Rechtlicher Schutz von Webseiten

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Webseiten bestehen aus einer Vielzahl von Bestandteilen: Texte, Bilder, Videos, das Layout und Datenbanken, auch die Domain spielt eine Rolle. Die Frage ist jedoch, ob und wie Webseiten an sich überhaupt rechtlich gegen Nachahmungen geschützt sind. 

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Seit Erfindung des Internets in den 90er Jahren nimmt nicht nur die Zahl der Nutzer, auch die Zahl der Webseiten stetig zu. Was damals noch als Forschungsnetzwerk gedacht war, wird heutzutage für die verschiedensten Einsatzgebiete verwendet. Nicht nur private Personen präsentieren sich und ihr Hobby zum Beispiel auf der eigenen Webseite, auch Vereine und Institutionen nutzen das globale Medium Internet, um ihre Informationen der ganzen Welt zur Verfügung zu stellen. Unter dem Stichwort Web 2.0 gibt es unzählige soziale Netzwerke, durch die die Nutzer über das Internet nicht nur aktuelle Kontakte pflegen, sondern auch alte Kontakte wiederauferleben lassen können.

Auch die Unternehmen, seien es nun die großen Konzerne oder eher kleine lokale Betriebe, haben die Vorteile des Internets unlängst für sich erkannt. Die eigene Webseite ist mittlerweile zu einem nicht mehr wegzudenkenden
Marketingtool der Unternehmen geworden. Sie ist die Visitenkarte des Unternehmens und soll natürlich die Nutzer durch ihre Aufmachung ansprechen und das Unternehmen in der ganzen Welt ins rechte Licht rücken. Aus diesem Grund ist es gerade für Unternehmen, aber auch für jeden anderen Webseiten-Betreiber wichtig, dass die eigene Seite und damit verbunden, die Informationen und eigene kreative Leistung, nicht ohne Strafe nachgeahmt werden können.

Wie sind Webseiten rechtlich geschützt?

Das Medium Internet ist mit seiner sehr großen Anzahl an unterschiedlichen Webseiten unglaublich vielfältig. Diese Vielfalt kann allerdings nur zustande kommen, werden die Webdesigner durch die rechtlichen Schranken nicht zu sehr in ihrer Kreativität eingeschränkt. Auf der anderen Seite möchte niemand, dass seine Seite ohne großen Aufwand von anderen Webseiten-Betreibern kopiert werden kann. Es ist daher sehr schwierig den richtigen Mittelweg zwischen rechtlichem Schutz auf der einen Seite und Freiraum für die Kreativität des Webdesigners auf der anderen zu finden. Erschwert wird dies durch die Tatsache, dass die in Deutschland gültigen Gesetze noch nicht vollständig an das digitale Zeitalter und insbesondere das globale Medium Internet angepasst sind. Auch die lediglich territoriale Wirkung der deutschen Gesetze erleichtert diese Problematik, die mit den in der Regel international abrufbaren Webseiten verbunden ist, nicht wirklich.

Es ist klar ersichtlich, dass es kein „Patentrezept“ gibt, an das bei der Bearbeitung der Frage „Ist meine Webseite rechtlich vor Nachahmung geschützt?“ festgehalten werden kann. Es sind immer verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Die wichtigsten Ergebnisse meiner Diplomarbeit mit dem Titel „Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten“ sollen hier nunmehr kurz wiedergegeben werden.

Schutz der Website nach dem Urheberrecht

Bei der Untersuchung des rechtlichen Schutzes einer Webseite sollte zunächst geklärt werden,ob die Webseite bzw. bestimmte Bestandteile dieser, wie z.B. Fotos, Animationen, Grafiken, Töne, Videos, Texte, Designs usw., urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrecht bietet einen kostenlosen Schutz für geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich. Demnach können also theoretisch alle Bestandteile einer Webseite und auch die Webseite in ihrer Gesamtheit durch das Urheberrecht mit deren Schaffung geschützt sein. Es muss lediglich die Voraussetzung an die persönlich-geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind allerdings von Werk zu Werk unterschiedlich hoch angesetzt.

Aus diesem Grund ist es für einige Bestandteile leichter, für andere schwerer, einen Schutz
über das Urheberrecht zu erreichen. Es lässt sich festhalten, dass das Urheberrecht eine gute Basis für den rechtlichen Schutz von Webseiten bildet und auf jeden Fall als erste Möglichkeit herangezogen werden sollte, sollte es zu ungewollten Nachahmungen der eigenen Webseite kommen.

Schutz der Website nach dem Markenrecht

Wird allerdings der urheberrechtliche Schutz aufgrund fehlender Schöpfungshöhe oder anderen schutzverhindernden Gründen nicht gewährt, so könnte in zweiter Instanz über den Schutz einzelner Elemente nach dem Markenrecht nachgedacht werden. Aufgrund der Tatsache, dass ein Schutz nach dem Markenrecht nur für im geschäftlichen Verkehr
handelnde Unternehmen oder Personen in Frage kommt und dieser Schutz mit hohen Kosten verbunden ist, wird er für viele Webseiten nicht in Betracht kommen. Trotz alledem können über das Markenrecht theoretisch Logos, Grafiken, Animationen, Töne, Jingles und auch die Webseite in ihrer Gesamtheit geschützt werden. Es fehlen jedoch Beispiele aus der Praxis, die diese theoretischen Untersuchungen festigen.

