Auf Kinofilm-Portalen und Diensten wie Popcorn Time und kinox.to können sich Nutzer Filme bereits wenige Tage nach dem Kinostart von zu Hause aus kostenlos ansehen. Dabei drängt sich die Frage auf, ob Streaming-Portale legal oder illegal sind ob auch die Nutzer für das Ansehen von Filmen, Serien oder Fußballspielen rechtlich belangt werden können. Denn im Gegensatz zum Filesharing werden die Inhalte beim Streaming gar nicht auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen. Nun hat der EuGH ein aktuelles Urteil dazu gefällt.
Unser Top Artikel klärt darüber auf, ob die Nutzung von Streaming Kinoportalen legal möglich ist.
Wie funktioniert Streaming?
» Live Streaming
» On-Demand Streaming
» Zwischenspeicherung (Cache)
Die Rechtslage beim Streaming
» Privatkopie
» Rechtswidrige Vorlage
» Neues EuGH Urteil zum Streaming
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Abmahnung wegen Streaming und Popcorn Time
» Die Plattformbetreiber
» Die Nutzer
» Abmahnung wegen Popcorn Time
» Fazit
1. Wie funktioniert das Streaming?
Die meisten Nutzer von Streaming-Portalen kennen nicht den technischen Ablauf. Sie wählen sich den gewünschten Film aus und warten bis der Player startet. Aber was passiert bei Portalen wie kinox.to technisch überhaupt?
Live Streaming
Es gibt verschiedene Arten von Streams, so zum Beispiel On-Demand-Streams oder aber Live-Streams. Bei Live-Streams, wie beispielsweise der Übertragung der Fußball-WM bei ARD und ZDF, kann direkt über die Website des TV-Senders das Spiel angesehen werden, so als sitze man zu Hause vor dem Fernseher. Beim Live-Streaming werden die Daten unabhängig vom Server ausgetauscht.
On-Demand Streaming
Das Gegenteil des Live Streaming ist das On-Demand Streaming. Hierbei hat der Nutzer im Gegensatz zum Live Streaming die Möglichkeit, das Video vor- oder zurück zu spulen. Die Handlung des Nutzers besteht also nicht nur darin, sich Filme anzusehen. Beim On-Demand-Streaming, wie zum Beispiel bei YouTube, Mediatheken der privaten und öffentlich-rechtlichen Sender oder aber bei kostenlosen Filmportalen, werden nach dem Anklicken des Films die Datenpakete vom Server des Anbieters mittels Internetprotokoll zum PC des Nutzers gesendet.
Diese Datenpakete, die eine sehr stark komprimierte Version des Films enthalten, werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Diese Speicherung erfolgt in der Regel im Zwischenspeicher, auch als Cache bezeichnet, des Empfängergeräts. Um den Film abspielen oder vor- und zurück zu spulen zu können, muss der Player auf die zwischengespeicherten Daten zugreifen.
Zwischenspeicherung im Cache
In der Zeit wird dem Nutzer ein Ladeprozess angezeigt. Denn ein sofortiges Starten des Films zu Beginn der Datenübertragung würde ein verzögertes Abspielen des Filmes bedeuten. Daher werden die ersten Sekunden des Films vollständig im Cache gespeichert. Hierbei spricht man vom Buffering. Erst danach startet der Film ohne Verzögerung im Internetbrowser des Nutzers über den Flash-Player, der bei den meisten PC’s vorinstalliert ist. Da der Film aber nicht nur aus den ersten Sekunden besteht, werden die restlichen Teile des Films sukzessiv, währenddessen sich der Nutzer den Film ansieht, heruntergeladen. Spätestens am Ende des Streaming-Vorgangs ist das gesamte filmische Werk im Cache des Nutzer-PCs gespeichert.
Wie lange diese Daten im Cache gespeichert werden, hängt von den Einstellungen im Internetbrowser ab. Es besteht die Möglichkeit, dass der Cache nach jedem Schließen des Internetbrowsers geleert wird. Dann erfolgt die Zwischenspeicherung nur so lange, wie der Internetbrowser für den Streaming-Vorgang geöffnet ist. Es können aber auch Einstellungen vorgenommen werden, bei denen der Cache erst nach einer bestimmten Größe von Daten geleert wird. In diesem Fall wird der Film so lange zwischengespeichert, bis sich der Cache automatisch leert oder dies durch den Nutzer vorgenommen wird.
