In der heutigen Zeit gehört ein Facebook-Auftritt eines Unternehmens schon fast zum guten Ton. Ziel einer solchen Seite ist es meist, sich mit Kunden und anderen Besuchern der Seite auszutauschen. Allerdings kann es mit den Inhalten der Seite auch zu größeren Problemen kommen, beispielsweise wegen der Veröffentlichung von Fotos oder Kundenbeiträgen, sogenannten Postings.
Mitarbeiter online bewertet
Ein Konzern, der auch Blutspendedienste betreibt, richtete bereits im April 2013 eine Seite bei Facebook ein. Dies geschah hauptsächlich im Hinblick auf das konzernweite Marketing. Auf dieser Facebook-Seite konnten registrierte Nutzer Postings einstellen und lesen, die unter anderem dazu genutzt wurden, das Verhalten oder die Leistung von Angestellten des Blutspendedienstes kritisch zu bewerten. Da die Beschäftigten bei den Blutspendeterminen Namensschilder trugen, wurden die Namen der betroffenen Personen öffentlich genannt.
Betriebsrat verlangt Mitbestimmungsrecht
Der Konzernbetriebsrat verlangte schließlich vom Arbeitgeber, dass dieser die Seite bei Facebook komplett abschaltet. Er begründete dies damit, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei, da der Arbeitgeber mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten mithilfe einer technischen Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hinsichtlich ihres Verhaltens und ihrer Leistung überwachen könne. Nachdem der Arbeitgeber nicht reagierte, erhob der Betriebsrat schließlich Klage – teilweise mit Erfolg.
Gericht: Mitbestimmungspflicht bejaht
Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15) stellten fest, dass ein Facebook-Auftritt eines Unternehmens grundsätzlich nicht der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates unterfällt. Auch sind Facebook-Seiten nicht automatisch dazu geeignet, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Aus diesem Grund besteht hier eben kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Anders sieht es allerdings aus, wenn Besucher der Seiten Postings bzw. Kommentare zur Leistung oder zum Verhalten einzelner Beschäftigter abgeben können und diese dann unmittelbar veröffentlicht werden. Dies stellt tatsächlich eine Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar und der Betriebsrat hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht.
Auswirkungen für Unternehmen
Dieses Urteil schränkt Unternehmen in der Hinsicht ein, dass der Kontakt mit Kunden und der zusätzlich gewünschte Austausch mit ihnen über die Kommentarfunktion der Facebook-Seite dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt und er dieses zum Schutz der Arbeitnehmer auch wahrnehmen wird.
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