Urheberrecht: Ideenschutz für Werbekampagnen?

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Oberlandesgericht Hamburg und entschied Mitte Oktober (Urteil vom 17. Oktober 2012 – Az.: 5 U 166/11)

Wird die Idee oder das Thema einer Werbekampagne übernommen, fragt sich aus rechtlicher Sicht, ob diese Übernahme zulässig ist. Der BGH hatte dies in einem aktuellen Fall für die Übernahme der Idee einer Foto-Collage zu entscheiden.

Übernahme der Idee bzw. des Themas einer Foto-Collage

Ein gemeinnütziger Verein hatte für Spendenaufrufe eine neue Werbekampagne gesucht. Eine Werbeagentur hatte daraufhin dem Verein verschiedene Bilder übersandt.

Diese Bilder bestanden jeweils aus einem Schwarz-Weiß-Foto von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten Abbildung einer roten Notbremse. Der Verein entschied sich gegen die Auftragserteilung der Werbeagentur.

Schließlich verwendete der Verein für seine Kampagne Bilder, auf denen im Hintergrund eine größere Menschenmenge in Farbe zu sehen war. Im Vordergrund befand sich ein Junge. Auf dieses Bild war ein roter Feuermelder mit Schattierungen aufgesetzt.

Als die Werbeagentur darauf aufmerksam wurde, beschritt sie den Klageweg. In der Übernahme von Idee und Thema aus der zugesandten ersten Foto-Collage sahen die Kläger eine Verletzung ihrer Urheberrechte.

Übernahme der Idee und Thema verletzt keine Urheberrechte

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Die Vorinstanz des LG Hamburg sah in der Übernahme dieser Bestandteile bereits keine Urheberrechtsverletzung. Dem folgte auch das Oberlandesgericht Hamburg und entschied Mitte Oktober (Urteil vom 17. Oktober 2012 – Az.: 5 U 166/11), dass im vorliegenden Fall keine Urheberrechte der klagende Agentur verletzt wurden.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bereits fraglich ist, ob die Fotocollage der Klägerin aus urheberrechtlicher Sicht schutzfähig ist und die nötige Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG aufweist.

Neue Foto-Collage stellt freie Benutzung gem. § 24 UrhG dar

Aber selbst für den Fall, dass man die Schutzfähigkeit der Foto-Collage annimmt, ist die Übernahme im Wege der freien Benutzung nach § 24 UrhG erlaubt.

Zwar ist in den neuen Foto-Collagen der wesentliche Gestaltungsgedanke der Agenturbilder vorhanden. Thema und Idee des Werks sind jedoch nicht urheberrechtlich schutzfähig. Die Gemeinsamkeiten zwischen den Bildern erschöpfen sich vielmehr darin, dass in beiden Bildern ein Foto und ein darauf aufgesetztes Foto eines Feuermelders zu sehen waren. In der Übernahme der Idee und des Themas der Foto-Collage kann keine Urheberrechtsverletzung gesehen werden. Die Foto-Collage der Beklagten besitzt vielmehr eine eigene Individualität und hat ausreichenden Abstand zum Original-Werk, so dass eine freie Benutzung zu bejahen ist.

Fazit

Die bloße Übernahme einer Idee einer Werbeagentur ist nicht urheberrechtlich geschützt. Vielmehr war im vorliegenden Fall eine freie Benutzung zu bejahen, da das Werk ausreichenden Abstand zum Originalwerk aufwies.

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