2. Wie ist die Rechtslage in puncto Streaming?
Vor dem Hintergrund, dass der Film im Cache zwischengespeichert wird, stellt sich die Frage: Ist das Ansehen von Kinofilmen über Streaming-Portale in Deutschland nun legal oder nicht? Sobald der Streaming-Portalbetreiber die Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Dies betrifft allerdings nur den Betreiber der Streaming Portale, nicht die Nutzer.
Verstoßen diese durch die Nutzung der Streaming Dienste gegen geltendes Recht?
Betrachtet man den technischen Ablauf noch einmal näher, fällt auf, dass Kopien des Films (sog. Vervielfältigungsstücke) im Cache gespeichert werden. Das Recht, Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat nach § 16 Abs. 1 UrhG jedoch der Urheber. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kinofilm vorübergehend oder dauerhaft erstellt wird. Demnach verletzt jeder Nutzende solcher Kinofilm-Portale das Urheberrecht des Urhebers.
Wenn die Rechtslage allerdings so einfach wäre, würden wohl kaum so unterschiedliche Meinungen aufeinander prallen, wenn es um die Frage geht, ob diese Streaming-Portale nun legal sind oder nicht. Daher das große ABER:
Das Recht der Privatkopie
Durch die Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren eindeutig geklärt, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden dürfen. Dies ist auch im Gesetz festgeschrieben, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht. Wie bereits geklärt, begeht der Portalbetreiber eine Rechtsverletzung. Daher stellt auch die Vervielfältigung im Cache des Nutzers eine Urheberrechtsverletzung dar.
Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage?
Aber was heißt überhaupt "offensichtlich rechtswidrig hergestellt"?
Eine allgemeingültige Definition gibt es dazu nicht. Wenn man sich aber einen aktuellen Kinofilm oder einen gerade erst auf DVD erschienen Blockbuster über ein solches Portal kostenlos ansehen kann, sollte einem klar sein, dass es sich hier um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Das ist auch bei TV-Serien oder älteren Filmen der Fall. Dem Nutzenden sollte die Rechtswidrigkeit der kostenlosen Bereitstellung dieser Filme und Serien klar sein, denn bei anderen – legalen – On-Demand-Anbietern, ist das Ansehen kostenpflichtig.
Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen zulässig und folglich legal.
Neues EuGH Urteil zum Streaming
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch das bloße Ansehen von offensichtlich illegalen Inhalten wie aktuellen Kinofilmen, Serien oder Sportereignissen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Nutzer von Streaming-Plattformen können also nicht mehr davon ausgehen, dass nur die Anbieter der Streaming-Dienste rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Ob dieses Urteil nun zu einer Abmahnwelle von Streaming-Nutzern führt muss man abwarten. merh Informationen zum EuGH Streaming Urteil finden Sie hier:
Neues EuGH Urteil: Schon das Ansehen illegaler Streams ist rechtswidrig
3. Abmahnungen wegen Streaming?
Da die Rechtslage also bisher nicht eindeutig war, kam es in letzter Zeit immer wieder auch zu Abmahnungen im Bereich Streaming. Hier muss man aber zwei Fälle auseinanderhalten:
Abmahnungen gegen die Plattformbetreiber
Hier ist die Rechtslage oft eindeutig. Wenn die Betreiber von Streaming-Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte (Videos, Filme, Musik) online stellen, brauchen Sie dazu das Einverständnis der Rechteinhaber. Also der Urheber oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, Filmstudios usw.). Wenn Sie diese Einwilligung nicht eingeholt haben, etwa weil Sie die dann anfallenden Lizenzgebühren nicht zahlen wollen, verstoßen die Betreiber von Streaming-Plattformen gegen das Urheberrecht und können abgemahnt werden. Gleichzeitig kann das Betreiben solcher Seiten auch einen Straftatbestand darstellen.
Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming Portalen
Anders sieht die Sache aus bei den Nutzern solcher Portale. Der Nutzende nimmt ja gar keine Handlung an dem "Werk", also dem Film oder dem Lied vor. Er ruft die Titel nur ab. Rechtlich wird jetzt darüber gestritten, ob das Zwischenspeichern im Cache beim Nutzer eine urheberrechtlich relevante Handlung ist. Diese Auffassung wird von den Abmahnanwälten und den Rechteinhabern immer wieder vertreten.
Die Gerichte haben – vor allem im Zusammenhang mit den zahlreichen Redtube-Abmahnungen im Jahr 2013 – aber in den meisten Fällen entschieden, dass der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Anders jetzt der EuGH in dem oben genannten Urteil. Auch die Nutzer begehen eine Rechtsverletzung, wenn Sie illegale Streams abrufen. Ab deshalb eine neue Abmahnwelle der Rechteinhaber folgt kann man im Moment aber noch nicht sagen.
