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Online Shops: Abmahnung, weil ein „Mindermengenzuschlag“ verlangt wird?

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Online-Händler sind verpflichtet, die Preise und alle Preisbestandteile für den Verbraucher anzugeben. Auch Preisaufschläge müssen deshalb gekennzeichnet werden. Wie Mindermengenzuschläge angegeben werden müssen, musste das OLG Hamm entscheiden.

Händler gab Mindermengenzuschlag in den Versandkosten an

Im vorliegenden Fall ging es um einen Online-Händler, der Klebstoff vertrieb. Dieser Händler verlangte bei einer Bestellung von unter 15 Euro einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €. Hierüber wurde der Kunde aber nur informiert, wenn er einem Sternchenhinweis folgte und auf der Internetseite die Rubrik „Versandkosten“ auswählte. Eine Erklärung zu dem Mindermengenaufschlag wurde am Preis selbst nicht gegeben. Dies hielt ein Konkurrent für wettbewerbswidrig und mahnte den Shop-Betreiber daher ab. Da der Shop-Betreiber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, musste der Fall vor Gericht entschieden werden.

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Mindermengenzuschläge dürfen nicht in den Versandkosten versteckt werden

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit seinem Urteil vom 28.06.2012 (Az.: I-4 U 69/12), dass solche Mindermengenzuschläge nicht in den Versandkosten versteckt werden dürfen. Der Verbraucher muss Preisaufschläge stets zuordnen können. Ein Mindermengenzuschlag hat aber nichts mit den Versandkosten zu tun. Unter Versandkosten versteht der Kunde nämlich nur solche Kosten, die durch den Versand der Ware entstehen.

Der Mindermengenzuschlag knüpft aber lediglich an die geringe Bestellmenge an. Der Klebstoff-Händler hätte diese Mehrkosten daher am Preis selbst oder in einer eindeutigen Rubrik kenntlich machen müssen. Der Händler hatte gegen seine Preisauszeichnungspflicht verstoßen und es lag damit eine Irreführung des Verbrauchers vor.

Fazit:

Mindermengenzuschläge dürfen nicht in den Versandkosten versteckt werden. Preisaufschläge müssen bestenfalls am Preis selbst bereits angezeigt werden. Auch ein Sternchenhinweis ist zulässig, allerdings darf dieser nur in eine passende Rubrik führen. Der Verbraucher darf nicht durch Hinweise in andere Rubriken, unter denen er weitere Aufschläge nicht vermutet, in die Irre geführt werden.

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