Vorsicht Falle: Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ auf einer Webseite kann gefährlich werden

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Darf ein Händler einen anderen Händler abmahnen, obwohl er selbst einen "Anti-Abmahn-Disclaimer" auf seiner Seite verwendet? Oder schaden Hinweise wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" mehr als sie nutzen? Genau diese Frage hat aktuell das OLG Düsseldorf beantwortet.

Abmahner verwendet Hinweis zur vorherigen Kontaktaufnahme auf seiner Internetseite

Ein Unternehmen beauftragte einen Rechtsanwalt, der einen Konkurrenten zweifach abmahnte. Der Händler verlangte die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichzeitig verwendete der Abmahner (!) auf seiner eigenen Internetseite folgenden Hinweis:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzten, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…)

Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahmen ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Als der abgemahnte Mitbewerber nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte diesen zur Zahlung. Auf die Berufung musste sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Abmahnung erlaubt war.

Gericht: Abmahner verhielt sich widersprüchlich

Von Bedeutung war, dass das abmahnende Unternehmen selbst im Falle seiner Inanspruchnahme um eine vorherige Kontaktaufnahme bat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26. Januar 2016, Az. I-20 U 52/15) entschied, dass der Abmahner die Abmahnkosten nicht verlangen kann. Er verhielt sich widersprüchlich:.

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Der Händler verlangte, dass sich Konkurrenten vor einer Abmahnung ohne Anwalt an ihn wenden und damit Kosten vermeiden. Wer aber so etwas von anderen erwartet, der muss sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls so verhalten. Es bestand kein Grund dafür, die vom abmahnenden Händler beanspruchte Vergünstigung den Konkurrenten vorzuenthalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Mitbewerbern Waffengleichheit herrschen muss.

Fazit:

Auf Hinweise wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" sollten Seitenbetreiber und Händler generell verzichten. Sie sind bedeutungslos und schützen nicht davor, von Konkurrenten abgemahnt zu werden.

Als Abgemahnter können Sie einer Abmahnung nur dann wirksam begegnen, wenn die Abmahnung nicht berechtigt (z.B., weil kein Wettbewerbsverstoß vorlag) oder rechtsmissbräuchlich war.

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Kommentare  
Michael
+5 # Michael 09.05.2016, 09:24 Uhr
Dieser Beitrag ist hilfreich, jedoch widersprüchlich und mit einem Fazit versehen, dass nur ein Anwalt liefern kann, der mit dem Abmahnprocedere selber Geld verdient.

Wenn man den Beitrag richtig versteht, dann ist die Bitte um Kontaktaufnahme vor Abmahnung sehr wohl hilfreich, zumindest dann, wenn der Abmahner selber auch einen solchen Passus verwendet. Ansonsten hat dieser Satz (vor allem bei professionellen Abmahnern) keinen schützenden Nutzen.

Eine Empfehlung im Sinne eines "generellen Verzichts" kann ich daraus nicht ableiten.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
-6 # Rechtsanwalt Sören Siebert 09.05.2016, 10:33 Uhr
Der Kommentar ist gleich mehrfach nicht so ganz korrekt:

1. Den Beitrag hat kein Anwalt verfasst.

2. Wenn Sie mich (Rechtsanwalt Siebert) persönlich meinen, meine Kanzlei hat Ihr Geld noch nie mit dem „Abmahnprocedere“ verdient.

3. Auch inhaltlich ist Ihr Hinweis nicht hilfreich. Sie können den Passus natürlich verwenden. Lesen Sie dann aber bitte vorher https://www.e-recht24.de/news/abmahnung/1191.html

4. Der Hinweis war auch in diesem konkreten Fall nicht hilfreich, da der Seitenbetreiber schließlich auf seinen Abmahnkosten sitzen geblieben ist.
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Mario Franzky
+2 # Mario Franzky 10.05.2016, 14:29 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Siebert,
sie schreiben hier Zitat: "Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26. Januar 2016, Az. I-20 U 52/15) entschied, dass der Abmahner die Abmahnkosten nicht verlangen kann." Zitatende
Wenn das OLG diese Klausel als Grund für das Urteil angesehen hat, muss es ja doch einen gewissen Einfluss haben. In ihrer o.g. Antwort angegebenen Link schreiben sie aber das Zitat " Ebenso ist in §12 UWG geregelt, dass dem Abmahnenden eine Erstattung der Aufwendungen zum Aussprechen der Abmahnungen zusteht, sofern diese berechtigt ist, was ebenfalls im Widerspruch zu der folgenden von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Klausel steht, sodass diese in der Folge als unzulässig anzusehen ist"
Das heute genannte Urteil scheint ja dann aber dazu im Wiederspruch zu stehen.
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Paul S.
+1 # Paul S. 10.05.2016, 18:15 Uhr
zitiere Rechtsanwalt Sören Siebert :
Der Kommentar ist gleich mehrfach nicht so ganz korrekt:
...
4. Der Hinweis war auch in diesem konkreten Fall nicht hilfreich, da der Seitenbetreiber schließlich auf seinen Abmahnkosten sitzen geblieben ist.


