Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Stellung des Admin-C und der Frage auseinanderzusetzen, wann der Admin-C für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Registrierung einer Domain entstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Stellung des Admin-C und der Frage auseinanderzusetzen, wann der Admin-C für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Registrierung einer Domain entstehen.
Ausländisches Unternehmen beauftragt Admin-C, um deutsche Domain zu registrieren
Ein Verein, welcher Inhaber der Wortmarke „DLG“ war, hatte sich 2008 unter dem Kürzel „DLG“ ins Vereinsregister eingetragen.
Ein Unternehmen aus Florida mit Namen DLG hatte Interesse, die deutsche Domain zu registrieren. Es kontakte eine Person, welche für ausländische Interessenten anbot, sich als Admin-C für .de-Domains einzutragen.
Auf diese Weise ließ er sich als Admin-C für die Domain www.dlg.de eintragen. Die DENIC hatte die Domain bis Ende 2009 einer Registrierungsmöglichkeit entzogen, da erst hier Domains, die einem Kfz-Kennzeichen entsprachen, zur Registrierung freigab.
Als der deutsche Verein und Inhaber der Wortmarke DLG darauf aufmerksam wurde, dass die Person als Admin-C eingetragen ist, ließ sie diesen abmahnen. Als dieser darauf nicht reagierte, beschritt die Markeninhaberin den Rechtsweg und verlangte Löschung der Domain sowie Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten.
Bundesgerichtshof nimmt Haftung des Admin-C nur in Ausnahmefällen an
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil von Mitte Dezember 2012 (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: I ZR 150/11), dass der Markeninhaberin ein Löschungsanspruch gem. § 12 BGB im Grunde zusteht.
Dieser Löschungsanspruch kann jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht gegen den Admin-C als Beklagten gerichtet werden, sondern muss sich gegen die Domain-Inhaberin richten. Dieser stand nämlich bei Registrierung der Domain kein deutsches Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „DLG“ zu.
Auf ein etwaig entstandenes Kennzeichenrecht in den USA kann sich die Domain-Inhaberin nicht berufen, da nicht ersichtlich ist, ob ein solches überhaupt entstanden ist. Schließlich hatte der Domain-Inhaber nicht dargelegt, wieso diese an der de-Domain Interesse hatte, da sie dort bislang nicht im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist.
Schließlich muss der Admin-C aber auch nicht für die Löschung der Domain sorgen. Der Admin-C hafte entsprechend einer früheren BGH-Entscheidung grundsätzlich nicht, sondern erst bei Vorliegen besonderer, gefahrerhöhender Umstände. Dies nimmt der BGH erst dann an, wenn bei der Registrierung die Verletzung von Rechten Dritter nicht geprüft wird. Ob solche Umstände im konkreten Fall tatsächlich vorlagen, die entsprechende Prüfpflichten beim Admin-C auslösen, hat der BGH nicht entschieden. Insoweit hat der BGH das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Fazit
Der BGH festigt seine Rechtsprechung und lässt den Admin-C lediglich in Ausnahmefällen haften. Bereits in einer früheren Entscheidung des BGH (Urteil vom 09.11.2011 – Az.: I ZR 150/09) wurde festgestellt, dass der Admin-C erst dann haftet, wenn dieser als Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat.
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