Abmahnsicher bei eBay: Was Händler zu AGB, Widerruf & Datenschutz wissen müssen

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Fehlerhafte AGB Klauseln, veraltete Widerrufsbelehrungen, ein falsches Impressum oder abmahnfähige Angaben zu Lieferkosten: eBay-Händler leben auch im Jahr 2017 gefährlich. Wir zeigen Ihnen in einer praktischen Übersicht, was Sie wissen müssen, um rechtssicher und ohne Angst von teuren Abmahnungen erfolgreich in Ihrem eBay Shop zu verkaufen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gründe für Abmahnung bei eBay
  2. Der Vertragsabschluss auf eBay
  3. AGB für eBay Händler
  4. Widerrufsbelehrung und Fernabsatzrecht
  5. Wichtige Punkte für das Impressum
  6. Internationaler Handel bei eBay
  7. Das Impressum bei eBay
  8. Die Artikelbeschreibung
  9. Die letzte große Änderung der AGB von eBay 2014

Wo erzielen Online-Händler den meisten Umsatz?

Infografik: eBay ist stärkster Marktplatz in Deutschland | Statista

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Für Online-Händler gibt es im Wesentlichen drei Verkaufskanäle:

  • eBay
  • Amazon (Marketplace)
  • Der eigene Online-Shop

Natürlich gibt es auch zahlreiche andere Verkaufsplattformen und Marktplätze im Netz. Den Großteil der Umsätze erzielen Händler aber über die beiden Platzhirsche eBay und Amazon. Nicht repräsentative Statistiken zeigen, dass sich ein Großteil von 50-70% der erzielten Umsätze im deutschen Online-Handel auf diese beiden Plattformen verteilt. Deshalb zeigen wir Ihnen in unserer großen Serie, was Händler alles beachten müssen, um nicht abgemahnt zu werden.

Abmahnungen bei eBay

Leider sind eBay-Händler häufig von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen. Das hat im Wesentlichen 3 Gründe:

  1. Die Konkurrenz bei eBay ist sehr groß: Bei eBay verkaufen unzählige Händler, die alle mehr oder weniger im Wettbewerb zueinander stehen. Alle Angebote sind auch für die Konkurrenz sichtbar. Wettbewerbsverstöße fallen deshalb sofort auf und werden massenhaft abgemahnt.
  2. Der Händler ist verantwortlich für AGB und Widerruf: eBay als Plattformbetreiber ist nicht dafür verantwortlich, dass die Verkaufsangebote der Händler den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Darum muss sich jeder Verkäufer selbst kümmern. Da die technischen Voraussetzungen, um bei eBay zu verkaufen, nicht sehr hoch sind, vernachlässigen viele eBay-Händler die rechtliche Seite Ihrer Verkaufsangebote.
  3. Anwaltliche Beratung kostet Geld: Insbesondere kleine Händler, die damit beginnen, bei eBay professionell zu verkaufen, scheuen aus Kostengründen oft den Gang zum Anwalt, um sich dort Hilfe einzuholen. AGB, Widerruf, Versandbedingungen und Verkaufstexte werden häufig einfach zusammenkopiert und von anderen Verkäufern übernommen. Oft inklusive der Fehler, die dann später zu teuren Abmahnungen führen.

Was wird bei eBay besonders häufig abgemahnt?

Es sind leider immer wieder die selben Fehler, die Händler bei eBay machen und die dann zu teuren Abmahnungen führen. Hier die aktuellen Top 5 Gründe für eine Abmahnung bei eBay:

  1. Unzulässige Klauseln in den AGB des eigenen eBay Shops
  2. Eine veraltete oder falsche Widerrufsbelehrung
  3. Nicht erlaubte Einschränkung des Widerrufsrechts
  4. Falsche Angaben zu Preisen, Produktbeschreibung oder Lieferzeiten
  5. Nicht erlaubte Übernahme fremder Texte und Bilder (Content-Klau)

Damit Sie als eBay-Händler nicht abgemahnt werden, zeigen wir Ihnen, was Sie zu den wichtigsten rechtlichen Fragen rund um eBay, AGB und Widerruf wissen müssen.

Wie läuft der Vertragsschluss auf eBay ab?