Ja, da stellt sich natürlich die Frage, ob es dem Abmahner um das Abstellen des Missstandes ging oder doch nur um die Generierung von Kosten.
Um den Missstand abzustellen hätte ja auch ein Anruf gereicht. Wer das für sich fordert, aber selbst nicht einhält ist zurecht bestraft.
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mumpel
+1 # mumpel 09.05.2016, 18:16 Uhr
Dieses Urteil spricht genau meine Sprache. Man kann nicht von anderen Kostenreduzieren fordern und selber unnötige Kosten verursachen. Das ist so als würde man in seinem Impressum das Verlinken und Zitieren verbieten (das wäre ohnehin gegen das Zitatrecht), aber selber andere Seiten verlinken und zitieren. Oder anders ausgedrückt: Man kann andere keinen Regeln unterwerfen gegen die man selber verstößt.
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Sandra
+1 # Sandra 10.05.2016, 13:39 Uhr
Korrigiere mich wer, aber ich sehe in der Bitte um vorherigen Kontakt ohnehin eine gewisse Nutzlosigkeit. Nach meinem bisherigen Wissen war es doch aktuell sogar so, dass eine ordentliche Abmahnung eine vorherige Unterlassungsaufforderung vorraussetzt?
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Micha
+1 # Micha 10.05.2016, 14:42 Uhr
Auch wenn es nicht unbedingt vor Abmahnungen schützt - es passt hier gerade gut zum Thema: Ich habe den Passus "Abmahnungen und dbzgl. Forderungen werden von uns ausnahmslos juristisch, ggf. auch gerichtlich gegengeprüft." unten im Impressum hinzugefügt. Ist das eigentlich so rechtens? Könnte ja als "Drohung" ausgelegt werden...

Da wir bereits Erfahrungen mit Abmahnungen haben, hat die Kontaktaufnahme von Abmahnanwälten und/oder Vereinen in besagtem Shop seither aufgehört. Vielleicht schreckt es ja doch etwas ab?!
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Andreas.HH
+2 # Andreas.HH 10.05.2016, 17:09 Uhr
Ich verstehe das nicht. Ich halte Abmahnungen, in vielen Fällen, für legalisierte Abzockerei.

Wer oder was hindert mich daran, einen Dritten direkt und freundlich um eine berechtigte Unterlassung/Änderung/Löschung zu bitten - z.B. wenn er Bilder und/oder Texte von mir verwendet?

Manchmal kann es für alle Beteiligten und ganz einfach sein ...
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Rechtsanwalt Sören Siebert
+1 # Rechtsanwalt Sören Siebert 10.05.2016, 19:56 Uhr
Ja, in vielen Fällen schon. Aber stellen Sie sich vor Sie sind Fotograf und finden Ihre Bilder unlizensiert auf hunderten Webseiten. Dann verbringen Sie jeden Tag 2 Stunden damit, die Seitenbetreiber anzuschreiben. Freundlich und auf Ihre Kosten. Und in 90% der Fälle kommen dann Antworten wie "Wieso, die Bilder hatten ja nicht mal nen Kopierschutz, haben Sie sich mal nicht so".

Nach 1-2 Wochen reicht es dann wahrscheinlich und Sie suchen sich einen Anwalt....
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elshi
+1 # elshi 10.05.2016, 20:43 Uhr
Ich persönlich halte das "Abmahnprocedere" generell für eine fragwürdige Beschäftigung. Wäre ich Anwalt, würde ich mich für derlei Dinge nicht hergeben. Meine persönliche Einschätzung ist, dass hier gut gemeintes Recht über die Maßen strapaziert werden darf. Das finde ich sehr schade, Anwälte dürfen hier "übers Ziel hinaus schießen" und unnötige Kosten verursachen. Da vergeht einem echt der eigene Internetauftritt, an dem sich sonst kein Mensch stört, ausser der Jurisprudenz. Traurig, aber leider leider möglich.
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jotha
+1 # jotha 19.05.2016, 21:56 Uhr
"... Aber stellen Sie sich vor Sie sind Fotograf und finden Ihre Bilder unlizensiert auf hunderten Webseiten. Dann verbringen Sie jeden Tag 2 Stunden damit, die Seitenbetreiber anzuschreiben. ..."

Nnnnnnaja: dann verbringt hinterher der Anwalt 2 Stunden pro Tag damit, Anträge an Gerichte zu formulieren - und die müssen dann noch formaljuristisch hieb- und stichfest sein. - Ein Zeitgewinn sehe ich darin nicht ... nur eine Verlagerung - zugunsten eines RA-Honorars (wogegen sicherlich nichts einzuwenden ist: allerdings ist die Argumentation nicht unbedingt dienlich, Vertrauen in deren Fähigkeit zu legen - da gibt's "gefälligere" Ansatzpunkte).
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