Im Falle einer falschen Preisauszeichnung auf einer Website hat der Kunde auch dann einen Anspruch auf Lieferung der Ware, wenn der angegebene Preis weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Az.: 822 C 208/03) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Website des Beklagten fand sich ein Angebot für ein Mobiltelefon von Nokia. Der ursprüngliche Preis hierfür betrug ca. 700 Euro. Dieser Preis war durchgestrichen, das Telefon wurde nun auf der Website zu einem Preis von 14,95 Euro angeboten. Der Kläger bestellte daraufhin zwei der preisgünstigen Telefone. Nach der Bestellung erhielt er per eMail die Benachrichtigung, dass die bestellten Artikel demnächst an die angegebene Adresse versendet werden.
Schuld an der fehlerhaften Preisauszeichnung war der Webmaster der Seiten, der irrtümlich den Preis einer Handy-Tasche mit dem Preis für das Telefon verwechselt hatte. Als der Händler bemerkte, dass das Telefon zu einem falschen Preis angeboten wurde, verweigerte er die Lieferung zu den auf der Website angegebenen Konditionen. Da sich die Parteien nicht gütlich einigen konnten, wurde der Streit vor Gericht ausgetragen.
Der Händler trug vor, dass es für jeden ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei einem derart niedrigen Preis um ein Versehen handeln musste. Dementsprechend ging er davon aus, den geschlossenen Vertrag rückgängig machen zu können. Das Gericht gab jedoch dem Käufer Recht. Der Verkäufer hatte durch die eMail klargestellt, dass er das Angebot des Kunden zu den genannten Konditionen annehmen werde. In dieser eMail sah das Gericht keine bloße Eingangsbestätigung der Bestellung, die eventuell eine abweichende Beurteilung erlauben würde, sondern eine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes. Auch eine Anfechtung des Händlers akzeptierte das Gericht nicht, da die Anfechtung zumindest nicht unverzüglich erfolgt war. Weitere Ausführungen hierzu findet man in der Urteilsbegründung jedoch nicht.
Da gerade im Bereich der Mobiltelefone sehr häufig mit preiswerten Lockangeboten gearbeitet wird, konnte das Gericht auch keinen Rechtsmissbrauch durch den Käufer erkennen. Der Preis, zu dem das Telefon angeboten wurde, war nicht so ungewöhnlich, dass der Käufer davon ausgehen musste, dass hier eine Preisverwechslung vorliegt. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, so dass dieser Fall bald erneut vor den Gerichten verhandelt wird.
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Fazit: Die Gerichte haben schon in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass bei einer falschen Preisauszeichnung trotzdem eine Pflicht zur Lieferung des Kaufsache bestehen kann. Da fehlerhafte Preisauszeichnungen in jedem Unternehmen vorkommen können, sollten Shop-Betreiber Ihre Bestellprozesse so organisieren, dass die feine, aber wichtige Differenzierung zwischen Auftragbestätigung und bloßer Eingangsbestätigung des Angebots erkennbar ist. Nur dann besteht, neben den Fällen des offensichtlichen Missbrauchs durch den Kunden, die Möglichkeit, bei fehlerhaften Preisauszeichnungen einen rechtswirksamen Vertragsschluss noch verhindern zu können.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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