Der wesentliche Unterschied zu einem Verkauf im eigenen Online-Shop liegt darin, dass es bei eBay ein vertragliches Dreiecksverhältnis gibt.

In einem Online-Shop gibt es nur die Beziehung Verkäufer – Käufer

vertragsabschluss-ebay

Bei eBay gibt es mehrere Verträge. Käufer und Verkäufer schließen einen Vertrag mit eBay. Hinzu kommt dann der eigentliche Kaufvertrag zwischen dem Händler und den Käufern.

ebay-vertraege-vertragspartner

Das hat rechtliche Auswirkungen. eBay schreibt in den eBay-AGB nämlich viele Punkte vor, die der Händler sonst selbst in seinen AGB regeln kann. Dies betrifft Punkte wie Vertragsschluss, Sperren von Angeboten oder die Abwicklung von Verträgen.

Während Händler im eigenen Online-Shop also "nur" die Vorgaben des Gesetzes und der Gerichte einhalten müssen, müssen Händler bei eBay auch die Regelungen aus den eBay-AGB beim Verkauf auf der Plattform einhalten.

AGB für eBay Händler und eBay Shops

Als Verkäufer können Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für den Vertrag, die Abwicklung, die Zahlung usw. regeln. Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, indirekt aber doch. Es gibt unzählige gesetzliche Informationen aus dem Fernabsatzrecht, die dem privaten Käufer vor Abschluss eines Vertrages mitgeteilt werden müssen. Dies betrifft etwa Aussagen zum Vertragsschluss, Kostentragung bei Widerruf, die Zahlungsarten usw. Diese Punkte regelt man dann sinnvollerweise in den AGB des eigenen eBay Shops.

Die AGB müssen, damit Sie wirksam einbezogen werden, beim Vertragsschluss sichtbar sein. Dafür bietet eBay das Feld "Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot". Verkäufer sollten die AGB auch genau dort einfügen und möglichst nicht an einer anderen Stelle.

Praxis-Tipp: Kopieren Sie nicht wahllos fremde eBay-AGB.

Die folgenden 3 Fehler führen besonders häufig zu Abmahnungen:

  • Die eBay AGB sind nicht für private Endkunden gedacht: Viele AGB von eBay Händlern wurden von Shops übernommen, die sich ausschließlich an Unternehmer (B2B) richten. Diese sind für eBay aber nicht geeignet, da viele AGB-Klauseln aus dem B2B-Bereich beim Verkauf an private Endkunden nicht erlaubt sind und abgemahnt werden. Dem Laien fallen solche Klauseln nicht auf, Abmahnanwälten aber sofort.

  • Die eBay Shop AGB sind nicht für den eBay-Handel gedacht: Beim Kopieren von AGB nutzen Verkäufer oft die AGB aus dem eigenen oder einem fremden Online-Shop. Auch das geht nicht, da wesentliche Punkte wie der Vertragsschluss bei eBay anders laufen als in einem Shop, siehe oben unter "Wie läuft der Vertragsschluss auf eBay ab?". Auch hier fallen derartige Klausen dem Abmahnprofi sofort auf.

  • Die eBay AGB enthalten veraltete und abmahnfähige Klauseln: Das dritte Problem beim Kopieren von AGB ist die Rechtsprechung. Das AGB-Recht ist sehr komplex. Viele Klauseln, die etwa vor 2 Jahren noch erlaubt waren, dürfen heute nicht mehr verwendet werden. 

3 Beispiele für solche unzulässige Klauseln:

  • "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"
  • "Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
  • "Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich"

Googeln Sie diese Formulierungen einfach einmal mit dem Zusatz "eBay".

Letzte größere Änderung der AGB von eBay im Jahr 2014

Im März 2014 fand die letze große Änderung der AGB von eBay selbst statt. Diese Änderungen haben Auswirkungen für alle Händler, die über die Plattform verkaufen. In vielen Fällen mussten Händler die AGB für den eigenen eBay-Shop ändern.

Was hat sich geändert?

Diese Änderungen waren die größten Änderungen bei eBay seit der letzten Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahr 2007. Die AGB von eBay wurden sehr umfangreich überarbeitet, es gibt kaum einen Satz der gesamten AGB, der nicht geändert wurde.

