Bereits im November 2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung eines Domain-Parking Anbieters zu beschäftigen. Aktuell hatte nun das Oberlandesgericht Stuttgart in einem ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden.
Was war geschehen?
Die Inhaberin der deutschen und europäischen Marke „KWICK“ wurde darauf aufmerksam, dass auf einer bei einer Domain-Parking-Plattform „geparkten“ Domain eine Werbeanzeige für ein Unternehmen geschalten wurde, welches mit der Markeninhaberin in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stand.
Die Markeninhaberin machte den Betreiber der Domain-Parking Plattform daraufhin auf den Rechtsverstoß per E-Mail aufmerksam und forderte von diesem, den Rechtsverstoß zu beseitigen. Das Domain Parking Unternehmen forderte im Gegensatz dabei lediglich eine Kopie der Markenurkunde, ohne gegen das Beseitigungsverlangen etwas zu unternehmen.
Der Markeninhaber mahnte daraufhin den Betreiber der Plattform ab und beschritt den Klageweg, um den Betreiber zur Unterlassung der Rechtsverletzung zu verpflichten. Nachdem die Vorinstanz der Markeninhaberin Recht gab, legte die Beklagte Rechtsmittel ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Vorinstanz und ging in seiner Entscheidung von Mitte April (Urteil vom 19.04.2012 – Az.: 2 U 91/11) ebenfalls von einer Mitstörerhaftung des Domain-Parking-Dienstes aus, wenn die Domain Markenrechte verletzt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich aus dem Telemediengesetz zwar keine allgemeine Prüfungspflicht vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung ergibt. Die Stuttgarter Richter sehen den Anbieter einer Domain-Parking-Seite – wie den Betreiber eines Online-Marktplatzes – jedoch dann als Störer in der Pflicht, Rechtsverstöße zu entfernen, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt haben.
Obwohl die Markeninhaberin den Domain-Parking-Anbieter vorliegend über den Rechtsverstoß per E-Mail aufklärte und zur umgehenden Beseitigung der Störung aufforderte, ist die Beklagte untätig geblieben. Ein Tätigwerden davon abhängig zu machen, dass eine Kopie der Markenurkunde übersendet wird, wie es die Beklagte vorliegend verlangte, ist unzulässig, so die Richter.
Fazit
Bereits im Juli 2011 gab die Vorinstanz des LG Stuttgart der Markeninhaberin Recht und gewährte ihr den begehrten Unterlassungsanspruch.
Ausreichend war damals wie auch in der jetzigen Entscheidung, dass die Domain-Parking-Plattform „irgendwie“ Kenntnis vom Rechtsverstoß erlangt; das Durchlaufen eines bestimmten Verfahrens wird gerade nicht verlangt. Die Richter bejahten den Beseitigungsanspruch bereits dann, wenn der Betreiber der Domain-Parking Plattform per E-Mail an die in seinem Impressum hinterlegte E-Mail-Adresse Kenntnis vom Rechtsverstoß erlangt.
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