Shopsoftware: Was aus juristischer Sicht beachtet werden sollte

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Technisch gesehen ist es einfach, einen eigenen Onlineshop zu eröffnen und damit Geld zu verdienen – egal ob als Nebenjob oder Haupteinnahmequelle. Viele starten erst einmal auf eBay, Amazon & Co. und sammeln unter der „wärmenden Decke“ eines bekannten Portals erste Erfahrungen. Oft gewinnt aber der Drang nach Selbstständigkeit die Oberhand. Bestehen konkrete Vorstellungen hinsichtlich Geschäftsidee, Unternehmensname und Warenangebot, so stellt die Auswahl der Shopsoftware eine größere Hürde dar. Worauf genau ist zu achten? Hält sie sowohl technisch als auch juristisch das, was sie verspricht? Und ist das, was nichts kostet, auch wirklich nichts?

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In diesem Beitrag soll es weniger um die technischen, sondern vielmehr um die juristischen Aspekte bei der Software gehen, die den eigenen Webshop möglichst reibungslos, kundenfreundlich und einwandfrei profitabel machen soll. Allerdings verläuft die Trennung in der Praxis nicht immer eindeutig, nicht selten sind technische Abläufe und juristische Notwendigkeiten miteinander verzahnt.

Open Source, Provider-Shops oder individuelle Lösungen?

Zunächst einmal sollte man sich darüber klar werden, wie das eigene Web-Business strukturiert sein soll bzw. welche Ziele man damit verfolgt. Da kann man sich einen Überblick verschaffen, welche Shop-Lösungen überhaupt angeboten werden, um dann entscheiden zu können, welche für die eigenen Ansprüche in Frage kommt. Neben bekannten Lösungen, wie „xt commerce“ bzw. „os commerce“ oder „Powergap“, tummeln sich noch zahlreiche andere Programme auf dem Markt, so dass nahezu für jeden etwas dabei ist. Einen ersten Einstieg und zugleich einen guten Überblick zum Thema findet man z.B. auf der Wikipedia-Seite zum Thema eCommerce oder auf der Seite esales4u.de. Zusätzlich bieten mittlerweile auch viele Web-Hoster, wie Strato, 1&1 & Co., eigene Shop-Lösungen an.

Was sollte eine Software juristisch können?

Aus juristischer Sicht ist zu beachten, dass die Anbieter von Shopsoftware-Lösungen in aller Regel keine konkrete Rechtsberatung weder können noch dürfen und in aller Regel auch nicht wollen. Allerdings finden sich in diversen Tools auch schon vorgefertigte Anknüpfungspunkte, etwa als „Platzhalter“ für die zu erfüllenden fernabsatzrechtlichen Pflichten des Online-Händlers gegenüber Verbrauchern. Die Spanne hierbei reicht von bereits fertig angelegten Menüpunkten („Impressum“, „AGB“, „Datenschutz“ etc.) bis hin zu Muster-Texten. Diese werden im Rahmen der Anpassung auf den jeweiligen Kunden beispielsweise mit Hilfe von kostenlosen Impressums-Generatoren oder frei erhältlichen Muster-Texten wie Muster-Disclaimer erstellt und in die eigene Shop-Lösung eingebunden. Dadurch bietet man seinem Kunden einen Mehrwert und kann sich so von der übrigen Menge an Konkurrenz-Shoplösungen absetzen.

Den „Web-Klassiker“ Impressum haben inzwischen viele Shopsoftware-Hersteller auf dem Zettel, so dass sie jedenfalls ein Grundgerüst für den betreffenden Kunden basteln können – wobei sie neben der eigenen Erfahrung auch auf die erwähnten Impressums-Generatoren zurückgreifen können. Doch hier ist dennoch Vorsicht geboten, denn derartige Hilfestellungen können natürlich nur als Anhaltspunkt dienen und keinesfalls eine Rechtsberatung ersetzen – eine solche ist im Zweifelsfall vorzuziehen.