Zum einen hat eBay einige Bezeichnungen formal geändert. So heißen "Mitglieder" seit 2014 "Nutzer", aus "Anbieter" wurden "Verkäufer". Die Bezeichnung "eBay-Websites" wurde geändert in "eBay-Dienste". Zum anderen wurden die AGB an vielen Stellen vereinfacht, verkürzt und verständlicher formuliert.

Daneben gibt es aber auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. Einige Beispiele:

  • Gewerbliche Verkäufer werden verpflichtet, in ihrem eBay-Konto die gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten (Impressum, Fernabsatzrecht & Co.) zu beachten
  • Es wird in den AGB von eBay festgelegt, dass der Kaufpreis grundsätzlich sofort fällig ist (Vorkassepflicht des Käufers)
  • eBay behält sich das Recht vor, vom Verkäufer Zahlungs- oder Eigentumsnachweise der Ware zu verlangen
  • Gewerbliche Verkäufer werden verpflichtet, ein "gewerbliches eBay-Konto" zu eröffnen
  • Das Verwenden von Gütesiegeln ist nur bei durch eBay autorisierten Siegeln erlaubt
  • Inserate und Kleinanzeigen werden nicht mehr in den eBay-AGB geregelt
  • Verbot der Drohung mit Abgabe oder Nichtabgabe von Bewertungen
  • Neuregelung der Rücknahme von Geboten

Diese Änderungen traten am 12.03.2014. Alle Verkäufer bei eBay sollten prüfen, ob Änderungen in den eigenen bei eBay hinterlegten Händler-AGB notwendig sind. Auch 2017 waren noch viele gewerbliche Händler mit veralteten AGB bei eBay unterwegs.

Was müssen Händler in Ihren AGB bei eBay ändern?

Wichtig ist, dass alle eBay-Händler und Shopbetreiber beim Erstellen oder Prüfen der eigenen AGB auf Übereinstimmung mit den neuen eBay-AGB achten müssen. Vor allem die Punkte „sofortige Fälligkeit und Vorkassepflicht“ spielen hier eine Rolle. Bei fast jedem eBay-Händler müssen dann auch Änderungen zum Vertragsschluss in den hinterlegten AGB erfolgen. Wird hier auf die eBay-AGB verwiesen, müssen diese Verweisungen zudem angepasst werden.

Händler sind nämlich verpflichtet, die Kunden über das Zustandekommen und die Abwicklung von Verträgen zu informieren. Und dazu gehören Aussagen zum Vertragsschluss wie auch zur Zahlung, die in den AGB dargestellt werden sollten.

Achtung:

Wichtig ist, dass die Haftung für Rechtsverstöße beim eBay-Händler liegt. eBay ist dafür nicht verantwortlich.

Wenn Händler die Kunden nicht korrekt belehren und fehlerhafte oder veraltete Aussagen in den AGB stehen, drohen Abmahnungen von anderen Verkäufern.

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Internationaler Handel bei eBay

eBay wird von deutschen Händlern und eBay-Shops immer häufiger genutzt, um auch internationale oder an eBay-Käufer in Ländern der EU zu verkaufen. Hier stellt sich die Frage, ob man nicht einfach mit deutschen AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum auftreten kann.

Die Antwort: Besser nicht.

Zwar sind einige Vorschriften im so genannten Fernabsatzrecht EU-weit einheitlich geregelt und einige nationale Vorschriften basieren auf einheitlichen Verordnungen der EU: Im Detail unterscheiden sich die Vorschriften in den jeweiligen Ländern aber. Und als Händler – egal ob bei eBay, Amazon oder im eigenen Shop - muss man sich immer an die rechtlichen Vorschriften halten die in dem Land gelten in dem man verkaufen will.

Ein zweiter wichtiger Punkt neben inhaltlichen Unterschieden ist die Sprache. Sie können davon ausgehen, dass die wenigsten Italiener oder Franzosen Deutsch sprechen. Auch wenn Ihre Angebote konkurrenzfähig sind werden Sie mit deutschsprachiger Widerrufsbelehrung oder AGB wenige Käufer finden. Oder würden Sie bei einem Händler kaufen, dessen Rechtstexte und Kundeninformationen nur auf Spanisch vorliegen, wenn Sie gar kein Spanisch sprechen?

