Telemediengesetz: Bewertung von Werbe-Mails und Spam

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Der neue § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann es sich bei E-Mails um Spam-Mails handelt. Das Gesetz führt dazu aus:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Eine Werbe-E-Mail muss in der Kopf- und Betreffzeile eindeutig erkennen lassen, von wem die E-Mail kommt. Werden irreführende Angaben gemacht, der Absender verheimlicht oder verschleiert so handelt es sich um eine Wettbewerbsverletzung die zu Abmahnungen führen kann. Das TMG stuft ein Verstoß nun zugleich als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000.- Euro geahndet werden kann.

Problematisch bei dieser neuen Regelung ist jedoch die Durchsetzbarkeit. Einerseits kommen die meisten Spam-Mails aus dem Ausland und sind deswegen rechtlich nur schwer zu verfolgen. Andererseits ist die Ermittlung des Urhebers solcher eMails sehr aufwendig. Deswegen ist fraglich, ob die bereits jetzt überlasteten Gerichte diese Vorschrift auch tatsächlich durchsetzen werden. Diese Regelung kann, obwohl der gute Wille erkennbar ist,  als schönes Beispiel für realitätsfernen Aktionismus der Politik im Bereich Regulierung des Internet gelten.

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Autor Sören SiebertSören Siebert ist Rechtsanwalt mit Kanzleien in Berlin und Potsdam.

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