Welche Menüpunkte sollten enthalten sein?

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Eine Shopsoftware, die sich den Anforderungen des modernen E-Commerce-Marktes stellen will, sollte zumindest vorbereitete Menüpunkte mit sich bringen, die jedenfalls für eine deutsche Kundenzielgruppe ohnehin erforderlich sind. Dazu gehören neben dem Impressum auch die Themenbereiche AGB, Datenschutz, Fernabsatzrecht. Auch wenn natürlich keine konkret einzelfall-bezogenen Texte gelieferten werden können, sollten doch entsprechende Menüpunkte bereits angelegt oder jedenfalls vorbereitet sein, damit der jeweilige Kunde seine individuellen Rechtstexte dort hinterlegen kann.

Preisangaben

Ebenso sollte bereits ein der Preisangabenverordnung entsprechender Aufbau für Artikelübersichts- bzw. die einzelnen Produktseiten strukturell vorbereitet sein. Im Klartext: da gegenüber Verbrauchern stets Endpreise anzugeben sind, sollte also auch bereits die Shopsoftware als Muster-Vorgabe die Form

Preis: 25,00 Euro
inkl. 19% MwSt.
zzgl. Versandkosten

o.ä. aufweisen, wobei unter „Versandkosten“ ein Link zu der jeweiligen Unterseite mit den konkreten Kosten gelegt sein sollte.

Bestellprozess

Auch in puncto Benutzerführung ist darauf zu achten, dass die Shopsoftware nicht nur für potentielle Kunden einfach zu handhaben ist, sondern dass sie insoweit auch gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Daher ist der Bestellprozess klar zu gliedern, indem der Kunde zielgerichtet und eindeutig hindurch geleitet wird. Das kann etwa dadurch realisiert werden, dass der Bestellprozess anhand von einzelnen Schritten dargestellt wird, die durchnummeriert werden. Dem Kunden muss klar ersichtlich sein, dass er z.B. bei Schritt 3 die Möglichkeit hat, seine Adressdaten noch zu korrigieren oder etwa bei Schritt 5 die Bestellung ein letztes Mal überprüft werden kann und danach dann verbindlich abgeschlossen wird.

Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Online-Shop

Von entscheidender Bedeutung für die Dauer der Widerrufs- / Rückgabefrist ist, wann bzw. wie es zum Vertragsschluss kommt. Wird die automatisch vom System nach Bestelleingang versandte E-Mail des Händlers an seinen Kunden so formuliert, dass es hierdurch bereits zum Abschluss des Vertrages kommt, so steht dem Kunden nicht nur ein zweiwöchiges, sondern sogar ein einmonatiges Widerrufs- / Rückgaberecht zu. Die Zweiwochenfrist gilt nur dann, wenn der Kunden vor Abschluss des Vertrages über sein Widerrufs- / Rückgaberecht in Textform informiert wird. Das kann unabhängig von etwaigen Belehrungstexten auf der Shopsite – diese gelten nicht als Textform im Sinne des Gesetzes – nur dadurch erfolgen, dass zunächst eine E-Mail als Bestätigung des Bestelleingangs versandt wird, in welcher dann auch jedenfalls die Widerrufs- / Rückgabebelehrung, idealerweise auch die kompletten AGB enthalten sind.

Erst danach sollte aus Händlersicht eine explizite Annahme des Vertrages durch eine weitere E-Mail oder durch Versand der Ware erfolgen.

Neben den erwähnten Aspekten gibt es noch zahlreiche weitere Punkte, die es bei der rechtssicheren Gestaltung einer Webshops zu beachten gilt. Moderne Shopsoftware-Systeme können natürlich keine Rechtsberatung ersetzen, allerdings können sie durchaus gute Hilfestellungen anbieten und dadurch eine Unterstützung für den Händler darstellen.

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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