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Schutz der Website nach Geschmacksmusterrecht

Auch das Designrecht (Geschmacksmusterrecht) und insbesondere auf europäischer Ebene das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht bieten ebenfalls eine zusätzliche Möglichkeit bestimmte Teile der Webseite zu schützen. Nicht nur für Werke, die keinen Urheberschutz genießen, auch für urheberrechtlich geschützte Werke kann ein Schutz durch das Geschmacksmusterrecht in Frage kommen. Aufgrund der niedriger angesetzten Schutzvoraussetzungen wird das Designrecht auch „kleines Urheberrecht“ genannt. So können vor allem Werke der angewandten Kunst, für diesen Fall also alle Icons, Grafiken, Logos und die Webseite in ihrer Gesamtheit als Geschmacksmuster eingetragen werden. Ähnlich wie im Markenrecht ist auch hier bei der Eintragung eine Gebühr zu zahlen, weshalb ein geschmacksmusterrechtlicher Schutz wohl nicht in allen Fällen Anwendung finden wird. Des Weiteren besteht mit dem nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster auch, ähnlich dem Urheberrecht, die Möglichkeit die Webseite mit dem Moment ihrer Schaffung für maximal 3 Jahre kostenlos vor Nachahmung zu schützen.

Schutz der Website nach dem Wettbewerbsrecht (UWG)

Die letzte und lediglich für einen bestimmten Teil der Webseiten in Frage kommende und untersuchte Möglichkeit die eigene Seite zu schützen, stützt sich auf das Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat zur Aufgabe die Qualität des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern zu sichern. Für den hier untersuchten Fall bedeutet dies, dass auch über § 4 Nr. 9 UWG ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für die Webseite erreicht werden kann. Dieser Schutz greift allerdings nur in den Fällen, in denen die beiden Unternehmen oder Personen, um deren Webseite es sich dreht, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Des Weiteren sollte in den meisten Fällen kein anderes Immaterialgüterrecht die Webseite oder die entsprechenden Bestandteile bereits schützen.

In diesen Fällen kann, wie das Urteil des LG Rottweil vom 02.01.2009 gezeigt hat, ein Schutz der Webseite vor Nachahmung aufgrund Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung gewährt werden. Bei der Beantwortung der oben gestellten Frage nach dem rechtlichen Schutz einer Webseite sollten zunächst allerdings die anderen immaterialgüterrechtlichen Sonderrechte beachtet werden und flankierend dazu kann versucht werden einen Schutz nach dem UWG zu erreichen. Fazit:

Abschließend wäre festzuhalten, dass in der deutschen Rechtssprechung keine speziell auf das Internet abgestimmten Gesetze vorhanden sind. Die bestehenden Gesetze können allerdings für die in Zukunft wohl immer häufiger auftretenden rechtlichen Fragen bezüglich des immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Webseite eine Antwort geben. In den Fällen, in denen Webseiten oder Teile davon nachgeahmt oder sogar 1:1 kopiert werden, sind die vorliegenden Voraussetzungen jedes Mal aufs Neue zu prüfen. Mit Hilfe der in dieser Arbeit behandelten Gesetze kann sodann eine Lösung für den vorliegenden Fall gefunden werden. Mit Zunahme der Anzahl der abrufbaren Webseiten und der durch ihre Aufgaben und Ziele gesetzten Grenzen im kreativen Gestaltungspielraum, wird es in Zukunft immer schwerer die eigene Webseite vor ungewollter Übernahme zu schützen. Es wird Aufgabe der Webdesigner sein, immer kreativere Webseiten, Elemente und Designs zu erschaffen, um gerade die Möglichkeit eines urheberrechtlichen aber auch marken-, design und wettbewerbsrechtlichen Schutzes unter den Voraussetzungen der bestehenden Gesetze aufrecht erhalten zu können. Der Beitrag ist eine Zusammenfassung der Diplomarbeit „Immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Webseiten“

Das Buch "Rechtlicher Schutz von Webseiten: Wie kann ich meine Internetseite vor Nachahmung schützen?" des Autors Dipl. Wirtsch.- Ing. Olaf Borngräber ist bei Amazon erhältlich.

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Kommentare  
Claus Kurzen
0 # Claus Kurzen 06.04.2020, 22:03 Uhr
Ja. Witzig. Möglich. Kann ja, darf nein, genau. Ja. Doch. Mhh. Achso. Nachvollziehbar. Genau! Ja? Ah! Krass.
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Tobias Claren
-1 # Tobias Claren 19.02.2019, 12:56 Uhr
Kann eine Webseite eigentlich wegen einer starken Kopie jemand abmahnen, verklagen etc., wenn erkennbar ist, dass es wohl Betreiber aus dem Deutschsprachigen Raum sind, aber eine Adresse in Südkorera im Impressum steht. Der Name klingt "Deutsch", aber z.B. "Dennis Kort" ist ein Schauspieler aus dem Film M*A*S*H. Kann also auch ein Fake sein.
Kann da einfach der Betreiber einen Fake-Betreiber "vorschicken", bzw. der angebliche Betreiber in Südkorea schickt einen Deutschen Anwalt.
Also völlig ohne echte Personenkontrolle des Gerichtes.
Das kann doch nicht sein.
Warum sollte die jemand "kopieren" wollen? War nur ein beliebiges Beispiel, passend zum Thema hier. Denn um so provokanter und dreister (Kopie), um so eher reagiert die Gegenseite. Normalerweise bedeutet das seine Identität zu zeigen.
Es gibt ein paar Seiten die wegen solchem Verhalten quasi Narrenfreiheit haben, alles schreiben können, aber nicht zu belangen sind.
Bekannt ist da wohl "PSIRAM". An die trauen sich nicht mal ÖR-Medien ran...
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