Abmahnungen wegen der Nutzung von "Popcorn Time"?
Aktuell finden sich viele Anbieter auf dem Markt, bei denen nicht klar ist, ob es sich um Filesharing oder Streaming handelt. Popcorn Time hat aktuell wohl die Rolle des „Marktführers“ in diesem Bereich inne. Viele Nutzer denken sicher, dass es sich "bloß" um eine Streaming-Plattform handelt. In Wahrheit handelt es sich bei Popcorn Time aber um Filesharing und P2P. Da sieht die Rechtslage aber schon wieder anders aus.
Praxis-Tipps zum Streaming im Netz:
1. Bislang gibt es zur Frage der Strafbarkeit oder Rechtsverletzung der Nutzer von Streaming-Portalen kaum belastbare Rechtsprechung deutscher Gerichte.
2. Der EuGH hat aktuell entschieden, dass auch die Nutzer beim Abruf illegaler Streams eine Rechtsverletzung begehen. Man muss aber abwarten, ob dies in Deutschland zu Abmahnungen führt und wie die Gerichte dann tatsächlich in solchen Fällen entscheiden werden.
3. Es gibt zwischenzeitlich zahlreiche legale Portale, auf denen Internetnutzer Filme ansehen können, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Eine gute Übersicht legaler Streaming Portale mit Vergleich von Preisen und verfügbaren Filmen finden Sie beispielsweise bei auf den Seiten von trusted unter https://trusted.de/video-on-demand
Auch die https://video-on-demand.vergleich.org bietet umfassende Informationen und Tests zu den verschiedenen Anbietern von Video on Demand.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.
Wenn man streng nach dem Urteil geht, dann ja.
Dieses Urteil dass hier heute gefällt worden ist, ist der größte Mist. Denn dass könnte nämlich jetzt ganz schnell dazu fuehren, dass Streaming generell verboten wird und damit wäre es auch das Ende von youtube, von den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender, es wäre das Ende von Sport-Livestreams weil man die nicht mehr gucken darf und es wuerde sogar die Nachrichtenkanäle treffen weil man dann deren Videos ebenfalls nicht mehr gucken duerfte und die ihre Videos entfernen muessten.
Von daher: hier werden User völlig unnötig kriminalisiert nur weil diese werte Content-Industrie noch mehr Geld saugen will. Das ist die Wahrheit.
Liest du dazu auch hier:
https://www.tz.de/multimedia/streamen-illegal-ueberraschendes-eugh-urteil-streaming-endgueltig-strafbar-zr-8220881.html#idAnchComments
Tja... dieses Urteil vom EuGH heute ist brandgefährlich und falsch und gehört absolut ueberarbeitet.
Tl;dr: Noch nicht abschließend geklärt.
Ich werde diese Seite, sowie die Kanzlei gerne weiter empfehlen, falls jemand in diesem Bereich Schwierigkeiten hat.
Der Gesetzgeber unterstützt den Verbraucherschutz in vollem Umfang. Wer allerdings glaubt der Verbraucherschutz schütze den Verbraucheritronen falten. Der Verbraucherschutz schützt den Verbrauch, also die Unternehmen und deren Unternehmensziele.
Der Gesetzgeber unterstützt den Verbraucherschutz in vollem Umfang. Wer allerdings glaubt der Verbraucherschutz schütze den Verbraucher, der glaubt auch das Zitronenfalter Zitronen falten. Der Verbraucherschutz schützt den Verbrauch, also die Unternehmen und deren Unternehmensziele. Es geht ums Geld.
Bei RedTube gibt es ein eindeutiges Urteil:
http://www.zeit.de/digital/internet/2014-01/redtube-porno-landgericht-beschluss
RedTube ist Streamingportal und damit LEGAL laut diesem Urteil
Zitat: So viel dazu.
kommt auf die Pornoseite an die du anguckst. Das ist ja das verhexte jetzt nach diesem heutigen Urteil vom Europäischen Gerichtshof. Und dieses Urteil ist insofern hochgefährlich, da es sogar legale Streams wie Sport-Livestreams, youtube, die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender und viele weitere solche Streamingseiten in Gefahr bringt und die Nutzer völlig unnötig kriminalisiert!
Auch Nachrichtenseiten wie tagesschau.de, heute.de, focus.de, spiegel.de, n-tv.de und viele weitere werden ebenfalls gefährdet weil auch die Videos in ihren Nachrichtenkanälen drinhaben. Und wenn man die jetzt auch schon nicht mehr anschauen darf, dann wäre aber endgueltig das Maß voll.
