02:15 Uhr
Mich würde auch interessieren wie es sich mit deutschen Datencentern von AWS verhält.

"Bei der Übertragung von Daten europäischer Verbraucher in ein Drittland müsse ein Schutzniveau gewahrt werden, das dem der DSGVO entspreche." (aus dem obigen Text)
klingt ja als könnten deutsche AWS Datencenter problemlos sein, zumindest solange man keine Cloudfront Distributionen oder ähnliche globale Replika nutzt, hmm..
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SPT
+1 # SPT 23.07.2020, 18:36 Uhr
Wenn ich Google Web Fonts und Google APIs verlinkt habe, wird die ggf. IP-Nummer des Users an Google mitgeteilt, sofern er den betreffenden Web Font beziehungsweise die API nicht in seinem Cache hat. Google erfährt also, daß jemand mit der betreffenden IP-Nummer die Seite aufgerufen hat. Ist das eine Übertragung von personenbezogenen Daten?
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Can
-1 # Can 24.07.2020, 02:07 Uhr
Also soweit ich weiß sind Google Webfonts schon mindestens seit der DSGVO ein Datenschutz"problem" weshalb einige die Fonts "einfach" selber hosten, zwar verliert man dadurch einige Optimierungen die Googles Server bei jeder Anfrage auf den Besucher zuschneiden können, aber benötigt dafür keinen Datenschutzhinweis oder Cookie Banner

ADMIN info: Interessant, emojis scheinen nicht zu funktionieren, es kommt aber leider keinerlei Hinweis, das oder weshalb das Kommentar nicht geposted werden konnte, erst die Console gab aufschluss..so als Info falls ein Admin hier mitliest
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Meli
+2 # Meli 23.07.2020, 14:53 Uhr
Ich verstehe noch immer nicht, wen das betrifft. Wenn jemand seine Dienste auf seiner Website anbietet, ist der dann gleich eine Firma? Und, darf man denn jetzt zumindest noch externe Links setzen auf Videos von youtube, oder muss man eine Seite vorschalten: "wenn du auf diesen Link klickst, verlässt du meine Website. Deine Daten werden möglicherweise nicht sicher sein"???
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Mana
+1 # Mana 23.07.2020, 12:14 Uhr
Vielen Dank für die Informationen.

Hier wird leider immer nur von Unternehmen gesprochen.

Doch inwiefern betrifft das jetzt Privatpersonen? Darf ich die oben genannten Dienste oder Software/ Hardware großer Anbieter wie Google, Microsoft und Apple überhaupt noch nutzen?
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Lisa
+5 # Lisa 23.07.2020, 12:37 Uhr
Als Privatperson darfst du dir deine persönlichen Daten auch auf die Stirn tättowieren auch wenn es nicht clever wäre. Es geht darum, dass Unternehmen die Daten die beim (Online)Kundenkontakt z.B. auf der Website enstehen, nicht weitergeben indem sie diese Dienste nutzen.
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Achim Schmdit
-1 # Achim Schmdit 23.07.2020, 12:09 Uhr
Wie funktioniert die 2-Click-Lösung in Prive?
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Datenschützer01
0 # Datenschützer01 23.07.2020, 11:25 Uhr
Gravatar (in Wordpress standardmäßig aktiviert) fehlt mir auch in der Liste. Oder wird hier streng genommen nur nach expliziten "Datensammlern" priorisiert?
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Datenschützer
+5 # Datenschützer 21.07.2020, 10:39 Uhr
Das würde auch bedeuten, dass alle Webseiten die z.B. Google-Fonts eingebunden haben, rechtswidrig handeln. Lt. Google wird die IP-Adresse ungekürzt in die USA übermittelt. Andere Google-Dienste sind hier mit Sicherheit auch nicht mehr rechtskonform nutzbar.
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Thomas Reinacher
+2 # Thomas Reinacher 23.07.2020, 14:50 Uhr
Wer trotzdem Google-Fonts nutzen will, der muss die Fonts herunterladen und dann in der Website integrieren
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Matthias
+3 # Matthias 23.07.2020, 11:45 Uhr
Ja, das ist wohl so, aber eigentlich keine Neuigkeit. Ein guter Service um Google-Fonts lokal (also von dem eigenen Webserver) einzubinden ist der Google Fonts Helper https://google-webfonts-helper.herokuapp.com/fonts
Muss ich vor dem Klick auf den Link darauf hinweisen, dass dies ein Service von Heroku ist, die meines Wissens in den USA sitzen? ;-)
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anonym
+2 # anonym 23.07.2020, 11:27 Uhr
Aus diesem Grund binden wir schon seit längerem die fonts lokal ein.

Mit diesem Tool geht das sehr leicht: https://google-webfonts-helper.herokuapp.com/fonts
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