Bei Verletzung des Namensrechts durch die Registrierung einer Domain wird in aller Regel direkt gegen die DENIC vorgegangen. In einem aktuellen Fall des BGH von Mitte Januar hatten das Gericht zu entscheiden, ob der Namensinhaber auch direkt gegen den unrechtmäßigen Domaininhaber selbst vorgehen kann.
Bei Verletzung des Namensrechts durch die Registrierung einer Domain wird in aller Regel direkt gegen die DENIC vorgegangen. In einem aktuellen Fall des BGH von Mitte Januar hatten das Gericht zu entscheiden, ob der Namensinhaber auch direkt gegen den unrechtmäßigen Domaininhaber selbst vorgehen kann.
Was ist geschehen?
Im streitgegenständlichen Verfahren war das Unternehmen „NetzWerkStadt“ ursprünglich als der Inhaber der Internet-Domain gewinn.de eingetragen. Im Februar 2006 schloss die spätere Beklagte mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Transfer der Domain auf der Handelsplattform SEDO, was zum Verlust der Domaininhaberschaft des Unternehmens „NetzWerkStadt“ führte und diese damit nicht mehr als Domaininhaber in der WHOIS-Datenbank der DENIC eingetragen war.
Das Unternehmen forderte den neuen Domaininhaber auf, dass es anstatt des neuen Domaininhabers in die WHOIS-Datenbank eingetragen werde. Als dieser sich weigerte, beschritt er den Klageweg gegen den neuen Domaininhaber. Während der Kläger erstinstanzlich Erfolg hatte, wies die Berufungsinstanz die Klage ab, woraufhin der Kläger Rechtsmittel zum BGH einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied Mitte Januar (Urteil vom 18.01.2012 – Az.: I ZR 187/10), dass die Beklagte verpflichtet sei, die Domain an den früheren, berechtigten Domaininhaber herauszugeben.
Bei einer Internetdomain handle es sich zwar um kein absolut schützendes, sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr begründe der Vertragsschluss mit der DENIC lediglich ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht zugunsten des Domaininhabers auf unbestimmte Dauer. Die technisch „ausschließliche“ Möglichkeit an der Domain begründe jedenfalls kein absolutes Recht i.S.d. § 823 BGB, so die Richter.
Allerdings könne der Kläger die Domain nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) von demjenigen herausverlangen, der bei der DENIC als Inhaber des Domainnamens eingetragen sei, ohne hierzu materiell berechtigt zu sein. Bei einer Domain handle es sich nämlich um ein „erlangtes etwas“, da hierunter ein vermögensrechtlich nutzbarer Vorteil fallen könne, der einer bestimmten Person zugewiesen sei.
Fazit
Parallel zum Verfahren gegen den zu Unrecht eingetragenen Domaininhaber legte der Kläger vorliegend Leistungsklage gegen die DENIC auf Rückumschreibung der Domain ein. Über dieses Verfahren ist jedoch bisher nicht rechtskräftig entschieden worden.
Die DENIC wurde in anderen Gerichtsverfahren dann als verpflichtet angesehen, eine Domain zu löschen, wenn ein gerichtlicher Titel, also z.B. ein Urteil gegeben ist und der Rechtsverstoß für den Domainregistrar damit offenkundig ist (vgl. beispielsweise OLG Frankfurt a.M.).
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