Mustertexte für ausländische Verkäufer auf eBay

Technisch macht es eBay den Verkäufern relativ einfach, auch EU-weit zu verkaufen. Was die rechtliche Umsetzung angeht wird es schon schwieriger. Wenn Sie auf eBay UK verkaufen wollen müssten Sie nun eigentlich eine Anwaltskanzlei in England mit der rechtlichen Betreuung Ihrer eBay-Angebote oder Ihres eBay Shops beauftragen. Für Frankreich gilt dann das selbe, ebenso für Italien, Spanien, Österreich usw.

 

Praxis-Tipp:

eRecht24 bietet Ihnen hier die Möglichkeit, für internationale Verkäufe auf eBay auf rechtlich geprüfte und anwaltlich erstelle Rechtstexte zuzugreifen.

Die umfasst AGB für eBay, eine aktuelle Widerrufsbelehrung, das Impressum sowie eine Datenschutzerklärung in der jeweiligen Landessprache. Sie müssen diese Texte nur kopieren und einfügen. Die Rechtstexte werden regelmäßig aktualisiert und sind so stets aktuell.

Die Muster für AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum für eBay stehen für folgende Länder zur Verfügung:

  • Österreich
  • Schweiz
  • Spanien
  • Italien
  • England
  • Frankreich
  • Niederlande
  • Irland
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Internationale Rechtstexte für eBay"

 

Die Widerrufsbelehrung bei eBay

Die zweite große Abmahnfalle bei eBay sind eine fehlerhafte oder veraltete Widerrufsbelehrung und fehlende Pflichtangaben aus dem Bereich des Fernabsatzrechts.

Das Thema Widerrufsrecht und Muster - Widerrufsbelehrung ist ein Abmahnklassiker bei eBay. Das Widerrufsrecht ändert sich ständig, lange Zeit mussten eBay-Händler eine andere Belehrung verwenden als in Online-Shops, die Gerichte haben einen Fehler nach dem anderen in der so genannten "Muster-Widerrufsbelehrung" aufgedeckt, die dann massenhaft abgemahnt wurden... .

Einige der häufigsten abmahnfähigen Punkte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bei eBay waren:

  • die Frage der Dauer des Widerrufsrechts (14 Tage oder 1 Monat)
  • die Frage, ob ein Widerrufsrecht oder eine Rückgaberecht eingeräumt wurde
  • Fehler bei der Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung
  • Fehler bei den Ausschlussgründen für das Widerrufsrecht

Praxis-Tipp:

Im Juni 2014 stand erneut eine große gesetzliche Änderung bei Widerruf & Co. an. Kümmern Sie sich bitte um die Aktualisierung Ihrer Widerrufsbelehrung + AGB bei eBay, wenn Sie dies bisher noch nicht getan haben.

Es kam auch hier wie bei jeder gesetzlichen Änderung des Widerrufsrechts wieder zu tausenden Abmahnungen.

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Das Impressum bei eBay

Wie auf der eigenen Website auch benötigen Händler bei Bay ein vollständiges Impressum. Händler müssen folgende Informationen im Impressum angeben:

  • Name, Vorname: Paul Müller
  • Kontaktdaten: E-Mail, Telefon, ggf. Fax
  • Gesellschaftsform inkl. Vertretungsbefugnis: Verkaufs GmbH, vertreten d.d. GF Paul Müller
  • Registergericht und Registernummer, wenn vorhanden: HRB 334455, Amtsgericht Charlottenburg
  • Umsatzsteuer-ID, wenn vorhanden: Es gibt keine Pflicht, eine USt-ID zu beantragen. Wenn Sie aber eine haben, müssen Sie diese im Impressum bei eBay angeben
  • Weitere Pflichtangaben: Das Gesetz sieht weitere spezifische Angaben etwa zulassungspflichtige oder kammergebundene Berufe. Diese spielen beim Verkauf auf eBay aber oft keine Rolle.

Praxis-Tipp:

Das Impressum sollte nicht bloß auf der Händler-Seite bzw. der „mich-Seite“ eingebunden werden, sondern auf jeder Artikelseite. eBay bietet dafür das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“.