Darueber hinaus werden damit auch noch User kriminalisiert, die Streaming-Games spielen. Denn auch solche Streams könnten dann am Ende noch illegal werden.
Von daher ist dieses Urteil vom EuGH ueberhaupt nicht zu Ende gedacht in die Konsequenzen daraus sind verheerend! Ich möchte nur wissen, welcher Filmindustrie-Lobbyist diese Richter bestochen hat.
Vielen Dank für den sehr informativen Artikel!
Nun habe ich auch eine Frage.. Sind VIdeos , die von Fernsehensender auf ihren Website hochgeladen werden, auch illegal?
Ich möchte vorab sagen, dass mir der Artikel sehr gut gefallen hat.
Was die Caches angeht:
Wie gut kann man denn feststellen, dass man sich auf einem Streamingportal einen Film angeschaut hat? Es gibt ja viele Programme, womit ich sowohl z.B. die Festplatte und alles um den PC, als auch die Internetbrowser reinigen kann. Sprich ein Klick und meine Caches sind gelöscht. Könnte man sich in diesem Falle nicht einfach einen Film oder eine Serie im Internet anschauen und danach die Caches entfernen und die Sache wäre erledigt?
Mir ist es nur nicht ganz klar, wie eine Streaming von den Behörden nachgewiesen werden sollte? Da hier in dem Artikel über Cache die rede ist und somit der Browser Cache, was eigentlich nur ne Auslagerung der Daten auf eine bestimmt begrenzten Bereich der Festplatte, gemeint ist und nicht mehr als von 200 bis 500 MB die rede ist. Somit kann kein kompletter Film dort aufbewahrt werden (natürlich wenn der Film größer als der Bereich ist) was heutzutage von der Auflösungen zu erwarten ist. Über IP Tracking wird es wie beim Filesharing nicht möglich sein, da man ja die Daten nicht weiter anbietet. Einzige Möglichkeit wäre hier die Logfiles vom Server durchzusuchen, wer und wann mit welcher IP sich connected hat. Ich bezweifele aber dass da viele Streaming Hoster mitspielen werden ...vorallem wenn der Server auf wie vom Kinox.to auf Tonga ist.
2. Streamingverbot generell:
Wenn ihr mit dem Verbot nicht einverstanden seid,wehrt euch!
Wenn alle(!!) User sämtliche Portale für eine gewisse Zeit meiden(2-3 Monate als Beispiel),werden die Betreiber schon was merken.Hier spreche ich nur mal die
? legalen? an,wie youtube,Mediatheken u.v.a..
Nur wer sich wehrt,kann Erfolge erringen.
Wissen die User eigentlich,wie stark sie sind???
Was Serien betrifft... Würde Netflix die interessanten Serien anbieten, wäre das kein Thema... Dann wiederum sind diese im TV auch zu sehen, nur eben zu festen Zeiten. Manche mögen sich Punkt 20:15 Zeit nehmen können - andere halt nicht. Vielleicht mal nachdenken, dann schreiben..
Wenn ich das richtig verstehe, ist doch wohl das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke die illegale Handlung, die verfolgt wird.
Aber nach meinem technischen Verständis mache ICH doch gar keine Kopie des Inhalts. Mit dem Zugriff meines Browsers auf einen Inhalt im Internet veranlasse ich doch nur die Technik der Anbieterseite, eine Kopie des bei ihm vorhandenen Inhalts zu machen und mir diese über das Netz zu schicken. (Dazu würde das Angucken natürlich zweifellos ausreichen, ein "vorsätzlicher" Download macht dann keinen Unterschied.)
Mit meinem laienhaften Rechtsverständnis könnte ich das vielleicht die Aufforderung zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung nennen, wenn es sich um illegale Inhalte handelt?! Aber ob der Inhalt illegal ist, kann ich doch in dem Moment möglicherweise gar nicht wissen?! Und mit der Logik "das kann ja noch gar nicht legal sein, wenn es so neu ist" kann ich nichts anfangen. Wenn es alt und illegal sein kann, dann könnte es doch wohl auch legal sein, obwohl es neu ist?!
Bin ich als Nutzer eines Angebots tatsächlich verpflichtet, ein fachliches Urteil über die Legalität eines Angebots abzugeben? Dann darf ich ja gar keinen Browser mehr öffen und irgendeine Web-Suche starten. Da findet sich garantiert schnell ein Link zu einem urheberrechtlich geschützten Werk, und schon habe ich mich strafbar gemacht?!
