Darf ein Händler einen anderen Händler abmahnen, obwohl er selbst einen "Anti-Abmahn-Disclaimer" auf seiner Seite verwendet? Oder schaden Hinweise wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" mehr als sie nutzen? Genau diese Frage hat aktuell das OLG Düsseldorf beantwortet.
Abmahner verwendet Hinweis zur vorherigen Kontaktaufnahme auf seiner Internetseite
Ein Unternehmen beauftragte einen Rechtsanwalt, der einen Konkurrenten zweifach abmahnte. Der Händler verlangte die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten. Gleichzeitig verwendete der Abmahner (!) auf seiner eigenen Internetseite folgenden Hinweis:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzten, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…)
Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahmen ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“ Als der abgemahnte Mitbewerber nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte diesen zur Zahlung. Auf die Berufung musste sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die Abmahnung erlaubt war.
Gericht: Abmahner verhielt sich widersprüchlich
Von Bedeutung war, dass das abmahnende Unternehmen selbst im Falle seiner Inanspruchnahme um eine vorherige Kontaktaufnahme bat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26. Januar 2016, Az. I-20 U 52/15) entschied, dass der Abmahner die Abmahnkosten nicht verlangen kann. Er verhielt sich widersprüchlich:.
Der Händler verlangte, dass sich Konkurrenten vor einer Abmahnung ohne Anwalt an ihn wenden und damit Kosten vermeiden. Wer aber so etwas von anderen erwartet, der muss sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls so verhalten. Es bestand kein Grund dafür, die vom abmahnenden Händler beanspruchte Vergünstigung den Konkurrenten vorzuenthalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Mitbewerbern Waffengleichheit herrschen muss.
Fazit:
Auf Hinweise wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" sollten Seitenbetreiber und Händler generell verzichten. Sie sind bedeutungslos und schützen nicht davor, von Konkurrenten abgemahnt zu werden.
Als Abgemahnter können Sie einer Abmahnung nur dann wirksam begegnen, wenn die Abmahnung nicht berechtigt (z.B., weil kein Wettbewerbsverstoß vorlag) oder rechtsmissbräuchlich war.
Wenn man den Beitrag richtig versteht, dann ist die Bitte um Kontaktaufnahme vor Abmahnung sehr wohl hilfreich, zumindest dann, wenn der Abmahner selber auch einen solchen Passus verwendet. Ansonsten hat dieser Satz (vor allem bei professionellen Abmahnern) keinen schützenden Nutzen.
Eine Empfehlung im Sinne eines "generellen Verzichts" kann ich daraus nicht ableiten.
1. Den Beitrag hat kein Anwalt verfasst.
2. Wenn Sie mich (Rechtsanwalt Siebert) persönlich meinen, meine Kanzlei hat Ihr Geld noch nie mit dem „Abmahnprocedere“ verdient.
3. Auch inhaltlich ist Ihr Hinweis nicht hilfreich. Sie können den Passus natürlich verwenden. Lesen Sie dann aber bitte vorher https://www.e-recht24.de/news/abmahnung/1191.html
4. Der Hinweis war auch in diesem konkreten Fall nicht hilfreich, da der Seitenbetreiber schließlich auf seinen Abmahnkosten sitzen geblieben ist.
sie schreiben hier Zitat: "Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26. Januar 2016, Az. I-20 U 52/15) entschied, dass der Abmahner die Abmahnkosten nicht verlangen kann." Zitatende
Wenn das OLG diese Klausel als Grund für das Urteil angesehen hat, muss es ja doch einen gewissen Einfluss haben. In ihrer o.g. Antwort angegebenen Link schreiben sie aber das Zitat " Ebenso ist in §12 UWG geregelt, dass dem Abmahnenden eine Erstattung der Aufwendungen zum Aussprechen der Abmahnungen zusteht, sofern diese berechtigt ist, was ebenfalls im Widerspruch zu der folgenden von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Klausel steht, sodass diese in der Folge als unzulässig anzusehen ist"
Das heute genannte Urteil scheint ja dann aber dazu im Wiederspruch zu stehen.
Ja, da stellt sich natürlich die Frage, ob es dem Abmahner um das Abstellen des Missstandes ging oder doch nur um die Generierung von Kosten.
Um den Missstand abzustellen hätte ja auch ein Anruf gereicht. Wer das für sich fordert, aber selbst nicht einhält ist zurecht bestraft.
Da wir bereits Erfahrungen mit Abmahnungen haben, hat die Kontaktaufnahme von Abmahnanwälten und/oder Vereinen in besagtem Shop seither aufgehört. Vielleicht schreckt es ja doch etwas ab?!
Wer oder was hindert mich daran, einen Dritten direkt und freundlich um eine berechtigte Unterlassung/Änderung/Löschung zu bitten - z.B. wenn er Bilder und/oder Texte von mir verwendet?
Manchmal kann es für alle Beteiligten und ganz einfach sein ...
Nach 1-2 Wochen reicht es dann wahrscheinlich und Sie suchen sich einen Anwalt....
Nnnnnnaja: dann verbringt hinterher der Anwalt 2 Stunden pro Tag damit, Anträge an Gerichte zu formulieren - und die müssen dann noch formaljuristisch hieb- und stichfest sein. - Ein Zeitgewinn sehe ich darin nicht ... nur eine Verlagerung - zugunsten eines RA-Honorars (wogegen sicherlich nichts einzuwenden ist: allerdings ist die Argumentation nicht unbedingt dienlich, Vertrauen in deren Fähigkeit zu legen - da gibt's "gefälligere" Ansatzpunkte).