Wettbewerbsrecht

Neben dem großen Bereichen AGB und Widerrufsrecht gelten bei eBay natürlich alle sonstigen rechtlichen Vorgaben, die auch in einem „normalen“ Online-Shop oder auf Webseiten beachtet werden müssen. Diese Abmahnfallen sind sehr vielfältig, es kommen ständig neue abmahnfähige Rechtsverstöße hinzu.

Insbesondere bei eBay kommt es beispielsweise immer wieder zu Abmahnungen wegen fehlerhafter Grundpreisangaben, die nicht oder nicht korrekt dargestellt werden. Auch Bruttopreise dürfen Sie als Verkäufer bei eBay nicht angeben, da die Kunden in der Mehrzahl Verbraucher sind. Wichtig ist zudem die korrekte Angabe von weiteren Preisbestandteilen und Versandkosten. Die tatsächlichen Kosten, die auf den Kunden zukommen, müssen ersichtlich sein. Hinzu kommen bei eBay dann wie im Online Shop auch zahlreiche Kennzeichnungspflichten, die sich auf bestimmte Produktkategorien wie Lebensmittel oder Elektrogeräte beziehen. 

Hier eine Übersicht über die Wettbewerbsverstöße, die bei eBay neben Widerruf und AGB am häufigsten abgemahnt werden:

  • Fehlerhafte Preisangaben
  • Bruttopreise, Nettopreise
  • Fehlerhafte Versandkostenangaben
  • Unzulässige Werbeaussagen
  • Verkauf trotz vertraglichem Verkaufsverbot von Lieferanten und Herstellern
  • Verkauf nicht korrekt gekennzeichneter Waren (vor allem aus dem Bereich Elektrokennzeichnung, Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Energieverbrauchskennzeichnung)

Grundsätze beim Verfassen der Artikelbeschreibung

Beim Verfassen der Artikelbeschreibung eines Produkts sollten Sie die folgenden Grundsätze beachten:

Übernehmen Sie nicht einfach die Beschreibung eines Produkts von anderen Händlern.

Diese Texte können nämlich urheberrechtlich geschützt sein, so dass das ungefragte Übernehmen dieser Texte als eine Rechtsverletzung angesehen werden muss.

Tipp: Oftmals bieten Hersteller von Produkten die Möglichkeit für Händler, die offizielle Beschreibung eines Produkts kostenfrei zu verwenden. Die Nutzungshinweise hierfür finden sich dann auf der jeweiligen Hersteller-Homepage.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Produktbeschreibung, sondern auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch hier sollten Sie in jedem Fall ihre eigenen AGBs erstellen lassen und nicht ohne Erlaubnis von der Konkurrenz übernehmen.

Manche Begriffe oder Slogans (z.B. "Ich bin doch nicht blöd!" von Media Markt) sind als sog. Wortmarke geschützt.

Diese dürfen Sie beim Verkauf und in der Werbung ihrer Produkte nicht verwenden. Verwenden Sie insbesondere niemals Marken von Produkten, die sie selbst gar nicht zum Verkauf anbieten.

Tipp: Das Deutsche Patent- und Markenamt (www.dpma.de) bietet die Möglichkeit einer kostenlosen Recherche nach geschützten Begriffen und Slogans. Verwenden Sie keine geschützten Begriffe ohne Erlaubnis des Markeninhabers!

Vorsicht beim Verwenden von Bildern eines bestimmten Produkts.

Sie sollten Produktbildern nur veröffentlichen, wenn Sie vom Hersteller hierfür eine Erlaubnis (sog. Lizenz) erhalten haben oder wenn der Hersteller sich generell damit einverstanden erklärt (z.B. auf seiner Webseite). In keinem Fall sollten Sie Bilder aus einem fremden Online-Shop oder aus einer anderen Quelle im Internet einfach übernehmen und bei sich im Online-Shop veröffentlichen. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für die Sie kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Beachten Sie, dass das Artikelbild auch ihrer Produktbeschreibung entspricht.

Befindet sich auf dem dargestellten Bild zum Artikel mehr als tatsächlich vom Händler geliefert, so haftet der Händler dafür. Das Artikelbild wird Bestandteil des Vertrages. Das Bild muss also auch mit der Ware übereinstimmen.

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