Ist das etwa geltende Rechtsprechung?
Beim File Sharing halte ich schon den Nutzer einer entsprechenden Software für verantwortlich (und damit vielleicht schadenersatzpflichtig), weil er ja dabei den Inhalt anderen zur Verfügung stellt (auch wenn er das vielleicht gar nicht merkt oder gar versteht).
Wenn also jemand etwas kostenlos anbietet, was ein anderer nur gegen Geld anbietet, sollte mir demnach klar sein, dass das kostenlose Angebot illegal und nur das kostenpflichtige Angebot legal ist?!
Faszinierend! :-(
Hab mal eine Frage wie sieht es mit Pornoseiten aus sind die jetzt auch illegal ???
. Peace out ich streame weiter, sollen sie mich einsperren wie so viele "kleine" arme Menschen, die nicht mal was vernünftiges zu fressen haben oder wegen 500€ ungezahlter Schulden ins Gefängnis dürfen, während wir ein paar Bangsters gern mit Milliarden innerhalb von 2 Wochen retten, die richtig kriminell sind (aber nicht vor dem Gesetz, wahrscheinlich war das ja "legal", lol.) Hauptsache Kohle absaugen, bis ans Limit , solange sie nicht auf die Barrikaden gehen und noch ihr Feierabendbier haben is alles gut. Aber Milliarden für Sozialausgaben, KITAS, Rente, infrastruktur, Bildung, etc, etc ? - Das muss erst mal länger besprochen werden, am besten wir vertagen das bis nächstes Jahr. (Dabei sind sie ja ach so wichtig, unsere Eltern, unsere Kinder-schaut euch an welche Kohle ne Altenpflegerin oder nen Kindergärtner bekommt, da seht ihr die Wichtigkeit in bezahlter Praxis im Vergleich zu anderen Jobs). Ich bin dieser ausgesprochenen offensichtlichsten Doppelmoral mehr als überdrüssig, zurück mit euch und ab ins Büro, Hauptsache ihr macht "nur euren Job" (ohne drüber nachzudenken was er beinhaltet, der dümmste Spruch der Welt, ist sowas wie mangelnde Selbstreflexion) und verdient euer Geld, während die Schwachen der Gesellschaft ausgebeutet und gegeneinander ausgespielt werden. Schande über euch und hoffentlich ein gerechtes Karmaurteil im Diesseits und Jenseits wünsch ich all den schlechten(ist natürlich subjektiv) Menschen!
Zum Schluss noch ein kleines Zitat, aus dem englischem frei übersetzt:
"Niemand ist mehr versklavt als der, der fälschlicherweise glaubt frei zu sein." ( angeblich Shakespeare KP)
es gibt genügend Portale die ein entgeld verlangen( mir ist bewusst das dieses nicht für die Filmrechte bzw. Lizenzen ) benutzt wird , aber ein leihe könnte da denken es ist legal. wie sieht es damit aus ?
a) Bereitstellen von Inhalten über Filesharing:
ein sich verletzt fühlender Rechteinhaber, kann nachweisen, dass er von einer bestimmten IP-Adresse das geschützte Rechtsgut(oder Teile) heruntergeladen hat und damit über diese IP-Adresse vom denjenigen, der die Herrschaft über diese hat, widerrechtlich verbreitet wurde.
(zB bei torrents kann er nachweisen, dass er Daten von einem 'Seeder' bekommen hat, bei Leecher ist der Nachweis nicht so ohne weiteres zu führen - dieser feine Unterschied kann manch einem Abgemahnten aus der Patsche helfen)
b) Streaming hier am Beispiel youtube:
Was passiert technisch? Ein Nutzer versucht via TCP/IP mit youtube eine Verbindung aufzubauen -> dieser Verbindungsaufbau muss vom Provider gespeichert werden (source-IP und destination-IP). Welche Daten danach zwischen dem Nutzer und youtube ausgetauscht werden, bekommt der Provider nicht mit (sofern nicht eine richterliche Anordung vorliegt - nb bei HTTPS auch nicht so einfach)! Ein sich verletzt fühlender Rechteinhaber hat auch keine Möglichkeit, überhaupt von dem Verbindungsaufbau zu youtube Kenntnis zu bekommen - es sei denn, youtube würde ihm das mitteilen. Bei youtube würde ich nun diese Möglichkeit ausschließen wollen, aber wie es bei anderen 'fake-portalen' aussieht... wer weiß :-)