Stromanbieter ändern regelmäßig ihre Preise. Gegenüber ihren Kunden müssen sie das transparent kommunizieren. Nur so können diese entscheiden, ob sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Was genau heißt dabei transparent? Das musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln entscheiden. Was müssen Energiedienstleister wissen?
Stromanbieter will Kunden über Preiserhöhung informieren
Ein Stromanbieter verschickte eine E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ an seine Kunden. Dabei verwies der Fließtext auf eine im Anhang befindliche Rechnung. Der zweite Absatz des Fließtextes erwähnte, dass die Rechnung „weitere wichtige Informationen“ zum Stromvertrag enthalte.
Auf der ersten Seite des Anhangs war die Rechnung zu finden. Unten auf der Seite erklärte der Stromanbieter, dass weitere Rechnungsdetails und wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Danach folgten Erläuterungen zur Abrechnung. Darunter fanden Kunden dann den Punkt „Erhöhung des Strompreises“. Dort führte der Stromanbieter neue Arbeits- und Grundpreise auf. Dabei stellte er die neuen Preise den bisherigen Preisen nicht gegenüber. Und: Er schlüsselte die einzelnen Preisbestandteile nicht auf.
Verbraucherzentrale verklagt Stromanbieter
Die Verbraucherzentrale NRW fand: Das ist rechtswidrig. Der Stromanbieter habe die Preiserhöhung nicht transparent mitgeteilt. Das verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Verbraucherzentrale klagte daher auf Unterlassung.
So entschied das OLG Köln über die Info zur Preiserhöhung
Das OLG Köln kam zu dem Schluss: Energiedienstleister dürfen eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Sie müssen Kunden ausreichend informieren. Nur so können diese prüfen, ob sie ihr Sonderkündigungsrecht nutzen wollen (Urteil vom 26.06.2020. Az. 6 U 304/19).
Der Stromanbieter verstieß damit gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG. Wollen Stromanbieter Vertragsbedingungen ändern, müssen sie das Verbrauchern rechtzeitig transparent und verständlich mitteilen. Dabei müssen sie die einzelnen Preisbestandteile und die Änderungen aufführen. Zudem müssen sie Verbraucher auch über ihre Rücktrittsrechte informieren. Es reicht dazu nicht aus, in einem allgemeinen Schreiben versteckt über die Preiserhöhung zu unterrichten.
Fazit
Die Frage, wann ein Verstoß gegen das Transparenzverbot vorliegt, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Das OLG Köln ließ daher eine Revision zu.
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