Erfüllen sie nun die Voraussetzungen, die das UrhG aufstellt, stehen ihnen verschiedene Rechte als Urheber ihrer Website zu. Dieser Schutz entsteht unabhängig von der Verwendung eines Copyright-Zusatzes. Dieser hat in Deutschland nur deklaratorischen (klarstellenden) Charakter. Erfüllen sie die oben dargestellten Voraussetzungen, gilt der Schutz des Urhebergesetzes natürlich auch, wenn sie einen solchen Copyright-Vermerk nicht auf ihren Seiten angebracht haben.
Die Rechte des Urhebers sind in §§ 11 ff. geregelt und unterscheiden zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12-14 UrhG) und Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG).
Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
Dem Urheber steht es zu, zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
Recht auf Urheberbezeichnung, § 13 S. 2 UrhG
Danach kann der Urheber eines Werkes bestimmen, ob und wie dieses Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist.
Verbot von Entstellungen, § 14 UrhG
Der Urheber kann weiterhin Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten, wenn diese seine berechtigten Interessen an dem Werk verletzen.
Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
Unter Vervielfältigung versteht man im besten Juristendeutsch "die Herstellung von Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen". Bespiele hierfür sind das Downloaden und Uploaden von Daten oder das Laden in den Arbeitsspeicher.
Keine Umgestaltung ohne ihre Einwilligung
Grundsätzlich bedarf die Bearbeitung allein nach § 23 S. 1 UrhG noch nicht der Zustimmung des Herstellers. Diese ist erst vor einer Veröffentlichung oder Verwertung einzuholen. Bei Datenbankenwerken sieht § 23 S.2 UrhG jedoch vor, dass bereits die Bearbeitung von der Zustimmung des Herstellers abhängt.
Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme, nämlich die freie Benutzung des Werkes nach § 24 UrhG. Diese liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangspunkt der Entwicklung zugrunde liegt, im Endeffekt aber etwas völlig neues und eigenständiges daraus hervor geht. Diese freie Benutzung ist vom Urheber zu dulden.
Ansprüche bei Rechtsverletzung
Wurden ihre Rechte als Urheber verletzt, ergeben sich mögliche Ansprüche aus den §§ 97 ff UrhG.
Nach § 97 Abs. 1 UrhG sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung gegeben. Der Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsverfolgung hat bei Rechtmäßigkeit der Abmahnung der Verletzer zu tragen.
Daneben kann Schadensersatz verlangt werden. Der Schadensersatzanspruch kann der Höhe nach entweder konkret beziffert werden. Es kann auch die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden. Da es dem Verletzten oft schwer fallen wird, den genauen Schaden zu beziffern, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Rechnungslegung zu.
Daneben bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG sowie Auskunftsansprüche über die Herkunft der Vervielfältigungsstücke gemäß § 101a UrhG.
Die Ansprüche verjähren nach § 102 UrhG nach 3 Jahren ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis beträgt die Verjährung 30 Jahre.