Neue Widerrufsbelehrung: Was Anbieter und Kunden wissen müssen

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Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".

Das Widerrufsrecht wurde mit Wirkung zum 04.August 2009 erneut geändert. Auswirkungen hat diese Änderung insbesondere für Dienstleister wie Hoster, Provider und Agenturen. Betroffen sind aber auch Shopbetreiber, die Dienstleistungen anbieten. Diese sollten ihre Widerrufsbelehrung schnellstmöglich anpassen, um keine Abmahnungen zu riskieren.
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Das Widerrufsrecht im Internet – eine unendliche Geschichte

Es gibt kaum einen Bereich im E-Commerce, in dem ähnliche viele Unklarheiten bestehen wie bei der Frage des Widerrufsrechts. Massenhafte Abmahnungen aufgrund der ungeprüften Übernahme von „Musterwiderrufsbelehrungen“ haben Shop-Betreiber, eBay-Händler und Dienstleister bisher viel Zeit und Geld gekostet. Hintergrund ist, dass Betreiber von Online-Shops und Dienstleister Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen müssen, wenn die Kunden Verbraucher sind.

Worum geht es bei der aktuellen Gesetzesänderung?

Es geht bei der am 05.August 2009 in Kraft getretenen Änderung insbesondere um die Frage, wann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt. Shopbetreiber, die lediglich Ware anbieten, sind zumindest von dieser Änderung nicht betroffen. Bisher war es so, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleitungen dann erloschen ist, wenn

a)    der Unternehmer mit der Ausführung der Leistung mit Zustimmung des Kunden begonnen hat oder

b)    der Kunde diese Ausführung selbst veranlasst hat.

Der bisherigen Passus in der Widerrufsbelehrung lautete:

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"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Verbunden war dies oftmals mit einer Checkbox. Der Kunde konnte hier bestätigen, dass er mit der sofortigen Ausführung der Leistung - etwa einer Domainregistrierung - einverstanden war:

„Ich stimme hiermit ausdrücklich zu, dass der Anbieter mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass das Widerrufsrecht ab diesem Zeitpunkt erlischt.“

Damit war das Widerrufsrecht dann erloschen, der Provider konnte die Domainregistrierung für den Kunden vornehmen und musste nicht befürchten, dass der Kunden noch widerruft.

Wann genau erlischt das Widerrufsrecht nach der aktuellen Gesetzesänderung?

Das oben beschriebene Vorgehen genügt nun nicht mehr, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen. Voraussetzung dafür, dass der Kunde nicht mehr widerrufen kann, sind nun drei Punkte:
•    vollständige Erfüllung des Vertrages durch den Anbieter
•    vollständige Erfüllung des Vertrages durch den Kunden
•    auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden

Was sollten Dienstleister tun?

Die Widerrufsbelehrung sollte umgehend geändert werden. Der entsprechende Passus zum Erlöschen des Widerrufsrechts muss nun wie folgt lauten:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Es sollte darauf geachtet werden, dass dieser Passus in allen Belehrungen geändert wird.

Fazit:

Die Rechtslage wird für viele Dienstleister durch die aktuelle Gesetzesänderung nicht einfacher. Wie immer im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht wird es einige Zeit dauern, bis die Gerichte rechtsverbindliche Vorgaben entwickelt haben.

Bis dahin sollten Dienstleister verstärkt auf Vorkasse umstellen. Dann ist zumindest eine der drei Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts erfüllt.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert

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